BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines bis zum 30.04.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. und stellte am 06.01.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ablauf der Befristung sowie Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde.
Daraufhin wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.03.2025 und vom 02.02.2026 samt fachärztlicher Stellungnahme vom 03.06.2025 sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 10.03.2026 eingeholt.
Basierend auf den Ermittlungsergebnissen, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen, hat die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.03.2026 den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und sich begründend auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens gestützt.
Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 25.03.2026 Einspruch gegen das fachärztliche Gutachten vom 10.03.2026 aufgrund schwerwiegender Mängel.
Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 20.04.2026 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihr Anbringen übermittelt und wurde ihr aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich ihre Beschwerde richte als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie ihre erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.
In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 22.04.2026 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
Am 07.05.2026 langte am Bundesverwaltungsgericht das Mängelbehebungsschreiben vom 20.04.2026 in Kopie mit dem Vermerk „Unzumutbarkeit der Benützung öff. Verkehrsmittel“ samt diverser bereits von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingebrachter Schreiben ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat am 06.01.2026 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.
Der Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2026 abgewiesen.
Mit E-Mail vom 25.03.2026 hat die Beschwerdeführerin Einspruch gegen das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 10.03.2026 aufgrund schwerwiegender Mängel erhoben.
Daraufhin wurde sie mit ho. Schreiben vom 20.04.2026, der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 22.04.2026 zugestellt, aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern, und wurde sie auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG hingewiesen.
Am 07.05.2026 langten fristgerecht Unterlagen ein, mit welchen die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht nachgekommen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 20.04.2026 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem darin einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG (OZ3).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit den am 07.05.2026 fristgerecht eingebrachten Unterlagen dem Mängelbehebungsauftrag dennoch nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie damit lediglich eine Kopie des Mängelbehebungsschreibens vom 20.04.2026 mit dem Vermerk „Unzumutbarkeit der Benützung öff. Verkehrsmittel“ samt bereits im Verfahren vorgelegter Schreiben vom 26.03.2026, vom 08.03.2026, vom 19.01.2026, vom 07.04.2025 und vom 14.04.2025 einbrachte, mit welchen sie sich im Wesentlichen gegen die eingeholten Gutachten beschwerte und ihre gesundheitliche Situation darlegte. Die Inhaltsmängel wurden mit den am 07.05.2026 eingebrachten Unterlagen nicht behoben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).
Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 20.04.2026 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.
Das Schreiben vom 20.04.2026 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 22.04.2026 durch Hinterlegung zugestellt.
Die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel der Beschwerde vom 25.03.2026 wurden mit der Vorlage der Unterlagen vom 07.05.2026 - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht behoben, die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht nach und war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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