IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 02.03.2026, Zl. P1019144/39-HPA/2026(1), zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 25 Abs. 4 Z 2 AZHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) vom 02.03.2026, P1019144/39-HPA/2026/(1), mit dem festgestellt wurde, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Fhr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) mit Ablauf des 31.08.2025 vorzeitig ende, wurde diesem am 06.03.2026 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.03.2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde.
1.2. Der Beschwerdeführer ist Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KlOP-KPE), der derzeitige Verpflichtungszeitraum begann nach Annahme der Leistungsbereitschaftserklärung des Beschwerdeführers durch die Behörde mit Bescheid vom 01.08.2023 und würde am 31.07.2026 enden.
Mit 01.09.2025 wurde der Beschwerdeführer mit Weisung des Leiters der Direktion 1 des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 06.08.2025, S93708/1-PersAbt/2025 (1), zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur Theresianischen Militärakademie versetzt.
1.3. Der Beschwerdeführer hat die Teilnahme an einem Auslandseinsatz nicht abgelehnt, es wurde nicht dessen mangelnde gesundheitliche, psychologische und/oder körperliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt und sind die Organisationseinheiten oder Teile dieser, denen der Beschwerdeführer angehört, noch immer Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG.
Ebenso ist nicht zu sehen, dass für die Funktion des Beschwerdeführers oder seiner Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr besteht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Bescheid sowie der im Akt einliegenden „Truppenoffiziersausbildung – Aufnahmen in den 1. Jahrgang 2025; Versetzungen - Verfügungen“, mit der (unter anderen) der Beschwerdeführer zur Dienststelle Jg.A/TherMilAK versetzt wurde. Diesen Feststellungen widerspricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht, viel mehr bestätigt er diese.
2.3. Zu den Feststellungen zu 1.3. ist auszuführen, dass
eine Ablehnung der Teilnahme an einem Auslandseinsatz durch den Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist,
ebenfalls keine Feststellung der mangelnde gesundheitliche, psychologische und/oder körperliche Eignung des Beschwerdeführers aktenkundig ist und dieser, wie in der Beschwerde ausgeführt, die Eignungsprüfung KIOP/KPE in den drei Teilbereichen gesundheitliche, psychologische und körperliche Überprüfung positiv absolvierte, die Behörde ist diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auch mit Beschwerdevorlage nicht entgegengetreten;
die Behörde nicht einmal behauptet hat, dass die Organisationseinheiten oder Teile dieser, denen der Beschwerdeführer angehört, nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind bzw. dass für die Funktion des Beschwerdeführers oder seiner Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr besteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß 25 Abs. 1 AZHG können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft), wobei die freiwillige Meldung gemäß § 25 Abs. 2 AZHG nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden darf und der Annahme bedarf.
Der Beschwerdeführer hat seine Bereitschaft, an Auslandseinsätzen teilzunehmen durch schriftliche Meldung erklärt und wurde diese mit Bescheid vom 01.08.2023 angenommen, der Zeitraum von drei Jahren endet daher mit 31.07.2026 und liegt somit derzeit grundsätzlich die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers vor.
Gemäß § 25 Abs. 4 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn (1.) die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird, (2.) die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder (3.) kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt. Gemäß § 25 Abs. 6 AZHG liegt kein militärischer Bedarf gemäß § 25 Abs. 4 AZHG vor, wenn (1.) Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder (2.) innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 4 AZHG ist gemäß § 25 Abs. 5 AZHG das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen.
Auch wenn darauf hinzuweisen ist, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens nur durch den Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, begrenzt wird (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027) und daher das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen hat und auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen darf (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025), ist gegenständlich nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt hat oder kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen des Beschwerdeführers festzustellen ist. Hier ist einleitend zu bedenken, dass dieser aus gesundheitlicher, psychologischer und körperlicher Sicht für Auslandseinsätze geeignet ist.
Die Behörde hat allerdings argumentiert, dass der Beschwerdeführer durch dessen Versetzung zur Theresianischen Militärakademie zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung keinen Dienst mehr in einer KPE-Einheit versehe und es während der genannten Ausbildung nicht möglich sei, diesen zu Auslandseinsätzen heranzuziehen, weshalb dessen mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 31.08.2025 festzustellen gewesen sei.
Dem kann das Verwaltungsgericht im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, nicht folgen. Im genannten Erkenntnis hat das Höchstgericht ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien zu § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG 1999 (RV 283 BlgNR XXII. GP, 36) zeigen, dass der dort umschriebene Endigungsgrund der „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten umfasst und eine Dienstzuteilung – dort – zu einer Staatsanwaltschaft keinen solchen persönlichen Umstand darstellt, da diese aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen des – nach wie vor aufrechten – öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit resultiert. Selbst wenn die Zustimmung des Bediensteten zur Dienstzuteilung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 BDG 1979 erforderlich ist, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht. Der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG 1999 lag daher im dortigen Fall nicht vor. Anders wäre das zu sehen – so der Verwaltungsgerichtshof weiter –, wenn ein in Auslandseinsatzbereitschaft stehender, beim Bundesheer eingesetzter Vertragsbediensteter durch Dienstnehmerkündigung sein Dienstverhältnis zum Bund zur Auflösung bringt (unter Hinweis auf VwGH 15.07.2011, 2008/11/0181).
Der gegenständlich festgestellte Sachverhalt ist mit jenem der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, zu Grunde lag, vergleichbar. Auch hier steht nur die Weisung des Leiters Direktion 1 des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 06.08.2025, S93708/1-PersAbt/2025 (1), einer Entsendung des Beschwerdeführers zu einem Auslandseinsatz entgegen. Alleine dieser Umstand rechtfertig aber (im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006) nicht die Feststellung, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen endet.
Da andere Endigungsgründe – wie oben ausgeführt – nicht zu sehen sind, ist der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dies insbesondere auf Grund des (unter A) zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, dem ein absolut vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise