IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 01.12.2025, VSNR: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 13.10.2025 wurden die Beschwerden von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 11.09.2025 gegen die Bescheide des AMS vom 19.08.2025 und 25.08.2025, mit welchen der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 04.08.2025 bis 10.08.2025 und 14.08.2028 bis 21.08.2025 wegen Versäumung von Kontrollmeldeterminen gemäß § 49 AlVG ausgesprochen wurde, abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat keinen Vorlageantrag gestellt.
3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid, datiert mit 01.12.2025, wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der ihr aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden vom 11.09.2025 weiter gewährten Leistungen in Höhe von € 296,03 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom 13.10.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.
4. Gegen diesen Bescheid vom 01.12.2025 wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin tätigte sie inhaltliche Ausführungen zur Versäumung der Kontrollmeldetermine und führte sie aus, dass sich der Rückforderungsbescheid auf einen unrichtigen Sachverhalt stütze und daher rechtswidrig sei.
5. Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat mit Bescheiden vom 19.08.2025 und 25.08.2025 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG für die Zeiträume von 04.08.2025 bis 10.08.2025 und 14.08.2025 bis 21.08.2025 ausgesprochen.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.09.2025 fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.08.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge die Notstandshilfe für die Zeit von 7 Tagen (von 04.08.2025 bis 10.08.2025) in Höhe von insgesamt € 296,03 (7 Tagsätze à € 42,29) ausbezahlt.
Eine Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum 14.08.2025 bis 21.08.2025 erfolgte nicht, da im Bescheid vom 25.08.2025 mit Spruchpunkt B) die aufschiebende Wirkung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde ausgeschlossen wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.08.2025 und 25.08.2025 abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin am 14.10.2025 durch Übernahme durch eine Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher bis 28.10.2025. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2025 ist rechtskräftig, zumal von der Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist (und auch danach) kein Vorlageantrag gestellt wurde.
Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2025 endete, kam zum Ergebnis, dass die an die Beschwerdeführerin vom AMS für den Zeitraum 04.08.2025 bis 10.08.2025 ausbezahlte Leistung nicht gebührte.
Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.12.2025 die für den Zeitraum von 04.08.2025 bis 10.08.2025 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 296,03 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG rückgefordert.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für den Zeitraum von 04.08.2025 bis 10.08.2025 ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten und ist auch aus den Auszahlungsdaten nachvollziehbar.
Zur Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2025 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass die Zustellung am 14.10.2025 durch Übernahme durch eine Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin erfolgte. Die Angaben im Rückschein waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 38/2017 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.10.2025 über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 04.08.2025 bis 10.08.2025 und 14.08.2025 bis 21.08.2025 rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal der Beschwerdeführerin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.08.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 04.08.2025 bis 10.08.2025 vorläufig ausbezahlt wurde.
Damit besteht gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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