IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RAST&MUSLIU Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 04.08.2026, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung, befristetes Einreiseverbot u.a., zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten und im nunmehr zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 13.08.2026, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Mit dem am 09.09.2026 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 14.09.2026 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.06.2026, G301 2344620-1/6E, wurde der Beschwerde gegen den im vorangegangenen Verfahren erlassenen Bescheid des BFA vom 27.04.2026, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung, befristetes Einreiseverbot u.a., aus den darin dargelegten Gründen stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
Im gegenständlichen zweiten Rechtsgang wird umfassend und vollinhaltlich auf die im angeführten Erkenntnis des BVwG vom 17.06.2026 bereits getroffenen Feststellungen verwiesen, die auch im vorliegenden Verfahren der Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG zum gegenständlichen und zum vorangegangenen Verfahren zur GZ G301 2344620-1. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):
Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.06.2026, G301 2344620-1/6E, wurde der im vorangegangenen ersten Rechtsgang erlassene Bescheid des BFA vom 27.04.2026 wegen unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen und inhaltlichen Begründungsmängeln sowie infolge völliger Verkennung der maßgeblichen Rechtslage in seiner Gesamtheit als rechtswidrig aufgehoben. Auf die darin dargelegten rechtlichen Erwägungen kann umfassend und vollinhaltlich verwiesen werden.
Konkret wurde im Hinblick auf die im (ersten) Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass die belangte Behörde gegen den BF – trotz der Annahme des Bestehens eines Daueraufenthaltsrechts und einer aufrechten unbefristeten Niederlassung in Österreich – keine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG erlassen hat, sondern eine solche, welche ausschließlich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt wurde, obwohl davon auszugehen war, dass der BF nach wie vor über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und daher auch kein rechtswidriger Aufenthalt in Österreich vorliegt.
Vor diesem Hintergrund ist es daher vollkommen unverständlich, weshalb sich die belangte Behörde im nunmehr zweiten Rechtsgang über die verbindliche Rechtsanschauung des BVwG hinwegsetzt und die Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht nach Maßgabe des § 52 Abs. 5 FPG prüft, sondern diese erneut in rechtswidriger Weise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG stützt.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
Da die belangte Behörde die gegenständliche, in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung entgegen der verbindlichen Rechtsanschauung des BVwG erneut auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt hat, erweist sich diese schon allein aus diesem Grund wiederum als rechtswidrig.
Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich überdies auch alle anderen Aussprüche des Bescheides als rechtswidrig.
Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war neuerlich der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze aufzuheben.
Abschließend ist aber wiederum darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot) durch die belangte Behörde unter Beachtung der wiederholt dargelegten Rechtsanschauung des BVwG nicht entgegensteht.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise