IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX , geb. am XXXX , XXXX , XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice XXXX , vom XXXX 2026, GZ: XXXX , mit der die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX 2026 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, nach einer am 08.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026, Zl. XXXX , erhobene Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX 2026, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Geschäftsführer der XXXX , XXXX , 9 XXXX , gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX 2023 bis XXXX 2024 von EUR 29.332,32 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab XXXX 2026 5,53% p.a. aus EUR 29.332,32 schulde und verpflichtet sei, ihr diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Der Bescheid bildet nachstehende Rechtsmittelbelehrung ab:
„RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Kempfstraße 8, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“
2. Nach einem am XXXX 2026 erfolglosen Zustellversuch, setzte das Zustellorgan den Beschwerdeführer mit einer in dessen Abgabevorrichtung (Hausbriefkasten) eingeworfenen Verständigung über die folgende Hinterlegung beim Postamt bzw. Postpartner XXXX in Kenntnis und wurde der Bescheid am Dienstag, XXXX 2026, bei dem für den BF zuständigen Postamt bzw. Postpartner zur Abholung bereitgelegt.
3. Die Beschwerdeschrift gegen den Bescheid vom XXXX 2026 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde durch Einwurf in deren Hausbriefkasten am Donnerstag, XXXX 2026.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück.
6. Gegen die ihm am XXXX 2026 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob der BF einen Vorlageantrag, den er am XXXX 2026 in den Hausbriefkasten der belangten Behörde einwarf.
7. Am XXXX 2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2026, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber am XXXX 2026 erlassene Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag vom XXXX 2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
8. Am 08.06.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX 2026, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Geschäftsführer der XXXX , XXXX , XXXX , gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX 2023 bis XXXX 2024 von EUR 29.332,32 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab XXXX 2026 5,53% p.a. aus EUR 29.332,32 schulde und verpflichtet sei, ihr diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Die dem Bescheid angeschlossene Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:
„RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Kempfstraße 8, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“
1.2. Nach einem am XXXX 2026 erfolgten (erfolglosen) Zustellversuch, setzte das Zustellorgan den Beschwerdeführer mit einer in dessen Abgabevorrichtung (Hausbriefkasten) eingeworfenen Verständigung über Hinterlegung beim Postamt bzw. Postpartner XXXX in Kenntnis.
Mit der Bereitlegung des Bescheides zur Abholung am Dienstag, XXXX 2026, wurde die vierwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese gem. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, sohin am Dienstag, XXXX 2026, um 24:00 Uhr.
1.3. Die gegen den Bescheid vom XXXX 2026 gerichtete Beschwerdeschrift übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde durch Einwurf in deren Hausbriefkasten am Donnerstag, XXXX 2026, sohin nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist (sie endete am XXXX 2026, 24:00 Uhr).
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen der BF und die Angaben des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde in der stattgehabten mündlichen Verhandlung.
Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026, GZ: XXXX :
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2026 oder die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026 grundsätzlich nicht abgeändert werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
Aus den Verwaltungsakten und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung des Ausgangsbescheides vom XXXX 2026, Zl. XXXX , mittels RSb-Briefs und den darin enthaltenen Vermerken und Datumsstampiglien des Hinterlegungspostamtes sowie der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft der XXXX 2026 als durch die Hinterlegung bewirkte Zustellzeitpunkt des Ausgangsbescheides. An diesem Tag wurde das behördliche Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgelegt, womit es gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz als zugestellt gilt.
Dies ergibt sich eindeutig aus der im Folgenden auszugweise wörtlich wiedergegebenen Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 5/2008:
„§ 17
[…]
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. […]
[…]“.
Weder im Vorlageantrag, noch in dem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026 erhobenen Vorlageantrag hat der BF den Zeitpunkt der Zustellung des Ausgangsbescheides ( XXXX 2026) in Zweifel gezogen, weshalb dieses Datum als Zustellzeitpunkt anzusehen ist.
Unter Berücksichtigung des Zustellzeitpunkts (Dienstag, XXXX 2026) und der Vierwochenfrist zur Erhebung einer Beschwerde endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des Dienstag, XXXX 2026, sohin an diesem Tag um 24:00 Uhr.
Die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2026, die bei der belangten Behörde am XXXX 2026 durch Einwurf in deren Hausbriefkasten einlangte, erweist sich daher als verspätet, weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2026, GZ: XXXX , die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hat.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zu keinem Zeitpunkt mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) verbunden bzw. ein Vorbringen erstattet, weshalb es ihr nicht möglich war, die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid rechtzeitig zu erheben.
Damit ist der Bescheid vom XXXX 2026 mit Ablauf des XXXX 2026 in Rechtskraft erwachsen.
Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, sich mit der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde und mit dem Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise