W176 2296117-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 05.06.2024, Zl. D124.207 2024-0.103.954 (Mitbeteiligter: XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 15.02.2019, verbessert mit Eingabe vom 26.02.2019, wandte sich XXXX (nunmehriger Mitbeteiligter/ MB) an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Er habe im Herbst des Jahres 2018 seine Hausbank, die XXXX (nunmehrige Beschwerdeführerin/BF), zwecks Finanzierung des Umbaus einer Einliegerwohnung kontaktiert. Der von der BF vorgeschlagene Vertragsentwurf für einen Kreditvertrag habe jedoch nicht seinen Vorstellungen entsprochen, sodass es zu keinem Vertragsabschluss gekommen sei. Die BF habe dennoch an den Kreditschutzverband von 1870 (KSV) den von ihm lediglich angefragten Kredit als gewährt gemeldet und der KSV den Kredit in die Konsumentenkreditevidenz (KKE) eingetragen, weswegen zwei andere Kreditanträge des MB bei anderen Banken abgelehnt worden seien.
2. Die BF entgegnete darauf mit Stellungnahme vom 21.03.2019, aus der beigelegten Korrespondenz ergebe sich, dass sehr wohl ein Kreditvertrag zwischen dem MB und der BF zustande gekommen sei. Auch habe der MB am 18.09.2018 eine Erklärung zur Weitergabe von Daten unterschrieben, mit der die BF gegenüber dem KSV vom Bankgeheimnis hinsichtlich der Einmeldung von Daten in die Bonitätsdatenbanken des KSV entbunden worden sei, worüber der MB auch aufgeklärt worden sei. Die Einmeldung sei dann am 19.09.2018 erfolgt und sowohl durch die Zustimmung des MB als auch wegen des Vorliegens berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen. Inzwischen sei die vom MB beanstandete KKE-Eintragung gelöscht. Eine etwaige Rechtsverletzung habe daher nie vorgelegen, eventualiter sei davon auszugehen, dass sie inzwischen jedenfalls beseitigt sei.
3. Mit Stellungnahme vom 08.04.2019 brachte die BF weiters vor, der MB habe ihr gegenüber die Absicht erklärt, den angebotenen Kreditvertrag anzunehmen. Daher sei der Kreditvertrag gültig zustande gekommen und habe der MB ab diesem Zeitpunkt jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Kreditvaluta abzurufen. Dies lasse sich auch daran nachvollziehen, dass es infolge der Kreditgewährung zu einer Änderung des für den MB zuständigen Referenten gekommen sei.
4. Mit Schreiben vom 15.05.2019 führte der MB aus, es sei kein Kreditvertrag zwischen ihm und der BF zustande gekommen. Wie sich aus einem E-Mail eines Mitarbeiters der BF vom 19.12.2018 ergebe, sei auch dieser davon ausgegangen, dass es keinen gültigen Vertragsabschluss gegeben habe. Außerdem habe ihm der KSV mitgeteilt, dass zur Einmeldung eines Kredites eine unterfertigte Krediturkunde vorliegen müsse.
5. Mit Bescheid vom 29.09.2021, Zl. D124.207 2021-0.654.923, setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage betreffend die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der BF hinsichtlich der KKE und der Warnliste der Banken aus.
6. Mit Bescheid vom 05.02.2024, Zl. D124.207 2024-0.095.235, setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren fort.
7. Mit Schreiben vom 06.02.2024 ersuchte der MB um Fortsetzung des Verfahrens.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2024, Zl. D124.207 2024-0.103.954, gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des MB statt und stellte fest, dass die BF den MB durch die Einmeldung eines Kredites am 19.09.2018 in die KKE in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen dem MB und der BF ergebe, dass kein Kreditvertrag zwischen der BF und dem MB zustande gekommen sei. Eine gültige Einwilligung des MB zur Einmeldung an den KSV liege nicht vor. Ebenso wenig bestehe ein berechtigtes Interesse der BF an der gegenständlichen Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bzw. § 1 Abs. 2 DSG.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 03.07.2024 fristgerecht Bescheidbeschwerde und führte darin zusammengefasst Folgendes aus:
Die belangte Behörde verkenne, dass zwischen dem MB und der BF sehr wohl ein Kreditvertrag abgeschlossen worden sei. Der Kreditvertrag sei ein Konsensualvertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärungen abgeschlossen werde, wobei der Vertragsschluss auch mündlich erfolgen könne. Es habe am 18.09.2018 einen persönlichen Termin des MB in den Räumlichkeiten der BF gegeben, den der MB auch wahrgenommen habe und bei dem der Kreditvertrag „finalisiert“ worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe der MB auch eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten an den KSV unterschrieben. Daraufhin sei der Kredit am 19.09.2018 von der BF bewilligt worden
Die BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde des MB abgewiesen werde oder in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
11. Mit Schreiben vom 31.10.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF auf, die Einmeldung an den KSV, die zu der verfahrensgegenständlichen Eintragung in der KKE geführt hat, sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der verfahrensgegenständliche Kredit bankintern bewilligt worden ist, vorzulegen.
12. Mit Stellungnahme vom 14.11.2025 führte die BF aus, die Erfassung und Bewilligung von Krediten erfolge im elektronischen Kreditbearbeitungssystem der BF. Der gegenständliche Kredit sei am 19.09.2018 durch den Leiter der Kreditabteilung genehmigt worden. Zugleich legte die BF einen Auszug aus dem Kreditbearbeitungssystem sowie einen Auszug aus der KKE vor.
13. Mit Schreiben vom 25.11.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem MB die Stellungnahme der BF vom 14.11.2025 zur Wahrung des Parteiengehöres und forderte den MB auf, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
14. Mit Stellungnahme vom 13.02.2026 führte der MB aus, die von der BF vorgelegten Dokumente würden keinen Vertragsschluss zwischen BF und MB belegen und sei es auch (gemeint wohl: vor der Einmeldung in die KKE) zu keinem Geldfluss gekommen. Daher beantrage er, von seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht abzusehen, da von seiner „persönlichen Vorsprache keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten“ seien.
15. Mit Stellungnahme vom 03.03.2026 legte die BF Entbindungserklärungen vom Bankgeheimnis durch die BF und den MB hinsichtlich der von ihr namhaft gemachten Zeugen vor.
16. Am 06.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Rechtsvertreter der BF (BFV) teilnahmen und XXXX (Z1) sowie XXXX (Z2) als Zeugen einvernommen wurden.
Dabei gab der Z1 an, er sei Mitarbeiter der BF und habe als solcher dem MB einen Finanzierungsvorschlag unterbreitet. Am 18.09.2018 habe er ein persönliches Gespräch mit dem MB wahrgenommen, im Zuge dessen dieser das Angebot angenommen und die Erklärung zur Weitergabe von Daten unterschrieben habe. Damit sei ein Kreditvertrag zustande gekommen. Es gebe kein vom MB unterfertigtes Dokument, in dem die diesbezüglichen Konditionen festgehalten worden seien. Am 21.09.2018 sei der MB nochmals bei der BF im Büro gewesen. Nach Unterfertigung des Kreditvertrages hätte der MB die Kreditsumme abrufen können. Der MB habe sich in der Folge jedoch sehr lange nicht gerührt.
Der Z2, ebenfalls Mitarbeiter der BF und zuständig für die Freigabe von Krediten, legte dar, dass nach seiner Ansicht mit der Bewilligung am 19.09.2018 der Kreditvertrag zwischen MB und BF zustande gekommen sei. Abhängig von der Höhe der Kreditsumme und dem Risiko für die Bank könne auch der Kreditberater zum Abschluss von Kreditverträgen befugt sein. Im gegenständlichen Fall sei Z2 jedoch nicht dazu berechtigt gewesen, den Kreditvertrag allein abzuschließen. Die Abgabe eines schriftlichen Kreditangebotes durch den Kunden sei nicht vorgesehen. Es sei für die BF klar gewesen, dass der MB einen Kreditvertrag abschließen wolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im August 2018 trat der MB an die BF wegen der Aufnahme eines Kredites zwecks Sanierung eines Teiles des Elternhauses seiner Mutter heran.
Die BF unterbreitete dem MB am 22.08.2018 ein diesbezügliches Finanzierungsangebot. Am 13.09.2018 übermittelte die BF dem MB einen überarbeiteten Finanzierungsvorschlag.
Der MB nahm am 18.09.2018 einen persönlichen Termin in den Räumlichkeiten der BF bei seinem Kreditberater , dem Z1, wahr und unterschrieb dabei eine „Erklärung zur Weitergabe von Daten/Entbindung vom Bankgeheimnis“, die unter anderem folgende Passagen enthält:
„1. Weitergabe von Daten an KSV und an CRIF
a) Zur Ermittlung von Bonitäts- und Ausfallrisiken im Rahmen der Geschäftsanbahnung bzw. der bestehenden Geschäftsverbindung und auch nach der Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung werden Daten von Kunden und Haftenden (‚Betroffenen‘) an die Kleinkreditevidenz (‚KKE‘) und an die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute (‚Warnliste‘), beide geführt beim Kreditschutzverband von 1870 mit Sitz in Wien (‚KSV‘) gemeldet.
In die KKE nimmt der KSV folgende Daten von Betroffenen auf, die ihm von Kreditinstituten, kreditgewährenden Versicherungsunternehmen sowie Leasingunternehmen gemeldet werden:
anlässlich der Beantragung des Geschäftes die Identitätsdaten (Namen, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht) und die Kredit-/Darlehensdaten (Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten)
anlässlich der Gewährung oder Ablehnung des Kredites/Darlehens dieser Umstand, allfällige später vereinbarte Änderungen der Kredit-/Darlehensabwicklung wie etwa vorzeitiger Rückzahlung oder Laufzeitverlängerung […].
Der Z1 hatte nicht die Befugnis, einen Kreditvertrag zu den vom MB angefragten Bedingungen mit diesem abzuschließen.
Daher wurde der Kreditantrag des MB am 19.09.2018 an die Kreditabteilung der BF zur internen Bewilligung vorgelegt und am selben Tage genehmigt.
Ebenfalls an diesem Tage wurde der Kredit von der BF in die KKE eingemeldet, noch bevor der MB über die Bewilligung informiert wurde.
Der dadurch entstandene Eintrag in der KKE des KSV stellt sich folgendermaßen dar:
„Gewährter Kredit
Kreditart/Kredithöhe: Abstattungskredit EUR XXXX
Kreditgeber: XXXX
Kreditkontonummer: XXXX
Lfd. Kreditnummer: XXXX
Laufzeit: XXXX Monate
Rate: monatlich ab XXXX
Ratenhöhe: EUR XXXX
Datum der Endfälligkeit/Kreditende: XXXX
Datum der Gewährung: XXXX “
Bei einem weiteren Termin des MB mit dem Z1 in den Räumlichkeiten der BF am XXXX händigte der Z1 dem MB Unterlagen zum Kreditvertrag aus.
Am XXXX übermittelte der MB der BF ein E-Mail mit nachfolgendem für das gegenständliche Verfahren relevanten Inhalt:
„Bezüglich dem Kreditvertrag, ich habe mir diesen am Wochenende durchgelesen und hätte noch zwei Fragen dazu.
Wenn ich mich nicht täusche habe ich lt. Vertrag einen variablen Zinssatz − hatten wir nicht 4,75% fix?
Vorzeitige Tilgung: Wenn ich das richtig verstehe, kann ich neben der laufenden Tilgung zusätzlich noch 10.000€ p.a. tilgen ohne Pönale – wenn ich darüber kommen würde 1% vom vorzeitig zurückbezahlten Betrag?“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme zwischen dem MB und der BF, zu den beiden Finanzierungsangeboten der BF, zur Erklärung zur Weitergabe von Daten bzw. deren Unterfertigung durch den MB, zum Inhalt des Eintrages in der KKE sowie zum Inhalt des E-Mails des MB vom 24.09.2018 ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und wurden diese Feststellungen im Wesentlichen auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen. Die BF trat diesen Feststellungen in ihrer Bescheidbeschwerde auch nicht inhaltlich entgegen, sondern wendete sich lediglich gegen die von der belangten Behörde aus diesen gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen. Auch in der mündlichen Verhandlung kamen keine Umstände hervor, die an der Richtigkeit dieser von der Datenschutzbehörde getroffenen Feststellungen Zweifel aufkommen ließen. Dass die Einmeldung in die KKE am 19.09.2018 erfolgte, ergibt sich aus der Auskunft des KSV an den MB.
Aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen des Z1 in der Beschwerdeverhandlung konnte festgestellt werden, dass es am 18.09.2018 zu einem persönlichen Termin des MB in den Räumlichkeiten der BF kam, im Zuge dessen der MB die oben wörtlich wiedergegebene Erklärung zur Weitergabe von Daten unterschrieb.
Dass der Z1 als Kreditberater des MB nicht die Befugnis zum Abschluss eines Kreditvertrages zu den vom MB gewünschten Bedingungen hatte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Z2, der Leiter der Kreditabteilung der BF ist, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Der Z2 erwähnte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass der Z1 „aufgrund seiner Kompetenzen nicht befugt“ gewesen sei, „den Kredit […] freizugeben.“
Aufgrund der Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2025 konnte festgestellt werden, dass der Kreditantrag am 19.09.2018 der Kreditabteilung der BF zur Bewilligung vorgelegt wurde, wobei die BF ausdrücklich von einem „Kreditantrag“ schrieb. Auch der Z1 sprach in der Beschwerdeverhandlung davon, dass ihn der MB mit der Stellung eines Kreditantrages beauftragt habe. Ebenso ging der Z2 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat davon aus, dass es sich bei dem vom Z1 an seine Abteilung übermittelten Dokument um einen Kreditantrag gehandelt habe, das von seiner Abteilung noch zu bewilligen gewesen sei. Schließlich ist dieses – von der BF erst im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte – Dokument (Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift) auch ausdrücklich als „Privatkreditantrag“ bezeichnet und geht dies auch aus der dazu ergangenen Stellungnahme des Z1 (dort heißt es wörtlich: „Ich befürworte die Kreditgewährung“) hervor. Die Bewilligung dieses Kreditantrages durch die BF ergibt sich schließlich aus dem von der BF in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2025 vorgelegten Auszug aus ihrem internen Kreditbewilligungssystem (Beilage ./6).
Dass die Einmeldung eines gewährten Kredites in die KKE des KSV erfolgte, bevor dem MB die Bewilligung des Kredites durch die BF bekanntgegeben worden war, ergibt sich aus den Angaben des Z2 in der Beschwerdeverhandlung. So führte dieser aus, dass die Bewilligung eines Kreditantrages und die Einmeldung in die KKE „zeitlich eng beieinander“ liegen würden. Aus Sicht der BF habe „nur noch der Akt der formellen Unterfertigung“ durch den MB gefehlt. Bis zur Unterfertigung habe aber nicht gewartet werden können und sei die „Einmeldung bereits vorher gemacht“ worden. Dass der MB – in welcher Form auch immer – von der Bewilligung seines Kreditantrages am 19.09.2018 verständigt worden wäre, haben somit weder der Z1 noch der Z2 behauptet. Dies scheint auch insofern als unwahrscheinlich, als die Bewilligung am 19.09.2018 und die Einmeldung in die KKE bereits am selben Tage erfolgten, der Z1 jedoch keinen Kontakt mit dem MB zwischen den persönlichen Terminen am 18.09.2018 und am 21.09.2018 erwähnte. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der MB vor dem 21.09.2018 von der Bewilligung seines Kreditantrages verständigt wurde.
Die Feststellung zum Termin des MB in den Räumlichkeiten der BF am 21.09.2018 beruht auf den plausiblen Schilderungen des Z1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieser legte glaubwürdig dar, dass der MB am 21.09.2019 um 15:00 Uhr in seinem Büro gewesen sei und Unterlagen zum Kreditvertrag verlangt und auch erhalten habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 DSG und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 DSGVO müssen personenbezogene Daten a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden; b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein; d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; e) in einer Form gespeichert werden, welche die Identifizierung des Betroffenen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der Betroffene hat seine Einwilligung zu der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei der Betroffene ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage des Betroffenen erfolgen; c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, welcher der Verantwortliche unterliegt, erforderlich; d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen des Betroffenen oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erfolgt, erforderlich; f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die den Schutz personenbezogener Daten erfordernden Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei dem Betroffenen um ein Kind handelt.
Gemäß § 988 ABGB heißt der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld Kreditvertrag. Dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Die Parteien dieses Vertrages heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen.
Gemäß § 862a ABGB gilt die Annahme eines Vertragsangebotes als rechtzeitig, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) sind unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Zwar ist der BF darin beizupflichten, dass es sich bei Kreditverträgen um Konsensualverträge handelt und es somit nicht der Schriftform, sondern lediglich übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien bedarf, damit ein Kreditvertrag zustande kommt (Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger (Hrsg.), ABGB4, Vor §§ 983, 984 ABGB, Rn. 1ff.; Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer (Hrsg.), ABGB-ON1.05, § 988 ABGB, Rn. 1ff.), doch muss nach herrschender Lehre eine solche Willenserklärung dem Empfänger auch zugehen, um wirksam zu werden (Wiebe in Kletečka/Schauer (Hrsg.), ABGB-ON1.05, § 862a ABGB, Rn. 1ff.; Rummel in Rummel/Lukas (Hrsg.), ABGB4, § 862a ABGB, Rn. 1ff.)
Im gegenständlichen Fall stellte der MB – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – am 18.09.2018 einen Kreditantrag. Der Ansicht der BF, schon an diesem Tage sei daher ein Kreditvertrag abgeschlossen worden, ist entgegenzuhalten, dass schon der Umstand, dass in diesem Zusammenhang mehrfach von einem Kreditantrag (und eben nicht von einem Kreditvertrag) die Rede war, darauf hindeutet, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein abgeschlossenes Rechtsgeschäft vorlag. Da jedoch – nach den einhelligen Angaben der Zeugen, bei denen es sich um Mitarbeiter der BF handelt – jedenfalls noch die Bewilligung durch die Kreditabteilung der BF einzuholen war, ist am 18.09.2018 noch kein Kreditvertrag zwischen dem MB und der BF zustande gekommen.
Auch konnte der Kreditvertrag noch nicht bereits durch die am 19.09.2018 erfolgte interne „Bewilligung“ des Kreditantrags zustande kommen, sondern erst mit Zugang der Erklärung an den MB, seinen Antrag, einen Kreditvertrag zu den entsprechenden Konditionen abzuschließen, anzunehmen. Wie oben dargelegt, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der MB noch vor Einmeldung in die KKE von der Bewilligung seines Kreditantrages verständigt wurde.
Somit lag zum Zeitpunkt der Einmeldung des Kreditvertrages in die KKE noch kein wirksam abgeschlossener Kreditvertrag zwischen dem MB und der BF vor.
Zwar hat die BF zu Recht darauf verwiesen, dass die vom MB unterfertigte Erklärung zur Weitergabe von Daten der BF auch gestattete, bestimmte in dieser Erklärung näher bezeichnete Daten des MB „anlässlich der Beantragung des Geschäftes“ in die KKE einzumelden. Jedoch ist für die BF daraus nichts zu gewinnen, da von ihr nicht etwa die Beantragung eines Kredites eingemeldet wurde, sondern ausdrücklich ein „gewährter Kredit“, der aber – wie oben dargelegt – im Zeitpunkt der Einmeldung noch nicht bestanden hatte.
Die Formulierung, wonach ein Kredit gewährt worden ist, kann sinnvollerweise auch nur so verstanden werden, dass ein Kreditvertrag abgeschlossen wurde; andernfalls könnten Banken nach Belieben Dritten – womöglich gar ohne deren Wissen – „Kredite gewähren“ und so für diese nachteilige Eintragungen veranlassen.
Da die von der BF verarbeiteten personenbezogenen Daten des MB, nämlich die Information, dass bereits ein Kredit gewährt worden sei, somit sachlich unrichtig waren, liegt aber keiner der Rechtfertigungstatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO vor: Denn weder gibt es eine vertragliche Grundlage für die Einmeldung noch hat der MB in die Einmeldung eines Kredites als gewährt eingewilligt, obwohl noch gar kein Kreditvertrag zustande gekommen war, noch kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, nicht gewährte Kredite als „gewährt“ in die KKE einzumelden. Weiters ist nicht ersichtlich, wie die Verarbeitung unrichtiger Daten durch einen anderen der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO normierten Tatbestände gerechtfertigt sein könnte.
Daher erfolgte die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die umfassend dargelegte klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094).
Rückverweise