Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden
1. zur solidarischen Teilnahme an
a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder
b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
d) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken sowie
2. zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).
Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen sowie der Schlußakte von Helsinki und auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union Bedacht zu nehmen.
Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst
§ 3
…2a den Dienstgrad Chefinspektor c) für die Verwendungsgruppe E 2b den Dienstgrad Gruppeninspektor (2) Den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet werden, kann für die Dauer dieser Verwendung die Berechtigung erteilt werden, einen höheren Dienstgrad bis Generalmajor zu führen, der für die Ausübung einer Funktion…
§ 152 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 152 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst
…die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen. (7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder…
§ 145a Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
…von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen. (4) Exekutivbedienstete, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für…
Anl. 1/12
… 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Definitivstellungserfordernisse: 12.19. a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Einsatzzuschlag gemäß § 7…
§ 4 KSE-BVG · KSE-BVG · Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
§ 4
…1) Für Zwecke nach § 1 können entsendet werden 1. Angehörige des Bundesheeres, 2. Angehörige der Wachkörper des Bundes und 3. andere Personen, wenn sie…
§ 2
…1) Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. a und b ist die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates berufen…
Rückverweise