TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2026, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 07.04.2026, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übernommen am 21.04.2026, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt (VI.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Der Tatbestand der Ziffern 1 und 3 des § 18 Abs. 2 BFA-VG sei erfüllt. Aufgrund des zitierten Gesamtverhaltens des BF, der Tatsache, dass er über keine ausreichenden Barmittel bzw. Vermögen verfüge, sich an seiner tristen finanziellen Lage, mangels Aufenthaltstitel oder arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten nichts ändern könne und er daher nicht in der Lage sei, seine Ausreise und seinen Aufenthalt durch legale Quellen zu finanzieren, sei eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Auch die Verurteilung spreche dafür. Der BF sei im Bundesgebiet nie behördlich gemeldet gewesen. Die Führung des aufenthaltsbeendenen Verfahrens sei nur durch seine Festnahme möglich gewesen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der weitere Aufenthalt des BF zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal der BF auch über keinen Versicherungsschutz verfüge. Der BF habe keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Es bestünden keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde vom 30.04.2026 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 11.05.2026).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Serbisch.
1.2. Der BF weist – abgesehen von seiner Anhaltung in Haft seit dem XXXX .2024 – keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet.
1.4. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Verurteilung auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2026, wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung gemäß §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und des Verbrechens der schweren Erpressung gemäß §§ 144 abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sieben Jahren verurteilt.
Der BF und sein Mittäter wurden für schuldig befunden,
I. der BF am XXXX 2020, im bewussten und gewollten Zusammenwirken, mit fünf abgesondert verfolgten Mittätern und weiteren Unbekannten als Mittätern mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, nachdem er sich zwei Personen bemächtigt hatte, indem er diese durch List, nämlich die Anbahnung einer vermeintlichen Geschäftsverbindung, in ein eigens für das Tatvorhaben gemietetes Hotelappartement lockte, sie dort schlug, fesselte, durch Drohung mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung, nämlich indem er einem der gefesselten Männer ein Messer an die Kehle hielt, ihm sagte er werde lebend nicht rauskommen und drohte, ihm die Finger abzuschneiden, zu einer Handlung, und zwar zur Zahlung einer Summe von zumindest € 1.000.000,00, die diesen am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen versuchte;
II. im Anschluss an die unter I./ angeführte strafbare Handlung einer der zwei Personen durch Drohung mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung, nämlich indem er dem gefesselten Mann ein Messer an die Kehle hielt, ihm sagte er werde lebend nicht rauskommen und drohte, ihm die Finger abzuschneiden und die Drohung, Familienmitglieder zu töten, zu einer Handlung, und zwar zur Zahlung nachgenannter Geldbeträge, die diese am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. zur Zahlung von € 10.000,00 nötigte;
2. zur Zahlung von weiteren € 990.000,00 zu nötigen versuchte.
III. [Anm.: betrifft Mittäter des BF]
Als mildernd wertete das Gericht den Versuch und das lange Zurückliegen der Tat, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatbegehung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt sowie unter Drohung mit einem Messer und mit weiteren Personen in verabredeter Verbindung.
Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen und anschließend in Österreich am XXXX .2024 in der Justizanstalt aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: XXXX 2031; Termine für die bedingten Entlassung sind der XXXX .2028 (1/2) und der XXXX 2029 (2/3).
1.5. In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass der BF seit dem XXXX mit Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn verheiratet sei und das Paar ein gemeinsames Kind, nämlich die am XXXX geborene XXXX , habe.
Die Familie lebe überwiegend in Serbien, verfüge jedoch auch enge familiäre Bindungen nach Ungarn.
Es wurde keine Nachweise betreffend die vorgebrachten Angehörigen in Vorlage gebracht.
1.6. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen.
Es sind keine Anhaltspunkte für sonstige familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.
Es können auch keine Integrationsbemühungen des BF, wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat gemäß § 1 Z 6 HStV als sicheres Herkunftsland gilt.
Der BF weist im Bundesgebiet abgesehen von seiner Anhaltung in Haft seit XXXX 2024 keine Wohnsitzmeldungen auf. Es leben keine Angehörigen des BF in Österreich. Weiters sind keine Hinweise auf eine berufliche oder sonstige soziale Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen. Er hielt sich in der Vergangenheit – auch im Tatzeitpunkt – unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet auf, um seinen Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Der BF hat somit gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass die Ehefrau und die mj. Tochter des Paares in Serbien leben würden. Angehörige der Ehefrau seien in Ungarn aufhältig. Der Lebensmittelpunkt der Familie liege in Serbien. Nähere Angaben zur Ausgestaltung des Privat- und Familienlebens im Schengenraum blieb der BF schuldig. Es wurde im gesamten Verfahren kein Nachweis hinsichtlich der vorgebrachten Angehörigen des BF vorgelegt. Das Gewicht allfälliger Bindungen zum Schengenraum wird dadurch gravierend relativiert, dass der BF im Bundesgebiet massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er wurde aufgrund der Verbrechen der Erpressung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Schengenraum aufs Spiel setzt. Der BF ist überdies gesund und arbeitsfähig.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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