Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 04.11.2025, Zl. P2037425/3-HPA/2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2025, Zl. P2037425/3-HPA/2025 (2), beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Heerespersonalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 24.10.2025 die Zuerkennung von Familienunterhalt für seine Ehefrau XXXX .
2. Mit Bescheid vom 04.11.2025, Zl. P2037425/3-HPA/2025, wies das Heerespersonalamt (in Folge: Behörde) den Antrag ab und führte aus, er hätte keine Zahlungsnachweise für Unterhaltszahlungen erbracht und keine in Österreich gültige Heiratsurkunde vorgelegt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.2025 zugestellt
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.11.2025 Beschwerde und legte dabei seine apostillierte Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung sowie diverse Zahlungsnachweise vor.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2025 wies die Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte die Behörde aus, Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Familienunterhalt für die Ehefrau des BF, welche mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sei, dass er tatsächlich Unterhaltszahlungen leiste. Dies habe der Antragsteller im Verfahren nachzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2025 zugestellt.
5. Mit Vorlageantrag vom 11.12.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Daraufhin legte die Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt am 17.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl zugestellt am 16.10.2025 zur Ableistung des Präsenzdienstes ab dem12.01.2026 einberufen. Er ist seit 09.09.2025 mit seiner Ehefrau XXXX verheiratet, diese lebt in XXXX .
1.3. Die Behörde tätigte im Verfahren keinerlei Ermittlungsschritte zu den in XXXX geltenden Bestimmungen betreffend Ehegattenunterhalt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den dort aufliegenden Entscheidungen der Behörde und den Anträgen des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. hinsichtlich der Einberufung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und die Feststellungen betreffend der Ehe des Beschwerdeführers aus der von diesem vorgelegten Heiratsurkunde. Auch die Behörde ist in ihrem Bescheid bereits von diesen Feststellungen ausgegangen und sind diese in der Beschwerde weder angezweifelt noch bestritten worden.
2.3. Die Feststellung zu 1.3. ergeben sich aus dem Akt, in dem keinerlei Anzeichen für derartige Ermittlungen erkennbar sind, und aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung, worin sich diese fehlenden Ermittlungsschritte niederschlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Für Ehegatten, die vom Anspruchsberechtigten dauernd getrennt leben, gebührt gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Z 3 HGG 2001 Familienunterhalt in Höhe des vom Anspruchsberechtigten zu leistenden Unterhalts, jedoch nicht mehr als 20% der Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des VwGH wird durch die Wendung „der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt” auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den vom Wehrpflichtigen zu leistenden Unterhalt verwiesen. Zu leisten ist nun im Falle des Bestehens eines rechtswirksamen Unterhaltstitels grundsätzlich der sich daraus ergebende Betrag. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass jede individuelle Unterhaltsregelung der Umstandsklausel unterliegt (VwGH vom 17.03.1992, 91/11/0098).
3.2. Gegenständlich war daher von der Behörde zu klären, in welcher Höhe der Beschwerdeführer seiner Ehegattin Unterhalt zu leisten hat und nicht in welcher Höhe er diesen tatsächlich leistet.
Da zur Bestimmung des Ausmaßes des Familienunterhalt der nach bürgerlichem Recht zu leistende Unterhalt maßgeblich ist und hier ein Auslandsbezug vorliegt, war zur Klärung der Frage, wie hoch „der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt” ist, zunächst festzustellen nach welchem Recht sich der Ehegattenunterhalt richtet.
Das für die ehelichen Unterhaltspflichten maßgebliche Recht richtet sich nach Art 15 der EG-VO 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen („Unterhalts-VO“). Diese Bestimmung verweist wiederum auf das Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsprotokoll = HUP). Demnach ist in erster Linie das Recht des Staates anwendbar, in dem der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 3 HUP).
Da die Ehegattin des Beschwerdeführers gewöhnlich in XXXX aufhältig ist, wären für den vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhalt demnach die dort geltenden Bestimmungen maßgeblich.
Nach Rechtsprechung des VwGH ist der Inhalt von fremden Recht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen zu erheben und festzustellen (VwGH vom 03.12.1997, 96/01/0511). Die für den Unterhalt des Beschwerdeführers an seine Ehegattin maßgeblichen Bestimmungen nach ausländischem Recht wären daher von der Behörde zu ermitteln, und die Ergebnisse der Ermittlungen ins Parteiengehör zu bringen gewesen (vgl. VwGH vom 21.12.1987, 87/10/0157).
Die Behörde hat jedoch dahingehend überhaupt keine Ermittlungsschritte gesetzt und konnte daher diesbezüglich auch keine Feststellungen treffen. Vielmehr ist aus den angefochtenen Entscheidungen klar erkennbar, dass die Behörde verkannte, dass es für die Zuerkennung des Familienunterhalts für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten auf den im Aufenthaltsstaat „zu leistenden” Unterhalt und nicht die bisher tatsächlich getätigten Unterhaltsleistungen ankommt.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof (grundlegend in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass die Kassation zulässig ist, wenn Sachverhalt nicht feststeht, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer „Delegierung“ dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (siehe VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), dass, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103), eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig ist.
3.4. Dies ist hier der Fall, weil die Behörde jegliche Ermittlungen zum vom Beschwerdeführer an seine in XXXX lebende Ehegattin zu leistenden Unterhalt unterließ. Dieser stellt nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Z 3 HGG 2001 jedoch die für die Bestimmung des Familienunterhalts entscheidende Tatsache dar.
Weil die belangte Behörde den hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt hat, war im gegenständlichen Fall der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, zumal die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das ist hier der Fall, daher konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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