IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 30.07.2025, VSNR: XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden als SVS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 30.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer vom 10.04.2024 bis 30.04.2025 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Wiederbetrieb seiner Gewerbeberechtigung ab 10.04.2024 angezeigt habe und mit Schreiben der SVS vom 15.05.2024 über die Pflichtversicherung informiert worden sei. Am 16.04.2025 habe der Beschwerdeführer die Stornierung seiner Wiederbetriebsmeldung bekannt gegeben und sei die Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung rückwirkend mit 10.04.2024 beendet worden. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum von 10.04.2024 bis 15.04.2025 Leistungen aus der GSVG-Krankenversicherung in Anspruch genommen habe, sei die Anwendung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei demnach von 10.04.2024 bis 30.04.2025 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen. Eine freiwillige Rückzahlung von Leistungen an die SVS, um die rückwirkende Ausnahme in Anspruch nehmen zu können, sei gesetzlich nicht vorgesehen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen habe, sondern lediglich mit einer Ordinationshilfe telefoniert und ein Rezept via e-Card ausgestellt bekommen habe. Dass Argument der SVS, dass eine Rückzahlung der Leistungen an den Versicherungsträger nicht vorgesehen sei, sei durch Judikatur nicht abgesichert und berücksichtige nicht die Unverhältnismäßigkeit im Falle des Beschwerdeführers. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde von einer Beitragspflicht für den gesamten Zeitraum von 10.04.2024 bis 15.04.2025 ausgegangen sei und dies nicht von 10.04.2024 bis 19./20.08.2024 eingeschränkt habe.
3. Mit Schreiben vom 09.09.2025 legte die SVS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Nach Vertagungsbitte des Beschwerdeführers fand am 28.04.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer teilte im Vorhinein mit, nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können, aber einen Vertreter schicken zu wollen. Ein Vertreter des Beschwerdeführers nahm an der Beschwerdeverhandlung ebenso nicht teil. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Beschwerdeführer übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verfügt seit 01.09.2016 über eine Gewerbeberechtigung als Werbearchitekt.
Er meldete der WKO am 26.04.2024 den Wiederbetrieb seines Gewerbes ab 10.04.2024.
Daraufhin wurde er mit Schreiben der SVS vom 15.05.2024 über die ab 10.04.2025 bestehende Pflichtversicherung informiert.
Mit Meldung vom 16.04.2025 stornierte der Beschwerdeführer den Wiederbetrieb seines Gewerbes ab 10.04.2024.
Mit Schreiben der SVS vom 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit 10.04.2024 ende. Da er Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen habe, ende die Krankenversicherung erst mit 30.04.2025. Daher bestehe ein Rückstand auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers in Höhe von € 775,66.
Der Beschwerdeführer nahm am 19.08.2024 und 20.08.2024 jeweils eine Online-Konsultation beim Facharzt XXXX in Anspruch. Am 20.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Rezept ausgestellt, welches er in einer Apotheke abholte.
Der Beschwerdeführer überwies der SVS einen Betrag von € 52,21, um die Kosten für das ausgestellte Rezept auszugleichen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Bescheid, der Beschwerde und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere liegen die Meldung des Wiederbetriebs des Gewerbes sowie die diesbezügliche Stornierungsmeldung im Akt ein.
Der Beschwerdeführer gibt selbst an, er habe keine medizinischen Leistungen in einer Ordination erhalten, sondern sich telefonisch ein Rezept ausstellen lassen. Dies deckt sich mit der Auflistung der SVS über die Sachleistungen, welche dem Beschwerdeführer auch mit Gesundheitskonto bezeichneten Schreiben vom 25.01.2025 sowie 24.07.2025 übermittelt wurden. In der mündlichen Verhandlung wird von der Behördenvertreterin dazu erläutert, dass für den 19.08.2024 und 20.08.2024 jeweils eine „Online-Konsultation ohne e-Card“ aufscheine, was eine Leistung aus der Krankenversicherung darstelle, auch wenn der Beschwerdeführer keine Ordination aufgesucht habe. Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und wurden von ihm diesbezüglich keine Einwendungen erhoben.
Dass der Beschwerdeführer einen Betrag an die SVS überwiesen hat, bringt er selbst vor und begründet dies damit, dass er die Versicherungsgemeinschaft nicht belasten und die Aufwendungen für das Medikament begleichen wolle.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt hat.
Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (§ 42 Abs. 4 AVG). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, „wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist“. Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 19 Abs. 3 AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwN.).
Der Beschwerdeführer brachte nach Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung am 10.03.2026 eine Vertragungsbitte ein und bat um einen Termin Anfang April bzw. um die Möglichkeit, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Im Rahmen eines Telefonats am 09.03.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, an der Verhandlung am 28.04.2026 nicht teilnehmen zu können, da er sich beruflich in Deutschland befinde. Ihm wurde mitgeteilt, dass es ihm freistehe, sich in der Verhandlung vertreten zu lassen.
An der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.04.2026 nahm kein Vertreter des Beschwerdeführers teil, ebenso erschien der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, im März nicht in Österreich zu sein, weitere Abwesenheiten teilte er nicht mit. Wenn der Beschwerdeführer auch um eine Verlegung des Verhandlungstermins auf Anfang April ersuchte, so ergibt sich aus diesem Wunsch noch keine Abwesenheit zu einem anderen Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es zu Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war. Ein Vertreter wurde vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht und ist ein solcher auch nicht erschienen.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG sind Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat, von er Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.
3.3. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer meldete den Wiederbetrieb seines Gewerbes ab 10.04.2024, weshalb er grundsätzlich als Wirtschaftskammermitglied der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag.
Am 16.04.2025 meldete der Beschwerdeführer rückwirkend ab 10.04.2024 die Stornierung der Wiedermeldung, somit neuerlich das Ruhen der Gewerbeberechtigung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG wirkt die Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung längstens bis zu 18 Monate vor der Anzeige zurück, allerdings nur dann, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.
Wie festgestellt, nahm der Beschwerdeführer eine telemedizinische Konsultation in Anspruch, ihm wurde ein Rezept ausgestellt und von einer Apotheke an ihn ausgegeben. Der Beschwerdeführer hat somit im Zeitraum vor der neuerlichen Ruhendmeldung am 16.04.2025 Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch genommen, was das Zurückwirken der Ruhendmeldung – und damit auch der Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – ausschließt. Dass die Ausstellung eines Rezepts eine medizinische Inanspruchnahme und somit eine Versicherungsleistung darstellt, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts evident. So liegt der elektronischen Verschreibung auch eine Leistung der Ordination zugrunde, da zumindest die Daten des Beschwerdeführers erfasst und das Rezept erstellt wird. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es müsse ein Verrechnungsfehler vorliegen, kann somit nicht gefolgt werden, zumal die Ausstellung des Rezepts von ihm auch nicht bestritten wird.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei unverhältnismäßig, wenn eine bloße Rezeptausstellung ohne ärztliche Begutachtung ausreichen würde, um die Ruhensbestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG für den gesamten Zeitraum auszuhebeln, so ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft bilden und aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken in der gesetzlichen Sozialversicherung keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung besteht (vgl. etwa VfGH 19.06.2021, B 864/98 mwN.). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wirkt die Anzeige des Ruhens des Gewerbes nur dann zurück, wenn davor keine Leistungen aus dem jeweiligen Pflichtversicherungszweig beansprucht wurden. Da der Beschwerdeführer am 19.08.2024 und 20.08.2024 eine Versicherungsleistung in der Krankenversicherung in Anspruch genommen hat, liegen die Voraussetzungen für die rückwirkende Ruhendmeldung in der Krankenversicherung nicht vor.
Zum Eventualvorbringen des Beschwerdeführers, dass die Beitragspflicht lediglich von 10.04.2024 bis 20.08.2024 vorliegen würde, da er nur bis dahin eine Leistung der SVS in Anspruch genommen habe, ist auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z 1 letzter Satz GSVG zu verweisen. Mit der Formulierung „in dieser Zeit“ ist offenkundig die zuvor genannte Zeit des Ruhens (maximal 18 Monate) gemeint. Die Verknüpfung der beiden Sätze erfolgte mit „wenn“ (und nicht etwa mit „insoweit“), woraus ebenfalls ableitbar ist, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung nur dann eintreten soll, wenn in diesem gesamten Zeitraum des Ruhens keine Leistung in Anspruch genommen wird. In Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien, wonach die Rückwirkung auf jene „Fälle“ (und nicht lediglich auf jene Zeiträume) beschränkt sei, in denen keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung bezogen wurden, tritt die Ausnahme von der Pflichtversicherung sohin nur entweder im gesamten Zeitraum des Ruhens vor der Ruhenserklärung oder gar nicht ein (vgl. nochmals VwGH 11.07.2012, 2009/08/0116).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt. Im Fall des Beschwerdeführers wurde die Stornierung des Wiederbetriebs und somit die Ruhendmeldung des Gewerbes (erst) am 16.04.2025 erstattet, weshalb die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – vor dem Hintergrund der oben zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs – am 30.04.2025 endete, auch wenn der Beschwerdeführer nach dem 20.08.2024 keine Versicherungsleistung mehr in Anspruch nahm. Dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Ruhendmeldung erstattet hätte, wurde von ihm nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.
Zur freiwilligen Rückzahlung von Leistungen an die SVS ist einerseits auf die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur 21. GSVG-Novelle zu verweisen, denen zufolge die Möglichkeit der rückwirkenden Ruhendmeldung durch eine achtzehnmonatige Frist eingeschränkt wurde, um Durchführungsschwierigkeiten bei der rückwirkenden Ruhendmeldung zu verhindern. Weiters soll die Rückwirkung auch auf jene Fälle beschränkt sein, in denen keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung bezogen wurden, um eine nur schwer durchführbare Rückabwicklung auszuschließen (vgl. 215 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP). Eine Rückzahlung widerspricht somit dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers und ist, wie die belangte Behörde bereits festgehalten hat, auch nicht vorgesehen (vgl. dazu auch nochmals VwGH 11.07.2012, 2009/08/0116) und würde dem Prinzip der krankenversicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft widersprechen.
Die finanziellen Umstände des Beschwerdeführers vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern.
Im Ergebnis bestand die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG von 10.04.2024 bis 30.04.2025. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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