L503 2342286-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Vöcklabruck vom 23.03.2026 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2026, GZ: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2026, zu Recht erkannt:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 23.3.2026 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 28.2.2026 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt.
Begründend führte das AMS aus, die BF habe das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Bürokauffrau bei der D. GmbH ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Mit Schreiben vom 25.3.2026 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.3.2026. In ihrer Beschwerde führte die BF insbesondere aus, sie habe sich ordnungsgemäß auf die Stelle bei der Firma D. beworben und an einem persönlichen Bewerbungsgespräch teilgenommen. Im Zuge des Bewerbungsgesprächs sei das Gehalt thematisiert worden; sie habe dabei einen Gehaltswunsch geäußert, der sich an ihrer beruflichen Qualifikation und bisherigen Tätigkeit orientiert habe, was eine übliche und zulässige Handlung im Rahmen eines Bewerbungsprozesses darstelle und nicht als Ablehnung der angebotenen Beschäftigung gewertet werden könne.
3. Mit Bescheid vom 14.4.2026 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 23.3.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, die BF beziehe seit 28.11.2025 Arbeitslosengeld. Die vom AMS am 11.2.2026 verbindlich angebotene Teilzeitbeschäftigung als Bürokauffrau bei der Firma D. in T. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung sei nicht zustande gekommen, weil es zu keinem Gehaltsübereinkommen gekommen sei. Das Mindestentgelt für die Stelle als Bürokauffrau betrage € 2.262,12 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. Die Entlohnung für 20 Stunden pro Woche betrage € 1.131,06 brutto pro Monat, wobei eine Überzahlung je nach Qualifikationen möglich gewesen wäre. Es sei unstrittig, dass die BF im Vorstellungsgespräch eine Gehaltsvorstellung von € 1.800,-- bis € 1.600,-- brutto geäußert habe. Eine Klarstellung, dass sie die angebotene Stelle auch unter dem von ihr geforderten Gehaltswunsch antreten möchte, habe die BF nicht getätigt. Die BF habe die Stelle mit dem Hinweis abgelehnt, dass sie unter € 1.600 brutto nicht arbeiten würde. Zudem habe die BF etwa auf ihr Studium verwiesen, mit dem die von der Firma D. geforderten Arbeitszeiten nicht vereinbar seien, und sie habe auch nicht klargestellt, dass sie jedenfalls zu den von der Firma D. geforderten Zeiten arbeiten würde.
4. Mit Schreiben vom 23.4.2026 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie insbesondere betonte, es sei ihr seitens der Firma D. weder ein konkretes Gehaltsangebot unterbreitet, noch eine verbindliche Gehaltsobergrenze genannt worden. Auch habe sie im Gespräch ihre Gehaltsvorstellung reduziert und damit ihre Verhandlungsbereitschaft gezeigt.
5. Am 27.4.2026 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
6. Am 27.5.2026 führte das BVwG in der Sache der BF in deren Beisein sowie einer Behördenvertreterin eine Beschwerdeverhandlung durch, in der Frau L. G. von der Firma D. zeugenschaftlich befragt wurde. Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurde das AMS vom BVwG ersucht, konkret anhand des Kollektivvertrags, welcher für die BF auf die gegenständliche Stelle zur Anwendung gelangt wäre, sowie anhand der konkreten Vordienstzeiten der BF den konkreten, hypothetischen Entgeltanspruch der BF zu berechnen und die Berechnung dem BVwG schriftlich zu übermitteln.
7. Am 28.5.2026 gab das AMS dem BVwG bekannt, dass die BF laut Rückmeldung der Firma D. für 20 Wochenstunden (fixe Arbeitszeit Montag bis Freitag von 8-12 Uhr) vorgesehen gewesen wäre. Daraus ergebe sich der Firma D. zufolge nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der Textilindustrie (in der damals noch geltenden Fassung bis zum 31.03.2026, welche in der Anlage übermittelt wurde) in der Verwendungsgruppe II im 6. Berufsjahr ein Teilzeitgehalt von brutto € 1.224,10. Hierbei sei die Vordienstzeit beim Dienstgeber R. GmbH im Ausmaß von 67 Monaten angerechnet worden. Zu einer allfällig möglichen Überzahlung könne keine Aussage getroffen werden, da es weder zu einem Probearbeiten noch zum Probemonat gekommen sei und daher eine mögliche Überzahlung nicht in einen Wert gefasst werden könne. Beigefügt wurden zudem die Anwartschaftsermittlung sowie die beim Dachverband gespeicherten Beitragsgrundlagen.
8. Mit Schreiben vom 10.6.2026 wies das BVwG das AMS darauf hin, dass die BF den vorliegenden Unterlagen (insbesondere dem Dienstzeugnis der R. GmbH) bzw. ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge in der Zeit vom 16.4.2018 bis 31.3.2024 eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden ausgeübt habe; per 1.4.2024 sei das Stundenausmaß auf 20 Wochenstunden und per 1.4.2025 auf 10 Wochenstunden herabgesetzt worden. Nach Darstellung von § 9 Abs 3 vierter Satz AlVG (Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigung) wurde darauf hingewiesen, dass die BF ab 28.11.2025 Arbeitslosengeld bezogen habe. Der Bemessungszeitraum nach § 21 Abs 1 AlVG sei folglich mit 1.11.2023 bis 31.10.2024 anzunehmen. In diesem 12-monatigen Zeitraum habe somit während 5 Monaten eine Vollzeitbeschäftigung und während 7 Monaten – somit während mehr als der Hälfte der Beschäftigungszeiten - eine Teilzeitbeschäftigung bestanden. Es sei folglich vorläufig davon auszugehen, dass der besondere Entgeltschutz bei Teilzeitbeschäftigung nach § 9 Abs 3 vierter Satz AlVG zur Anwendung gelangt und demnach (wie im konkreten Fall relevant) nur eine solche Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen wäre, bei der das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht hätte. Vor diesem Hintergrund werde das AMS ersucht, dem BVwG darzulegen, von welchem Bemessungszeitraum das AMS ausgeht und welche konkrete Bemessungsgrundlage (der Höhe nach) sich hieraus für das Arbeitslosgengeld der BF ergab. Weiters werde die Möglichkeit eingeräumt, zur dargestellten, vorläufigen Rechtsauffassung des BVwG hinsichtlich Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigung Stellung zu nehmen. Um Rückmeldung binnen zwei Wochen werde ersucht.
9. Mit Stellungnahme vom 10.6.2026 führte das AMS aus, die Bemessung des Arbeitslosengeldes der BF sei in dem nach § 21 Abs 1 AlVG festgelegten Zeitraum vom 1.11.2023 bis 31.10.2024 erfolgt, wobei – näher dargestellt - das durchschnittliche Monatsentgelt € 2.814,91 betrage und daraus – unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen – eine Bemessungsgrundlage von € 3.284,06 folge.
Das Entgelt (gemeint: bei der der BF zugewiesenen Stelle bei der Firma D.) hätte bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden € 1.131,06 betragen, bei 25 Stunden Wochenarbeitszeit € 1.413,83 (einschließlich Sonderzahlungen € 1.649,46).
Das AMS teile die im Schreiben vom 10.06.2026 dargelegte Rechtsauffassung des BVwG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF übte in der Zeit vom 16.4.2018 bis 31.3.2024 eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden, in der Zeit vom 1.4.2024 bis 31.3.2025 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden und in der Zeit vom 1.4.2025 bis 31.10.2025 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden bei der R. GmbH aus.
Ab 28.11.2025 bezog die BF Arbeitslosengeld. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgte nach § 21 Abs 1 AlVG anhand der Beitragsgrundlagen im Zeitraum 1.11.2023 bis 31.10.2024, wodurch sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 3.284,06 ergab.
1.2. Am 11.2.2026 übermittelte das AMS der BF ein Stellenangebot der Firma D. als Bürokauffrau (Teilzeit 20 bis 25 Wochenstunden, Mindestentgelt € 2.262,12 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) und forderte die BF zur umgehenden Bewerbung auf.
Unter Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten hätte sich für die BF ein kollektivvertragliches Entgelt für 20 Wochenstunden im Ausmaß von € 1.224,10 ergeben.
1.3. Am 25.2.2026 absolvierte die BF bei der Firma D. ein Vorstellungsgespräch. Seitens der Firma D. wurde der BF unter anderem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit einem Stundenausmaß von 20 Wochenstunden zu vergeben. Im Rahmen des Gesprächs wurden unter anderem die Gehaltsvorstellungen der BF erörtert und gab diese zunächst € 1.800 an; nachdem ihr Frau L. G. gesagt hatte, dass dies zu viel sei, meinte die BF, sie sei auch mit € 1.600 einverstanden, woraufhin Frau L. G. sagte, auch dies sei zu viel. Der exakte Gesprächsverlauf und wie dann genau verblieben wurde, ist nicht hinreichend feststellbar; seitens der Firma D. erfolgte dann jedenfalls die Rückmeldung an das AMS, dass kein Übereinkommen beim Gehalt erzielt worden sei.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS, im Wege der Durchführung einer ausführlichen Beschwerdeverhandlung am 27.5.2026 und durch Einholung weiterer Stellungnahmen des AMS durch das BVwG im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung.
2.2. Die zur Beschäftigung der BF bei der Firma R. GmbH getroffenen Feststellungen folgen aus einer Abfrage beim Dachverband, dem vorliegenden Dienstzeugnis der R. GmbH sowie den eigenen Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung.
Die zur Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes getroffenen Feststellungen folgen unmittelbar aus der (nachvollziehbaren) Berechnung des AMS vom 10.6.2026, welche auf Ersuchen des BVwG übermittelt wurde.
2.3. Die zum Stellenangebot vom 11.2.2026 getroffenen Feststellungen folgen aus ebendiesem; die getroffene Feststellung zum (hypothetischen) kollektivvertraglichen Entgelt der BF bezüglich dieser Beschäftigung folgt aus der nachvollziehbaren Berechnung der Firma D. vom 28.5.2026, in der die Vordienstzeiten der BF berücksichtigt wurden.
2.4. Die zum Vorstellungsgespräch getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der BF sowie der zeugenschaftlich befragten Frau L. G. in der Beschwerdeverhandlung. Dem Grunde nach hat sich unzweifelhaft ergeben, dass die BF jedenfalls den Wunsch nach einem Bruttoentgelt von (zuletzt) € 1.600 für die ihr angebotene 20-Stunden-Beschäftigung geäußert hat, wobei die Firma D. diesem Wunsch nicht nachkommen wollte und wodurch die Beschäftigung nicht zustande kam. Zum Ablauf des Vorstellungsgesprächs im Detail haben die Angaben der BF und der Zeugin Frau L. G. in der Beschwerdeverhandlung durchaus divergiert, allerdings können diese Aspekte – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird – im gegenständlichen Fall gänzlich dahingestellt bleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
(...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
3.3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 und Abs 3 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes.
Konkret wurde der BF vom AMS am 11.2.2026 ein Stellenangebot der Firma D. als Bürokauffrau (Teilzeit 20 bis 25 Wochenstunden, Mindestentgelt € 2.262,12 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) übermittelt und wurde die BF zur umgehenden Bewerbung aufgefordert.
Seitens der Firma D. war die Besetzung der Stelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden ins Auge gefasst worden (vgl. etwa die Rückmeldung der Firma D. an das AMS vom 28.5.2026: „nach Rücksprache mit Frau M. R. wäre Frau H. für 20 Wochenstunden [fixe Arbeitszeit MO-FR von 8-12] vorgesehen gewesen“). Das Mindestentgelt laut Stellenangebot hätte somit € 1.131,06 brutto betragen. Die nachträglich angestellte Berechnung hat zu dem Ergebnis geführt, dass sich – unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten der BF – konkret für die BF ein kollektivvertragliches Mindestentgelt von € 1.224,10 brutto ergeben hätte. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die Firma D. in ihrer Stellungnahme vom 28.5.2026 angegeben hat, dass es allenfalls auch zu einer Überzahlung gekommen wäre, deren Höhe jedoch mangels Probearbeiten durch die BF bzw. mangels Probemonat nicht beziffert werden könne. Es ist aber im Verfahren jedenfalls unzweifelhaft hervorgekommen, dass der Firma D. die von der BF im Vorstellungsgespräch gewünschten € 1.600 brutto zu hoch waren; Frau L. G. gab in der Beschwerdeverhandlung in diesem Sinne an, dass ihre Vorgesetzte allerhöchstens € 1.550 brutto – auch dies aber nicht sicher und wenn, dann nur unter Bedingungen wie z. B. erfolgreichen Probearbeiten – akzeptiert hätte (VH S. 7).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die BF unter den besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen im Sinne von § 9 Abs 3 vierter Satz AlVG fällt, der wie folgt lautet: „Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht.“ Die BF übte – wie die R. GmbH im vorliegenden Dienstzeugnis bestätigt hat - in der Zeit vom 16.4.2018 bis 31.3.2024 eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden, in der Zeit vom 1.4.2024 bis 31.3.2025 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden und in der Zeit vom 1.4.2025 bis 31.10.2025 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden bei der R. GmbH aus. Die BF bezog ab 28.11.2025 Arbeitslosengeld. Der Bemessungszeitraum nach § 21 Abs 1 AlVG ist folglich mit 1.11.2023 bis 31.10.2024 anzunehmen, wodurch sich – wie vom AMS errechnet - eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 3.284,06 ergibt. In diesem 12-monatigen Zeitraum bestand während 5 Monaten eine Vollzeitbeschäftigung und während 7 Monaten – somit während mehr als der Hälfte der Beschäftigungszeiten - eine Teilzeitbeschäftigung. Folglich gelangt der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigung nach § 9 Abs 3 vierter Satz AlVG zur Anwendung, sodass nur eine solche Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen wäre, bei der das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht hätte.
Ein Vergleich der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes (€ 3.284,06) mit dem Entgelt der angebotenen Teilzeitbeschäftigung (laut Kollektivvertrag € 1.224,10 brutto, mit entsprechender Überzahlung allerhöchstens € 1.550 brutto) zeigt, dass die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes das bei der Firma D. potentiell zu erzielende Entgelt (bei weitem) überschreitet.
Es lag somit – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich das exakte Entgelt erst im weiteren Verlauf des Bewerbungsprozesses ergeben hätte – jedenfalls keine der BF zumutbare Beschäftigung im Sinne von § 9 Abs 1 iVm Abs 3 AlVG vor, sodass auch der Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG nicht erfüllt sein kann.
3.3.3. Folglich war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die Bestimmungen des § 9 Abs 3 AlVG hinsichtlich des besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen; hierbei handelt es sich bereits ihrem Wortlaut nach um klare Regelungen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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