IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.1.2025, AZ II/4-DZ/24-26333171010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.5.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das gesamte Feldstück 1 und eine Fläche im Ausmaß von 0,1185 ha auf Feldstück 6 als förderfähige Futterfläche anzuerkennen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Aufgrund eines Verstoßes gegen die Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) 11 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 hat eine Kürzung über alle Fördermaßnahmen im Ausmaß von 5 % zu erfolgen.
III. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.3.2024 elektronisch einen Mehrfachantrag (in der Folge: MFA) für das Antragsjahr 2024. Sie beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, Ausgleichszulage ÖPUL und Rückvergütung CO2-Bepreisung und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Am 25.1.2024 fand auf dem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die Tierschutzbehörde statt, bei der Unregelmäßigkeiten bei der Unterbringung der dort gehaltenen Rinder festgestellt wurden.
3. Am 29. und 30.7.2024 fand auf dem Betrieb eine VOK statt, bei der eine Reihe von Flächenabweichungen festgestellt wurde.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurden aufgrund einer förderfähigen Fläche von 17,2402 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.895,06 gewährt. Begründend wurden Flächenabweichungen auf mehreren Feldstücken (FS) angeführt, die im Zuge der VOK festgestellt wurden. Aufgrund der Differenzfläche von 1,2387 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 7,19 %, dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha, daher sei der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um mehr als das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen (Hinweis auf § 46 Abs. 1 GSP-AV).
5. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 13.2.2024, die am 7.4.2026 ergänzt wurde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, FS 8 sei wie beantragt bewirtschaftet worden, aufgrund der Grasernte für die Futtergewinnung mit einer 1,20 m Mäherntemaschine mit Fangeinrichtung auf FS 1 sei dieses zu Unrecht als Freizeitfläche qualifiziert worden, Landschaftselemente auf verschiedenen FS seien zu Unrecht nicht anerkannt worden und weitere Flächen auf verschiedenen FS, die nicht anerkannt worden seien, würden sehr wohl Futterfläche darstellen.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 16.3.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage nahm die AMA zu den Beschwerdevorbringen ausführlich Stellung und übermittelte dazu auch Fotos von der VOK und Screenshots aus den entsprechenden GSC-Dateien.
Im Zuge der Aktenvorlage legte die AMA auch einen sog. „Report“ zum Berechnungsstand 26.11.2025 mit einem neuen Berechnungsergebnis vor. Dieser Report sei aufgrund von festgestellten Konditionalitätsverstößen im Antragsjahr 2024 entstanden. Die neu errechneten Fördermaßnahmen würden zu einem Differenzbetrag von EUR -389,24 führen. Mit Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5.8.2025 sei der AMA das Erkenntnis des OÖ Landesverwaltungsgerichtes vom 15.4.2025 zu GZ: LVwG-000754/8/BL sowie das Bewertungsblatt zur VOK Konditionalität zum Betrieb der Beschwerdeführerin weitergeleitet worden. Aufgrund dieser Unterlagen sei laut dem Land Oberösterreich als zuständiger Kontroll- und Bewertungsbehörde im Antragsjahr 2024 von einem Verstoß gegen die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (TSNT) auszugehen. Konkret sei ein gravierender Verstoß gegen die TSNT-Anforderung 5 „Gebäude und Unterbringung“ festgestellt worden. Der Verstoß sei nach den festgelegten Kriterien mit Ausmaß 3/Schwere 10/Dauer 5, somit 10 % bewertet worden. Der Verstoß gegen die TSNT-Anforderung 5 sei im Rahmen der Konditionalität im Bereich „Tierschutz“ zu sanktionieren. Die Grundlage für diese Sanktion finde sich im Art. 12 der VO (EU) 2021/2115 iVm dem Anhang III dieser Verordnung, Grundanforderungen (GAB) 11.
7. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin übermittelt. Diese nahm mit Schreiben vom 7.4.2026 ihrerseits ausführlich zu den Ausführungen der AMA Stellung und übermittelte dazu eigene Fotos.
8. Am 30.3.2026 legte die Behörde dem Gericht noch zur Untermauerung ihrer Argumentation die Ergebnisse einer weiteren VOK im Jahr 2025 vor.
9. Am 22.5.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der die vom Prüfer und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos im Einzelnen durchbesprochen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.3.2024 elektronisch einen Mehrfachantrag (in der Folge: MFA) für das Antragsjahr 2024. Sie beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, Ausgleichszulage ÖPUL und Rückvergütung CO2-Bepreisung und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Am 29. und 30.7.2024 fand auf dem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der eine Reihe von Flächenabweichungen festgestellt wurde.
1.2. FS 1 stellt zur Gänze förderfähige Futterfläche dar. Auf FS 6 findet sich zusätzliche förderfähige Futterfläche im Ausmaß von 0,1185 ha.
1.3. Die Beurteilung der förderfähigen Futterfläche auf FS 7 durch die AMA ist korrekt.
1.4. Die Beurteilung der förderfähigen Futterfläche auf FS 8 durch die AMA (keine Futterfläche) ist ebenfalls korrekt.
1.5. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat den auf ihren Weiden gehaltenen Rindern zwischen 1.12.2023 und 30.1.2024 keinen geeigneten Witterungsschutz mit trockener Lagerfläche und Windschutz zur Verfügung gestellt. Den Rindern wurde dadurch Leiden zugefügt, diese den winterlichen Witterungseinflüssen über einen längeren Zeitraum hinweg ausgesetzt waren.
1.6. Die Bewertung des Verstoßes gem. Art. 85 VO (EU) 2021/2116 i.V.m. Art. 9 VO (EU) 2022/1172 ergibt – abweichend von der Beurteilung durch die Tierschutzbehörde – folgende Wertziffern: Ausmaß: 1, Schwere: 5, Dauer: 5.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in 1.1. ergeben sich aus dem Akt und wurden von keiner Partei bestritten.
Die Feststellung in 1.2. zu FS 1 ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Darlegungen des Vertreters er Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, die er mit Fotos untermauert hat. Zwar ist das Vorbringen der AMA nachvollziehbar, dass mit Rasenmäher kurz gemähte Flächen nahe an Hofstellen oft Haus- und Vorgärten bilden, die meist der Erholung der Bewohner*innen und nicht der Futtergewinnung dienen und deshalb die Prüfer im Prüferhandbuch angewiesen werden, diese Flächen nicht als förderfähig anzuerkennen. Auch zeigen die von der AMA vorgelegten Fotos des Obstgartens auf diesem FS eine relativ kurz geschnittene Wiese und den dazu verwendeten Rasenmäher/Traktor.
Allerdings gibt die GSP-AV keine Definition des Begriffs der „Freizeitfläche“, auf den sich die AMA beruft. Auch die Verwendung eines bestimmten Mähwerks ist durch keine Rechtsvorschrift vorgegeben. Die Verwendung eines „Rasenmähertraktors“ und eines Mähwerks, das in der Lage ist, das Schnittgut fein zu zerkleinern, kann daher nur ein Indiz für das Vorliegen einer Freizeitfläche darstellen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat dazu glaubhaft ausgeführt und durch Fotos aus verschiedenen Antragsjahren glaubhaft gemacht, dass es sich im konkreten Fall nicht um einen Hausgarten handelt (dieser befindet sich im Hof auf der anderen Straßenseite) sondern dass er dort Futter erntet, das von den Tieren gern gefressen wird.
Er hat dargelegt, dass das von ihm verwendete Mähwerk ein Doppelmessermähwerk mit einer Schnittbreite von 1.20 m darstellt, in der Funktionsweise gleich wie ein Trommelmähwerk oder Scheibenmähwerk. Dies wurde von der AMA nicht bestritten.
Für die zusätzlich anzuerkennende Fläche auf FS 6 gilt dasselbe.
Die Feststellung in 1.3. zu FS 7 ergibt sich aus den Darlegungen der AMA in der Beschwerdeverhandlung und dem von ihr vorgelegten Auszug aus dem GSC (GSC-Fotodokumentation S. 7). Der AMA-Prüfer legte in der Verhandlung dar, dass der Abzug für einen Waldsaum auf diesem FS erfolgte, der durch Büsche und krautige Vegetation gekennzeichnet war. Der Prüfer versicherte auch, dass ein auf dem GSC-Auszug sichtbarer südöstlich gelegener baumfreier Teil keine Wiese darstellt, sondern im Übergang zwischen Wald und Wiese mit Büschen und krautigen Gewächsen bewachsen war. Die anderweitigen Beteuerungen des Vertreters der Beschwerdeführerin waren für das Gericht nicht glaubhaft.
Die Feststellung in 1.4. zu FS 8 ergibt sich aus Folgendem:
Nach den glaubhaften Aussagen des AMA-Prüfers waren bei der VOK auf diesem FS Brombeerstauden, Brennnesselstauden, verschiedene Sumpfgräser und teilweise Büsche vorhanden. Dies wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist aufgrund der von der AMA vorgelegten Fotos unschwer nachvollziehbar.
Dieser gibt jedoch an, unmittelbar nach Abreise des Prüfers Ende Juli und dann noch einmal im Oktober eine Mahd durchgeführt und damit den Anforderungen der GSP-AV an die beantragte Flächenkategorie „Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen“ entsprochen zu haben. Das von ihm vorgelegte Foto, das dies belegen soll, zeigt jedoch nur den Zustand dieser Fläche im November; das Foto wurde zu Zwecken eines Referenzflächenänderungsantrags aufgenommen, um die Wiederaufnahme der Fläche in die Referenzfläche im nächsten Antragsjahr zu erreichen. Weitere Fotos von den angeführten zwei Mähgängen wurden nicht vorgelegt. Der Prüfer gibt an, er und der Vertreter der Beschwerdeführerin hätten bei der Schlussbesprechung über das FS gesprochen; im Kurzbericht von der VOK hat er dazu auch handschriftlich angeführt, der Landwirt plane eine Rekultivierung. Er habe ihm erklärt, dass die Stauden keine landwirtschaftliche Nutzung darstellen, dass mit einer Rekultivierung aber im nächsten Jahr die Fläche wieder beantragt werden könne. Auch gibt der Prüfer an, dass die vorgefundenen Stauden kein Futter darstellen und ihm eine der Prüfung nachfolgende Mahd unrealistisch scheine.
Dies ist für das Gericht nachvollziehbar. Die Mahd im Grünland stellt eine Nutzung dar, es wird somit von den Rechtsvorschriften vorausgesetzt, dass das Mähgut als Futter verwendet und somit zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt wird. Auch wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin angegeben hat, dass Brennnesseln von der Tieren gern gefressen werden, so ist in Bezug auf die Brennnesseln doch festzustellen, dass nach allgemeiner Auffassung Brennnesseln nur als Trockenfutter gern gefressen und als Platzräuber für wertvolleres Futter meist gemieden werden (vgl. Buchgraber, Zeitgemäße Grünlandbewirtschaftung, Graz 2018, S. 54 f). Zudem stellten die Brennnesseln ja nur einen Teil der auch mit sonstigen Stauden und Büschen durchsetzten Fläche dar. Es ist daher anzunehmen, dass beim Erstschnitt nur ein – vermutlich untergeordneter – Teil des Mähgutes als Futter gedient haben kann. Durch den Erstschnitt kann also keine Nutzung im Sinn einer landwirtschaftlichen Produktion stattgefunden haben. In diesem Sinn scheint die Aussage des Prüfers über die zwei Mähschnitte als „unrealistisch“ verständlich. Vielmehr war für die weitere landwirtschaftliche Nutzung der Fläche einmal eine „Rekultivierung“ im Sinn einer Vorbereitung des Bodens für eine Nutzung als Mähwiese oder Weide notwendig. Nur davon legt das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Foto Zeugnis ab. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Ergebnis des Gesprächs mit dem Prüfer eine Rekultivierung für das nächste Antragsjahr vornahm. Das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, sei hätten gleich am nächsten Tag die Wiese umgebrochen scheint demgegenüber vom Bemühen getragen, die nicht ausbezahlte Förderung doch noch zu erhalten, nachdem der Beschwerdeführerin das Ausmaß der Kürzung nach Zustellung des Bescheides bewusst geworden war.
Die Feststellung in 1.5. zum Konditionalitätsverstoß, der der Beschwerdeführerin vorgeworden wird, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.4.2025, GZ LVwGW-000754/8/BL und aus dem Prüfbericht der Naturschutzbehörde vom 25.1.2024 zur Betriebsnummer der Beschwerdeführerin. Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz geht hervor, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin den gehaltenen Rindern auf der unteren Weide im Winter 2023/2024 keinen Witterungsschutz mit trockener Liegefläche und Windschutz zur Verfügung gestellt hat, vorhanden war zu diesem Zeitpunkt nur ein nicht überdachtes Gerüst; auf der oberen Weide war nur ein nicht ausreichender, im Dachbereich mangelhafter bzw. defekter Unterstand, der nur eine minimal kleine trockene Fläche geboten hat und keinen Windschutz, vorhanden. Entgegen der im tierschutzrechtlichen Verfahren ausgedrückten Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass den Rindern überhaupt kein Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen ist, hat sich in diesem Verfahren aufgrund einer schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage der Amtstierärztin ergeben, dass auch diesen Tieren zumindest ein „einfacher Unterstand“ zur Verfügung zu stellen ist und dass zwar durchaus bei schottischen Hochlandrindern eine höhere Kältetoleranz gegeben ist, aber bei langanhaltenden kalten und nassen Witterungsverhältnissen trotzdem ein Witterungsschutz zwingend erforderlich ist.
Die Feststellung in Pkt. 1.6. ergibt sich aus Folgendem:
Die – von der Behörde für ihren „Report“ übernommene – Einstufung erfolgte gemäß dem Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle vom 4.8.2025, wo das Ausmaß mit „3 – betriebsübergreifend“, die Schwere mit „10 – gravierend“ und die Dauer mit „5 – dauerhaft“ bewertet wurden. Die Einstufung des Ausmaßes als betriebsübergreifend ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, erfolgte doch die Verweigerung eines Witterungsschutzes am Betrieb und hatte offenbar auch nur kurzfristige Folgen am Betrieb selbst. Die Einstufung der Schwere als gravierend stellt sich ebenfalls als überschießend dar, wurde doch im Tierschutzverfahren anerkannt, dass ein Witterungsschutz zwar notwendig ist, jedoch die Hochlandrinder widerstandsfähiger als andere, bei uns gängige, Rassen sind. Eine Einstufung des Verstoßes als „schwer“ scheint dazu angemessen. Die Dauerhaftigkeit des Verstoßes liegt auf der Hand, hat doch das Fehlen des Unterstandes offenbar sogar mehrere Jahre angedauert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise:
„Konditionalität
Artikel 12
Grundsatz und Geltungsbereich
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen;
b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;
c) Tierwohl.
(2) Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
[…]“
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
[…]
Artikel 20
Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.
[…]
Anhang III
[…]
GAB 11 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23): Artikel 4“
Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:
„Artikel 84
Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.
Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b) der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.
[…]
Artikel 85
Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen
(1) Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.
(2) Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
[..]
(5) Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so wird eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen.
(6) Wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, beträgt die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wie derholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße.
Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
(7) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen gemäß diesem Kapitel zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Verhängung und Berechnung dieser Sanktionen ergänzt wird.“
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise:
„KAPITEL III
VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT
Artikel 6
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen;
b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards;
c) „Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;
d) „Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze zu Verstößen
(1) Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
[…]
Artikel 9
Prozentsätze der Kürzungen bei nicht vorsätzlichen Verstößen
(1) Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zu ständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.
(2) Hat ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben.
(3) Dauert ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin an, so findet der Kürzungssatz gemäß Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß.
(4) Hat ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung und wird keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt, so wird der Verstoß bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt.
(5) Nutzt ein Mitgliedstaat das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Aufdeckung von Verstößen, so kann die für festgestellte nicht vorsätzliche Verstöße zu verhängende Kürzung niedriger sein als die Kürzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, muss jedoch mindestens 0,5 % des Gesamtbetrags betragen, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung ergibt.“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), lautet auszugsweise:
„Landwirtschaftliche Tätigkeit
§ 20. (1) Die landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Abs. 2. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.
(2) Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind diese durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung zu pflegen, soweit nicht für bestimmte Flächen gemäß § 25 oder aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
(3) Zur Erhaltung der Flächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand muss die Fläche über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen.
[…]
Nutzungsarten
§ 24. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
1. Ackerland (A),
2. Grünland (G),
3. Dauer-/Spezialkulturen (S),
4. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),
5. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),
6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),
7. Almen (L),
8. Gemeinschaftsweide (D),
9. Forst (FO) und
10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).
Landwirtschaftliche Fläche
§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.
(2) Ackerland sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Ackerkulturen und Ackerfutterkulturen) genutzte oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen (Grünbrachen), unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht, wobei Folgendes gilt:
1. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptteil der Mischung entspricht.
2. Als erosionsgefährdete Kulturen gelten Ackerbohne, Kartoffel, Kürbis, Mais, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum.
3. Grünbrachen sind Ackerflächen, die über die Vegetationsperiode mit Gras oder anderen Grünpflanzen bestanden sind und nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden, sondern – zumindest jedes zweite Jahr – nur gehäckselt oder gepflegt werden und deren Aufwuchs nicht genutzt wird (keine Ernte, keine Weide).
(3) Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:
1. Gras oder andere Grünfutterpflanzen umfassen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind;
2. Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;
[…]
5. „Mähwiese/-weide mit zwei Nutzungen“ sind Flächen, auf denen zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf denen einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat. Ein punktueller Pflegeschnitt zählt dabei nicht als Nutzung;
6. „Mähwiese/-weide mit drei und mehr Nutzungen“ sind Flächen, auf denen mindestens dreimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf denen mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat oder auf denen mindestens einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat;
7. Als „Dauerweide“ werden Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd oder Häckseln des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen hat. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich;
[…]
10. Grünlandbrachen sind Grünlandflächen, die über die Vegetationsperiode mit Gras oder anderen Grünpflanzen bestanden sind und nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden, sondern – zumindest jedes zweite Jahr – nur gehäckselt oder gepflegt werden und deren Aufwuchs nicht genutzt wird (keine Ernte, keine Weide).
Weidenutzungen ab 15. September des Antragsjahres zählen nicht als Nutzung für die jährliche Nutzungszahl bei Mähweiden (gemähte und beweidete Grünlandflächen) gemäß den Z 4 bis 6 und 8.
[…]
(6) Sonstige Flächen sind Flächen, auf denen zwischenzeitlich (maximal drei Jahre) keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese vorübergehend anderweitig genutzt werden.
[…]
„Ausmaß der förderfähigen Fläche
§ 27. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. […].“
Förderfähige Fläche
§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.
(1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Kalendertage dauern und ist der AMA mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Unterlage vorab zu melden.
[…]
„Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
§ 42. (1) Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.
(3) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(4) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen.
[…]“
Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen
§ 46. (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
[…]
3.2. Rechtliche Würdigung:
3.2.1. Es können nur für förderfähige Flächen Direktzahlungen gewährt werden. Förderfähig sind landwirtschaftliche Flächen, die im Antragsjahr für eine landwirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich genutzt werden (§§ 27 und 28 GSP-AV). Landwirtschaftlich genutzt werden Flächen, wenn darauf eine Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfolgt oder wenn die Flächen zumindest in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden. Letzteres ist der Fall, wenn die Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung, soweit nicht naturschutzrechtlich anders vorzugehen ist (§ 20 GSP-AV). Konkretisiert wird diese Festlegung durch die in § 25 GSP-AV festgelegten Nutzungsarten, die im MFA zu beantragen sind.
Welche Nutzungen im Grünland möglich und als solche zu beantragen sind, legt § 25 Abs. 3 GSP-AV fest.
Zu FS 1 und 6:
Eine Mähwiese/-weide mit drei und mehr Nutzungen“ ist nach obgenannter Bestimmung eine Fläche, auf der mindestens dreimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf denen mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat oder auf denen mindestens einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und mindestens zweimal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat; für die zusätzlich als förderfähig anerkannten Flächen des FS 1 und 6 hat die Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass mehrmals im Jahr eine vollflächige Mahd stattfindet. Es steht damit schon die Nutzung dieser Flächen zur landwirtschaftlichen Produktion fest.
Zu FS 8:
„Mähwiese/-weide mit zwei Nutzungen“ ist eine Fläche, auf der zweimal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf der einmal jährlich eine vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche und einmal jährlich eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat. Für das FS 8 ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine zweimalige Mahd glaubhaft zu machen; eine Beweidung wurde nie behauptet. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war die Fläche im Antragsjahr mit Stauden, Büschen und Brennnesseln durchsetzt. Sie erfüllte daher nicht die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 an eine Grünlandfläche (Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind).
Auch kann nicht gesagt werden, dass die Alternativbedingung des § 20 Abs. 1 GSP-AV erfüllt ist: Der Beschwerdeführer hat, indem die Fläche erst Anfang November für die Nutzung im nächsten Jahr rekultiviert wurde, die Fläche im Antragsjahr nicht von Verbuschung und Verwaldung freigehalten.
Es handelte sich daher bei diesem FS daher nicht um förderfähige Fläche.
Zu FS 7:
Waldsäume (Übergang von Wald zu Wiese) sind ebensowenig förderfähig wie bestockte oder überschirmte Flächen, weil diese keine Mähwiesen oder Weideflächen darstellen. Aus diesem Grund konnte den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu FS 7 nicht gefolgt werden.
3.2.2. Die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Art. 12 VO (EU) 2021/2115 legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. GAB 11 schreibt in Anhang III dieser Richtlinie die Einhaltung der durch Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegten Standards vor. Dieser Art. 4 legt i.V.m. dem Anhang dieser Richtlinie fest, dass Tiere, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und Gefahren für die Gesundheit zu schützen sind.
Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich weiteres in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116. Aufgrund des Art. 85 Abs. 7 leg.cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Sachverhalt, der der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wird, in einem Strafverfahren nach dem Tierschutzgesetz umfassend geklärt. Demnach steht fest, dass den Rindern der Beschwerdeführerin auf ihrem Betrieb im Winter 2023/2024 kein ausreichender Witterungsschutz zur Verfügung gestellt und ihnen dadurch Leiden zugefügt wurde. Somit hat die Beschwerdeführerin den durch Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegten Standard (Schutz, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungsbedingungen), konkretisiert durch Anlage 2 Pkt. 4.3 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II 485/2004, wonach für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche im Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen muss, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht, nicht eingehalten.
Zwar erging das Straferkenntnis i.d.F. des angeführten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts gegen den Vertreter der Beschwerdeführerin als Tierhalter und nicht gegen die Beschwerdeführerin selbst, jedoch fand die Tierhaltung unstrittig auf ihrem Betrieb statt und ist ihr daher zuzurechnen. Stellt der Begriff des Halters gem. § 4 Z 1 Tierschutzgesetz konkret auf jene Person ab, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat, so trifft die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Tierwohl im Rahmen der Konditionalität die Betriebsinhaberin, gleich, wer als Tierhalter nach dem Tierschutzgesetz anzusprechen war (vgl. bspw. die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.8.2006, 2006/17/0061). Aus unionsrechtlicher Sicht gilt der Grundsatz, dass bei einem Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen durch einen Dritten, der im Auftrag eines durch die Beihilfe Begünstigten Arbeiten verrichtet, der Begünstigte für diesen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann, wenn er bei der Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder den ihm gegebenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, und zwar unabhängig davon, ob der Dritte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (vgl. die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.2.2014 in der Rechtssache C-396/12 Van der Ham). Es wurde nicht geltend gemach bzw. spricht auch nichts dafür, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vertreter anderslautende Anweisungen gegeben hätte oder versucht hätte, ihn am Konditionalitätsverstoß zu hindern. Insofern steht für das Gericht fest, dass sie zumindest ein fahrlässiger Überwachungsverstoß trifft.
Die Bewertung des Verstoßes wurde aufgrund der VOK vom 25.1.2024 mit Ausmaß: betriebsübergreifend – 3, Schwere: gravierend – 10, und Dauer: dauerhaft vorgenommen. Auf Grundlage dieser Bewertung wurde ein Kürzungsprozentsatz von 10 % festgelegt. Gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 2022/1172 kann die Zahlstelle, wenn ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet, auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben.
Wie in den Feststellungen angeführt, ist der Verstoß, der der Beschwerdeführerin angelastet wird, aus Sicht des Gerichts anders zu bewerten als von der Behörde vorgenommen. Aufgrund der neuen Bewertung mit 1-5-5 ist auch der von der Behörde in ihrem Report vorgeschlagene ein Kürzungsprozentsatz von 10 % zu verändern und nur eine Kürzung von 5 % über alle Maßnahmen zu vergeben.
3.2.3. Gemäß § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2021 kann das Bundesverwaltungsgericht der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Die Behörde hat daher nun die entsprechenden Berechnungen durchzuführen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht, wie dargestellt, nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs zur Zurechnung von Konditionalitätsverstößen ab. Im Übrigen ist die Rechtslage klar und eindeutig, weshalb auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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