Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Juli 2023, Zl. LVwG AV-1639/001-2023, betreffend Anmeldebescheinigung sowie Bescheinigung des Daueraufenthalts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: G Z in T), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 wies die belangte Behörde (die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) den Antrag des Mitbeteiligten, eines deutschen Staatsangehörigen, vom 24. August 2022 auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (§ 53 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) sowie einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) gemäß § 55 Abs. 3 NAG ab.
2 Begründend verwies die belangte Behörde u.a. darauf, dass im Strafregister seit dem Jahr 2014 fünf strafgerichtliche Verurteilungen des Mitbeteiligten aufschienen. Die letzte Verurteilung vom 16. Juni 2021 sei wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs erfolgt. Im Übrigen sei bereits im Jahr 2019 ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Mitbeteiligten verhängt worden. Ein Durchsetzungsaufschub sei nicht erteilt worden. Somit liege kein rechtmäßiger Aufenthalt des in Haft befindlichen Mitbeteiligten im Bundesgebiet vor und sei der gegenständliche Antrag „grundsätzlich“ abzuweisen gewesen. Abgesehen davon bestehe für EWR-Bürger dann kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, wenn sie Sozialhilfeleistungen bzw. die Ausgleichszulage in Anspruch nähmen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juli 2023 hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich infolge der Beschwerde des Mitbeteiligten den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2023 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG auf. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Seine Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen dahin, dass der Mitbeteiligte den gegenständlichen Antrag vom 24. August 2022 entgegen § 19 Abs. 1 erster Satz NAG nicht persönlich, sondern auf dem Postweg eingebracht habe. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 erster Satz NAG stelle ein Formalerfordernis dar, dessen Missachtung aber nicht zur sofortigen Zurückweisung des Antrags berechtige, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich sei, die in einer persönlichen Antragstellung bestehe. Da es die belangte Behörde verabsäumt habe, dem Mitbeteiligten die Verbesserung seines Antrags (etwa durch eine Bestätigung der persönlichen Antragstellung bei der Behörde) aufzutragen, sei der Bescheid vom 23. Februar 2023 aufzuheben gewesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres, in deren Zulässigkeitsbegründung u.a. unter dem Aspekt einer Abweichung von der hg. Rechtsprechung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass der in Rede stehende Antrag des Mitbeteiligten in Anbetracht des aufrechten Aufenthaltsverbots sowie der vorliegenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen als aussichtslos zu erachten sei, weshalb es der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags nicht bedurft habe.
6 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Amtsrevision erweist sich aus dem von ihr dargestellten Grund als zulässig. Sie ist auch begründet.
8 § 19 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, lautet auszugsweise:
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
...
(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
...“
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein Mängelbehebungsauftrag dann nicht erforderlich ist, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist (vgl. etwa VwGH 21.5.2007, 2006/05/0086, mwN; siehe auch VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0107, Pkt. 7.).
10 Das hat das Verwaltungsgericht, das sich mit dem laut der Begründung des Bescheides der belangten Behörde bestehenden, rechtskräftigen Aufenthaltsverbot, das im Jahr 2019 gegen den Mitbeteiligten für die Dauer von acht Jahren bereits verhängt worden sei, und der (ebenfalls dem Bescheid der belangten Behörde zufolge) mittlerweile neuerlich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten nicht auseinandersetzte, verkannt. Dass vor dem von der belangten Behörde dargestellten Hintergrund dem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung unionsrechtlicher Dokumentationen Aussicht auf Erfolg zukäme, ist jedenfalls im Lichte des angefochtenen Erkenntnisses, das zu den von der Behörde ins Treffen geführten Entscheidungsgründen weder Feststellungen noch (abgesehen von der Wiedergabe des Verfahrensgangs) sonstige Ausführungen enthält, nicht ersichtlich.
11 Auf das Vorbringen der Amtsrevision, dass in der vorliegenden Konstellation keine Befassung des BFA nach § 55 Abs. 3 NAG erforderlich gewesen sei, ist aus Anlass des Revisionsfalls nicht näher einzugehen, weil das Verwaltungsgericht auch bei Bestehen dieses Erfordernisses nicht zur ersatzlosen Behebung des Bescheides der belangten Behörde berechtigt wäre (vgl. dazu VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0149, Rn. 12; zu den insoweit vergleichbaren Bestimmungen des § 25 Abs. 1 NAG sowie des § 37 Abs. 4 NAG siehe VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Pkt. 4.7., und VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0300, Rn. 17, dort jeweils wie hier betreffend ein Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG).
12 Aus den dargelegten Erwägungen belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 20. Februar 2024
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