BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den in Form des ausgestellten Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.03.2026, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2026 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung des Beschwerdeführers in Höhe von 50 v.H. ergab, wurde dem Beschwerdeführer am 23.03.2026 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit E-Mail vom 04.04.2026 erhob J.Z. – ihren Angaben zu Folge vom Beschwerdeführer beauftragt – Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht zugunsten von J.Z. vom 31.07.2025 vorgelegt, welche für die Vertretung vor diversen Behörden, nicht aber für die Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2026, W135 2341022-1/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Woche eine schriftliche Vollmacht zugunsten von J.Z. vorzulegen und anzugeben, in welchem Umfang die Vollmacht erteilt werde, insbesondere, ob eine Zustellvollmacht umfasst sei. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28.04.2026 mittels Hinterlegung zugestellt und am 04.05.2026 von J.Z. als Bevollmächtigte übernommen.
Die Vorlage einer Vollmacht zugunsten von J.Z. für das gegenständliche Verfahren ist bis dato nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit E-Mail vom 04.04.2026 erhob J.Z. eine Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 23.03.2026.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2026 zur Vorlage einer Vollmacht zugunsten von J.Z. aufgefordert, da die mit der Beschwerde vorgelegte Vollmacht vom 31.07.2025 das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst.
Eine vom Beschwerdeführer für die Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erteilte bzw. eine das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassende Vollmacht zugunsten von J.Z. wurde nicht fristgerecht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem Verwaltungsakt und dem im Gerichtsakt einliegenden Schreiben vom 23.04.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm§ 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde von J.Z. eingebracht, welche vom Beschwerdeführer dem Umfang der vorliegenden Vollmacht vom 31.07.2025 zu Folge dazu nicht bevollmächtigt war. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2026 zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nach.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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