IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX GmbH, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 29.07.2025, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 29.07.2025 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 29.07.2025 wurde die XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von € 332,35 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Schwerpunktkontrolle des AMS, des Marktamtes, der ÖGK und der LPD Wien Herr XXXX am 16.07.2025 gegen 20:30 Uhr bei Liefertätigkeiten mit einem Kleintransporter der Firma XXXX GmbH bei der Schwarzarbeit betreten worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 25.08.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Herr XXXX vormals Dienstnehmer der XXXX GmbH gewesen sei und das Dienstverhältnis Mitte des Jahres 2024 geendet habe. Mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 06.09.2024 sei von der XXXX GmbH als Alleingesellschafterin die Firma der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegründet worden und sei der Teilbetrieb „Getränkehandel“ der XXXX GmbH, zu welchem auch der gegenständliche Kleintransporter gehöre, in die Firma der Beschwerdeführerin eingebracht worden. Eine Ummeldung des Fahrzeugs sei versehentlich nicht erfolgt, weshalb dieses Fahrzeug am 16.07.2025 noch auf die XXXX GmbH angemeldet gewesen sei. Herr XXXX habe für eine privaten Transport dringend ein Fahrzeug gebraucht und habe er seinen ehemaligen Kollegen, Herrn XXXX , nunmehr Mitarbeiter bei der Beschwerdeführerin, kontaktiert. Herrn XXXX habe Herrn XXXX am 16.07.2025 den Kleintransporter zur privaten Nutzung überlassen. Es habe sich bei der Fahrzeugüberlassung um eine eigenmächtige Handlung des Herrn XXXX gehandelt. Herr XXXX habe weder für die Beschwerdeführerin noch für die XXXX GmbH Liefertätigkeiten ausgeführt, sondern das Fahrzeug ausschließlich privat genutzt und liege daher keine Schwarzarbeit vor. Es habe zum Zeitpunkt 16.07.2025 keinerlei Dienstverhältnis zwischen Herrn XXXX und der Beschwerdeführerin bzw. der XXXX GmbH bestanden. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG sei daher nicht anwendbar. Nachdem der gegenständliche Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung zu Unrecht vorgeschrieben worden sei, werde weiters der Antrag gestellt, den bereits überwiesenen Sonderbeitrag in Höhe von € 332,35 an die Beschwerdeführerin zurückzuüberweisen.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 20.04.2026 wurde der Akt einer Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W228 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle des AMS Wien in Kooperation mit der Magistratsdirektion, dem Marktamt, der ÖGK sowie der Landesverkehrsabteilung der LPD Wien wurde Herr XXXX am 16.07.2025 in einem Kleintransporter der Firma XXXX GmbH angetroffen und lag keine Anmeldung als Dienstnehmer vor.
Herr XXXX stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Notstandshilfe.
Festgestellt wird, dass Herrn XXXX der Kleintransporter am 16.07.2025 zur ausschließlich privaten Nutzung von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurde. Bei der Fahrzeugüberlassung handelte es sich um eine eigenmächtige Handlung dieses Mitarbeiters. Die Beschwerdeführerin war nicht über die Fahrzeugüberlassung informiert.
Festgestellt wird weiters, dass Herr XXXX am 16.07.2025 nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig wurde.
2. Beweiswürdigung:
Es ist unstrittig, dass am 16.07.2025 eine Schwerpunktkontrolle durchgeführt wurde.
Weiters ist unstrittig, dass Herr XXXX zu diesem Zeitpunkt im Notstandshilfebezug stand.
Die Feststellung, wonach Herrn XXXX der Kleintransporter am 16.07.2025 zur ausschließlich privaten Nutzung von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen. So wurde ausführlich dargelegt, dass Herr XXXX für eine privaten Transport dringend ein Fahrzeug gebraucht habe und er sich diesbezüglich an seinen ehemaligen Kollegen, Herrn XXXX , gewandt habe. Herr XXXX habe Herrn XXXX den der Beschwerdeführerin gehörenden, jedoch auf die XXXX GmbH angemeldeten, Kleintransporter zur privaten Nutzung überlassen, ohne dass die Beschwerdeführerin über die Fahrzeugüberlassung informiert worden sei. Herr XXXX hat bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 23.07.2025 angegeben, dass er privat mit dem Auto gefahren sei und nicht gearbeitet habe.
Die Feststellung, wonach Herr XXXX am 16.07.2025 nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Beschwerdevorbringen. Es finden sich im Akt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdevorbringen nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Wie konkret die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass Herr XXXX Liefertätigkeiten für die Beschwerdeführerin durchgeführt hat, lässt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht nachvollziehen und gestand die belangte Behörde im Beschwerdevorlageschreiben selbst zu, dass die Aufzeichnungen im Rahmen der Schwerpunktkontrolle mangelhaft gewesen seien. Es war daher in einer Gesamtschau dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach kein Tätigwerden des Herrn XXXX im Rahmen eines Dienstverhältnisses vorgelegen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG setzt voraus, dass ein Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde Herr XXXX am Tag der Betretung am 16.07.2025 nicht als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig. Zum Zeitpunkt der Betretung bestand daher kein anmeldepflichtiges Dienstverhältnis zwischen Herrn XXXX und der Beschwerdeführerin.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin daher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.07.2025 zu Unrecht zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 2 AlVG verpflichtet.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zum in der Beschwerde gestellten Antrag auf Rückzahlung des bereits überwiesenen Sonderbeitrags ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich an das AMS zu wenden hat, da dieser nicht von der Sache des Verfahrens umfasst ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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