IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , MSc, Bakk. geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 25.03.2026, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe.
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gehörte seit 21.04.2022 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz an.
Dem lag ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.03.2021 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.02.2021 zugrunde. Demnach lagen beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vor:
1. Zustand nach Teilentfernung der linken Niere wegen bösartiger Neubildung, Position 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Peronaeusschwäche rechts, Position 04.05.13 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Reaktive Depression, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Mäßiger Bluthochdruck, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6. g.Z. Zustand nach Pulmonalembolie, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 60 v.H. betragen.
Eine Nachuntersuchung sei im Juli 2025 vorzusehen, weil eine Heilungsbewährung für das Leiden 1 bestehen würde.
2. Der Beschwerdeführer war auch Inhaber eines bis 31.10.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
3. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2025 auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 27.10.2025 nach.
4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Diese stellte in deren Sachverständigengutachten vom 05.01.2026 (vidiert am 06.01.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2025 beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zervikalsyndrom, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Akute Myeloblastische Leukämie (AML), Erstdiagnose 03/2022, Position 10.03.07 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Zustand nach Teilentfernung der linken Niere wegen bösartiger Neubildung 07/2020, Position 13.01.02 der Anlage EVO, GdB 20 %
4. Peronaeusschwäche rechts, Position 04.05.13 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Depression und Angststörung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6. Mäßiger Bluthochdruck, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
7. g.Z. Zustand nach Pulmonalembolie, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
8. Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
9. Hashimoto Thyreoiditis, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da maßgeblichen Zusatzleiden vorliegen würden. Die weiteren Leiden würden nicht erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegen würde.
Es sei im Vergleich zum Vorgutachten eine Verbesserung des ehemaligen Leidens 1 (nunmehr Leiden 3) gekommen.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 07.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Der Beschwerdeführer gab mit Emailnachricht vom 14.01.2026 eine Stellungnahme ab, wonach wichtige medizinische Befunde nicht berücksichtigt worden seien. Er werde neue aktuelle medizinische Befunde einreichen.
7. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2026 auf, weitere aktuelle medizinische Befunde vorzulegen.
8. Mit Eingaben vom 11.02.2026 und vom 16.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen. Bei ihm würde auch eine psychiatrische Erkrankung vorliegen, welche nicht berücksichtigt sei. Es würde eine bipolare Störung mit schweren depressiven Episoden bis hin zur Suizidgefahr vorliegen.
9. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 24.03.2026 kommt die befasste medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass die nachgereichten Unterlagen keine neuen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte aufzeigen und auch keine wesentlichen Änderung des funktionellen Gesundheitszustandes belegen würden. Die bisherige Einschätzung des Grades Behinderung bleibe daher aufrecht.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2026 entscheid die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllen würde. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören würde.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das genannte Sachverständigengutachten samt ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung unrichtig sei. Es sei auf psychischer Ebene zu einer massiven Verschlechterung gekommen. Vor allem das Leiden 5 wäre mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewerten gewesen. Dazu würde er seit dem halbjährigen Krankenhausaufenthalt (wegen Leukämie 2022) auch an einer PTBS leiden. Dazu würden seine Suizidgedanken massiv zunehmen, die beinahe zur Aufnahme in die Psychiatrie des Krankenhauses XXXX geführt hätte. Es folgen Beschreibungen der Symptome. Es sei keine Stabilisierung eingetreten, vielmehr sei es im Jahr 2026 zu einer massiven Verschlechterung gekommen. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten würde sich nicht ausreichend mit seiner psychischen Erkrankung auseinandersetzen. Er beantragte der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 % vorliegen würde und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin vorliegen würden, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde weitere medizinische Befunde an.
12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.05.2026 vor, wo dieses am 11.05.2026 einlangte.
13. Laut einem am 11.05.2026 eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Das Bundesverwaltungsgericht holte am selben Tag einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellter steht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er steht in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellter.
Der Beschwerdeführer gehörte seit 21.04.2022 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz an.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Letzte Begutachtung 08.02.2021
1) Zustand nach Teilentfernung der linken Niere wegen bösartiger Neubildung 07/2020 50%
2) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30%
3) Peronaeusschwäche rechts 20%
4) Reaktive Depressionen 20%
5) Mäßiger Bluthochdruck 20%
6) g.Z. Zustand nach Pulmonalembolie 20%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
OP 17.07.2020 Nierenzellkarzinom links Stadium pT1a vollständige Resektion durch Teilnephrektomie anschließende onkologische Rehabilitation. Bandscheibenoperationen der LWS Zervikalsyndrom. Peroneuslähmung rechts - bereits 2020 bekannt. Muskelatrophie Unterschenkel rechts (fettige Atrophie) - erstmals MRT-Befund 2025 erwähnt. Meniskusoperation beidseits Gonarthrose rechts Retropatellararthrose. Operation linkes Sprunggelenk, mehrfach. Akute Myeloblastische Leukämie (AML) - Erstdiagnose 03/2022 dokumentierte Induktions- und Konsolidierungstherapie 2022. Zustand nach Pulmonalembolie. Nichtdislozierte Fibulafraktur links Verdacht auf dorsale Tibiakantenfraktur 01/2025 Subluxation des Talus links (supinatorisch) 01/2025. Abrissfrakturen Os cuboideum und Processus anterior calcanei rechts 2023. Hashimoto Thyreoiditis. Arterielle Hypertonie. Depression und Angststörung.
Derzeitige Beschwerden:
„Bezüglich AML sind die Werte in Ordnung; derzeit besteht keine Therapie. Ich habe eine Peroneusschwäche, wodurch es immer wieder zu Stürzen kommt. Im Januar hatte ich einen Unfall mit Verletzung des linken Unterschenkels; seitdem benutze ich in der Regel eine Unterarmstützkrücke. Schmerzen habe ich im linken Fuß und im rechten Knie. Eine Rehabilitation erfolgte 2022; seit der Reha wurde bei mir Leukämie diagnostiziert. Wegen einer Depression hatte ich bereits zweimal eine größere Krise. Heute bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln hierhergekommen."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Pregabalin 100 mg täglich, Enalapril 20 mg täglich, Bisoprolol 1,25 mg täglich, Oleovit 40 Tropfen zweimal pro Woche, Sertralin 100 mg zweimal täglich, Trittico 150 mg täglich, Lixiana 60 mg täglich, Durotiv 40 mg täglich, Bupropion 150 mg täglich, Lamotrigin 100 mg morgens und 200 mg abends, Alendronsäure einmal pro Woche, Calcium und Vitamin D3 zweimal täglich, Folsan einmal pro Woche, Cerebokan 80 mg zweimal täglich, Metformin 1000 mg zweimal täglich, Rosuvastatin 40 mg täglich, Magnonorm 365 dreimal pro Woche.
Allergie: Hausstaubmilbe Nikotin: 0
Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke Peroneusschiene rechts. Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1140.
Sozialanamnese:
Ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 1. Stock mit Lift.
Berufsanamnese: VB BA XXXX , Vollzeit, derzeit noch eine Woche Wiedereingliederungsteilzeit.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Klinik XXXX , Ambulanter Patientenbrief, 22.04.2026: Diagnosen: F 33.1 Rezidivierende depressive Störung, PTBS, Agoraphobie mit Panikstörung
Brief Psychotherapeutin, 10.02.2026: Diagnosen F 33 J und F43 J
FA für Psychiatrie, Arztbriefe vom 15.01.2026 und 11.02.2026: rezidivierend depressive Störung, PTBS, Agoraphobie mit Panikstörung, Somatisierungsstörung
FA für Neurologie, 13.01.2026: Nervenleitgeschwindigkeit, Pereneus-Neuropathie bds.
FA für Neurologie, 10.12.2025, Diagnosen: Repetitive Einschlafattacken, UT 9/9, MMSE 29/30, Akute Myeloblastische Leukämie (AML), ED 3/2022
Elektroenzephalographie EEG 21.10.2025: Normales altersentsprechendes EEG mit symmetrischem okzipitalem Alpha Rhythmus zehn Hertz regelrechte Reaktion auf Augen öffnen und schließen keine pathologischen Veränderungen keine epileptiforme Aktivität
Computertomographie Kopf cCT 16.10.2025: Hinweis auf kleinste alte fokale Infarktareale im Bereich der Capsula interna kein akutes ischämisches Geschehen.
Röntgen Knie rechts 08.09.2025: Gering ausgeprägte mediale Gonarthrose geringe retropatellare Arthrose kleiner suprapatellarer Erguss keine Fraktur.
MRT Unterschenkel links 20.01.2025: Verdacht auf nicht dislozierte trabekuläre Fraktur der proximalen Fibula und dorsalen Tibiakante Muskelverletzungen der Peronealmuskulatur Zeichen chronischer Muskelatrophie bei bekannter Nervenläsion
Röntgen Unterschenkel links 14.01.2025: Nicht dislozierte subkapitale Fraktur der Fibula Verdacht auf zusätzliche dorsale Tibiakantenfraktur kein medialer Malleolusbruch.
Ambulanz Orthopädie Sprunggelenk links 06.01.2025: Distorsion des linken Sprunggelenks mit deutlicher Weichteilschwellung keine frische knöcherne Läsion konservative Therapie mit Schiene.
Ambulanz Orthopädie Sprunggelenk rechts 04.12.2023: Knöcherne Absprengung des Os cuboideum und des vorderen Calcaneus alte Fraktur des fünften Mittelfußknochens konservative Ruhigstellung.
Psychiatrischer Facharztbrief 25.09.2025: Diagnosen rezidivierende depressive Störung posttraumatische Belastungsstörung, Agoraphobie mit Panikstörung, Somatisierungsstörung medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva Stimmungsstabilisator, Pregabalin und Bedarfs Benzodiazepinen.
Rehabilitationsaufenthalt 09.02.2022 bis 02.03.2022: Rehabilitation bei mehrfachen Bandscheibenoperationen, Peroneuslähmung, Hypertonie, Herzrhythmusstörung, Depression und Angststörung.
Onkologische Anamnese 17.07.2020: Nierenzellkarzinom links Stadium pT1a vollständige Resektion durch Teilnephrektomie anschließende onkologische Rehabilitation.
Akute myeloische Leukämie Erstdiagnose 03.2022.
Induktionschemotherapie und mehrere Konsolidierungen abgeschlossen kein akuter Rezidiv Hinweis.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 53 a Ernährungszustand: gut
Größe: 192,00 cm Gewicht: 111,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch Abdomen: weich, klinisch unauffällig Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Einbeinstand möglich. Fersenstand rechts nicht möglich, links möglich. Vorfuß rechts Heben KG 2, Zehen KG 4 rechts. Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident. Unterschenkel Bandmaß rechts 38 cm, links 41 cm. Gefühlsstörungen rechter Fuß. Sprunggelenk links Druckschmerzen, sonst unauffällig. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zervikalsyndrom
2. Akute Myeloblastische Leukämie (AML), Erstdiagnose 03/2022
3. Zustand nach Teilentfernung der linken Niere wegen bösartiger Neubildung 07/2020
4. Peronaeusschwäche
5. Depression und Angststörung
6. Mäßiger Bluthochdruck
7. g.Z. Zustand nach Pulmonalembolie
8. Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Bewegungsapparates
9. Hashimoto Thyreoiditis
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellter befindet, ergibt sich aus einer am 11.05.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 21.04.2022 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angehört hat, beruht auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.01.2026 (vidiert am 06.01.2026) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2025 samt ergänzender Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 24.03.2026. Darin wird unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten medizinischen Befunde und auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht seinen tatsächlichen Einschränkungen entsprechen würde. Insbesondere seinen seine psychiatrischen Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Dazu ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer zu diesen Leiden vorgelegten medizinischen Befunde allesamt keinen klinischen psychologischen bzw. psychiatrischen Status enthalten. Damit sind weder die Arztbriefe seiner behandelnden Psychiaterin vom 15.01.2026 und 11.02.2026 noch der Brief seiner Psychotherapeutin vom 10.02.2026 geeignet, das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Auch der mit der Beschwerde vorgelegten ambulanten Patientenbrief der Klinik XXXX vom 22.04.2026 ist nicht geeignet, den Nachweis darüber zu erbringen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so verschlechtert hätte, dass dies eine höhere Einschätzung des Leidens 5, Depression und Angststörung, rechtfertigen würde.
Vielmehr ist aus diesem ambulanten Patientenbrief zu entnehmen, dass bei diesem keine Wahrnehmungsstörungen vorliegen, keine Wahnvorstellungen, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis sind nicht beeinträchtigt, zwar ist die Stimmung euthym, der Antrieb war leicht gesteigert, von einer akuten Selbstmordgefahr war der Beschwerdeführer klar und deutlich reduziert, er war zukunftsorientiert, hat viele Ressourcen, er ist krankheitseinsichtig und compliant und es lag keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
Es ist für den erkennenden Senat jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Symptome in diesem ambulanten Patientenbrief die Diagnosen PTBS und Somatisierungsstörung getroffen werden. Es gab weder bei der Untersuchung bei der medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde am 28.10.2025 noch in der Klinik XXXX Hinweise für entsprechende Symptome. Daher sind diese Diagnosen nicht schlüssig und nachvollziehbar. Ein Hinweis auf eine bipolare Störung, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeführer behauptet, dass diese vorliegen würde, wird in diesem ambulanten Patientenbrief nicht diagnostiziert.
Hinsichtlich der vorgebrachten Verschlechterung der psychischen Situation ist festzuhalten, dass bereits im Vorgutachten eine Depression bzw. Angststörung berücksichtigt und mit einer Einstufung über dem unteren Rahmensatz bewertet wurde, dies unter Berücksichtigung einer notwendigen Dauermedikation sowie Psychotherapie. Die vom Beschwerdeführer neu vorgelegten fachärztlichen und psychotherapeutischen Befunde bestätigen das bereits bekannte Beschwerdebild (rezidivierende depressive Störung, Angst- und Belastungssymptomatik), zeigen jedoch laut der Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 24.03.2026 keine darüberhinausgehenden, objektivierbaren funktionellen Einschränkungen, die eine höhere Einstufung im Sinne der EVO rechtfertigen würden. Auch die geschilderten Symptome (Panikattacken, Schlafstörungen, Antriebsminderung, Suizidgedanken) sind bereits dem bekannten Krankheitsbild zuzuordnen und wurden in der bisherigen Bewertung ausreichend berücksichtigt.
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Eine maßgebliche Verschlimmerung der bereits von der medizinischen Sachverständigen in deren Sachverständigengutachten vom 05.01.2026 (vidiert am 06.01.2026) berücksichtigten Leiden oder neue noch nicht berücksichtigte Leiden ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde nachgereichten Befunden nicht.
Neu ist lediglich der Befund über die Nervenleitgeschwindigkeit seiner behandelnden Fachärztin für Neurologie vom 13.01.2026, wonach eine Peroneus-Neuropathie bds. DD PNP besteht. Dies wurde entsprechend berücksichtigt, führt jedoch zu keiner Erhöhung des GdB, weil keine Stürze medizinisch durch die Vorlage entsprechender medizinischer Befunde objektiviert sind. Auch im Arztbrief seiner behandelnden Neurologin vom 10.12.2025 ist zwar die Peroneusschwäche rechts im neurologischen Status erwähnt, eine dadurch bedingte erhöhte Sturzneigung ist dort nicht angeführt. Sohin geht auch dieses Argument ins Leere.
Es steht dem Beschwerdeführer frei, durch entsprechende medizinische Befunde das Ausmaß seiner diesbezüglichen Funktionseinschränkungen medizinisch objektivierbar zu machen. Zu beachten ist dabei, dass diese medizinischen Befunden jedenfalls einen klinischen Status/Fachstatus enthalten müssen, um die erstellten Diagnosen nachvollziehbar zu machen. Sollten Stürze vorliegen, sind auch diese entsprechend zu dokumentieren.
Der wesentliche Grund, weswegen es zu einer amtswegigen Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung durch die belangte Behörde gekommen ist, ist jedoch der Umstand, dass das ehemalige Leiden 1, der Zustand nach Zustand nach Teilentfernung der linken Niere wegen bösartiger Neubildung 07/2020, nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung und wegen des Nichtvorliegens eines Rezidivs nunmehr nicht mehr mit einem GdB von 50 % sondern neu als Leiden 3 mit einem GdB von 20 % einzuschätzen gewesen ist.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Beschwerdevorbringen dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
„Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um ddegenerative Wirbelsäulenveränderungen und ein Zervikalsyndrom, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da mäßige Funktionseinschränkung lumbal bei einem Zustand nach mehreren operativen Eingriffen und rezidivierende Schmerzsymptomatik vorliegen.
Das Leiden 2 ist eine akute Myeloblastische Leukämie (AML), Erstdiagnose 03/2022, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 10.03.07 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da nach einem Zustand nach einer Chemotherapie kein Hinweis für ein Rezidiv vorliegt.
Beim Leiden 3 des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Zustand nach Teilentfernung der linken Niere wegen bösartiger Neubildung 07/2020, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 13.01.02 der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da kein Hinweis auf ein Rezidiv besteht.
Das Leiden 4 ist eine Peronaeusschwäche, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.05.13 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da die Fußhebung mäßig beeinträchtigt ist und keine Stürze dokumentiert sind.
Beim Leiden 5 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Depression und Angststörung, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine Dauermedikation und eine Psychotherapie erforderlich sind.
Das Leiden 6 ist ein mäßiger Bluthochdruck, welches die medizinische Sachverständige richtig nach der Position 05.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine geringe Mitralinsuffizienz ohne nachgewiesene hämodynamische Wirksamkeit und Neigung zu Herzrhythmusstörungen besteht, wobei eine Mehrfachmedikation der Hypertonie ohne Entwässerungsmedikation vorliegt.
Das Leiden 7 ist ein g.Z. Zustand nach Pulmonalembolie, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 05.08.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da gerinnungshemmende Medikation ständig erforderlich ist.
Beim Leiden 8 handelt es sich um degenerative und posttraumatische Veränderungen des Bewegungsapparates, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte. Da geringgradige funktionelle Einschränkungen vor allem der Knie- und Sprunggelenke vorliegen.
Das Leiden 9 ist eine Hashimoto Thyreoiditis, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 09.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da dieses Leiden medikamentös einstellbar ist.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.01.2026 (vidiert am 06.01.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 24.03.2026 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in deren Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird, da maßgeblichen Zusatzleiden vorliegen. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe und die neu vorgelegten medizinischen Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.
Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes bzw. bei Vorliegen aktueller medizinischer Befunde die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Argumente in der Beschwerde waren nicht geeignet, das medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Dies insbesondere aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer subjektive Leidenszustände als Argumente vorbrachte, welche er nicht durch entsprechende aktuelle medizinische Befunde objektivierte. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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