IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2024, Zl. 1321567006-222671537, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.08.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.02.2024 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 17.02.2024, Zl. 1321567006-222671537, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2024 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.08.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Juli 2018 sei er nach einem etwa vierjährigen Aufenthalt in der Türkei über mehrere unbekannte Länder nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In Syrien herrsche Bürgerkrieg. Er würde vom Militär eingezogen werden und im Krieg sterben. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er sich vor dem Militärdienst und um sein Leben.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.02.2024 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Dort habe er sieben Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Verkäufer im Geschäft seiner Familie gearbeitet. Ende 2017 habe er Syrien verlassen und habe sich in der Folge in die Türkei begeben, wo er ein Jahr lang die Schule besucht und in einer Bäckerei gearbeitet habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, seine sechs Schwestern sowie seine drei Brüder seien derzeit in XXXX wohnhaft.
Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei die drohende Einberufung in den Militärdienst. Zwar habe er bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten, weil er sich vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat an Orten aufgehalten habe, die sich nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes befunden hätten, jedoch sei er mit Erreichen des 18. Lebensjahres im Jahr 2020 wehrdienstpflichtig geworden, weswegen ihm nun der Militärdienst drohe. Die Möglichkeit, sich vom verpflichtenden Militärdienst freizukaufen, komme für ihn nicht in Betracht, weil er das syrische Regime nicht finanziell unterstützen wolle.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens u.a. einen Auszug aus dem Geburtenregister in Kopie vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 17.02.2024 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er stamme aus XXXX Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, dass er in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. keine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Es seien weder konkrete Maßnahmen gegen ihn gesetzt worden noch habe er Kontakt zum syrischen Militär gehabt. Fest stehe, dass er Syrien lediglich aufgrund der damaligen Kriegssituation verlassen habe. Auch könne nicht erkannt werden, dass ihm rein aufgrund seiner Ausreise im Alter von 15 Jahren eine regierungsfeindliche, oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass aufgrund der derzeitigen allgemeinen volatilen und instabilen Sicherheitslage in Verbindung mit der eklatant schlechten Versorgungslage in XXXX eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zumutbar sei.
Das BFA traf auf den Seiten 10 bis 103 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original nicht fest. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Strafregisterabfrage.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus: Der Beschwerdeführer habe in der Gesamtheit keine glaubhaften Gründe vorgebracht, warum gerade für ihn persönlich die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien nicht möglich sein sollte. Nicht jeder einzelne Wehrpflichtige werde tatsächlich in Kampfhandlungen verwickelt und es bestehe eine gleich große Chance, einer Funktion in den rückwärtigen Diensten, wie z.B. in der Versorgung, in der Verwaltung oder anderen administrativen Stellen, zugeteilt zu werden. Wegen des bisher nicht erfolgten Wehrdienstantrittes drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit keine staatliche Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung, weil nach wie vor Bedarf an Rekruten bestehe und er daher sofort den Wehrdienst anzutreten hätte und nicht einer Haftstrafe als Wehrdienstverweigerer zugeführt werden würde. Der Beschwerdeführer habe insgesamt keine persönliche Bedrohung glaubhaft machen können, somit sei eine individuelle Verfolgung seiner Person auszuschließen.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass aufgrund der aktuellen Länderinformationen seines Heimatlandes nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien, keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund innerstaatlicher Konflikte, verschärft durch die aktuell kritische humanitäre Situation, ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei deshalb aufgrund der allgemein volatilen und instabilen Sicherheitslage in Verbindung mit der eklatant schlechten Versorgungslage derzeit nicht zumutbar.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Der Beschwerdeführer habe eine drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht behauptet, sogar dezidiert verneint. Besondere Umstände, aus denen hervorgehen würde, dass von Vertretern staatlicher Gewalt individuelle Verfolgungshandlungen gegen ihn persönlich aus Gründen, die in der GFK festgelegt seien, gesetzt werden würden, hätten nicht festgestellt werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Im Falle des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG aus, weil nach den Länderberichten die Sicherheitslage nach wie vor volatil und instabil sei und auch die Versorgungslage sich als eklatant schlecht darstelle. Eine Rückkehr nach Syrien sei somit für den Beschwerdeführer derzeit unzumutbar. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2024 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Dem Beschwerdeführer drohe bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr, als junger Mann im wehrfähigen Alter, zum Wehrdienst rekrutiert zu werden. Er wolle sich aber nicht am syrischen Bürgerkrieg beteiligen oder an Kriegshandlungen teilnehmen. Durch die Teilnahme am Krieg wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an andere Handlung, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen würden, gezwungen wäre. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil sie es zur Gänze unterlassen habe, sich mit der aktuellen Situation von Rückkehrern, denen eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde sowie der aktuellen Praxis der Wehrdienstentziehung auseinanderzusetzen. Hätte sie die Länderfeststellungen berücksichtigt, so hätte sie feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Für ihn wäre es unmöglich in seine Heimatstadt zurückzukehren, ohne zuvor bereits am Flughafen Damaskus oder an den Grenzübergängen angehalten zu werden.
Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
Mit Schreiben vom 18.03.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2024 war die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W101 mit 19.12.2024 neu zugewiesen worden.
Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 12 vom 08.05.2025 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2025 ein Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.
Mit Stellungnahme vom 22.09.2025 hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 15.03.2024 aufrecht und führte zur aktuellen Lage in Syrien sowie seiner weiterhin bestehenden Furcht vor Verfolgung iSd GFK zusammengefasst aus:
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes Ende 2024 stelle sich die Lage in Syrien weiterhin als höchst volatil, instabil und für viele Bevölkerungsgruppen gefährlich dar. Eine zentral gesteuerte Verwaltung mit verlässlichen rechtsstaatlichen Strukturen existierte nicht. Vielmehr sei das syrische Staatsgebiet weiterhin zwischen unterschiedlichen bewaffneten Akteuren zersplittert. Der Beschwerdeführer stamme aus der Region XXXX aus dem Gebiet XXXX ), welches sich genau in der Grenzregion befinde, sodass sowohl die kurdischen Kräfte als auch die derzeitige Regierung vor Ort aufhältig sei. In beinahe allen Provinzen, die sich (ganz oder teilweise) in der Autonomieregion befinden würden, sei das Ausmaß an willkürlicher Gewalt so hoch, dass die bloße Präsenz die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 lit. c der Status-RL nahelege. Es komme nach wie vor zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Kräften (SDF/YPG) und arabischen Milizen sowie Übergriffen durch lokale bewaffnete Gruppen, wobei beide Seiten willkürlich Gewalt anwenden und Rekrutierungsmaßnahmen setzen würden. Die Sicherheitslage bleibe angespannt. Laut einer aktueller Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei in Gebieten wie XXXX von einer Intensivierung der Rekrutierungsmaßnahmen und zunehmenden willkürlichen Gewalt durch lokale bewaffnete Akteure auszugehen. Da dem Beschwerdeführer, wie dargelegt, ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Status-RL drohe, sei eine Rückkehr in die Herkunftsregion unabhängig von seinem persönlichen Profil nicht möglich. In Anbetracht der weiterhin bestehenden Fragmentierung Syriens, des Fehlens staatlicher Schutzstrukturen und der konkreten Gefahrenlage für arabische Sunniten in umkämpften Grenzregionen zu kurdischen Einflussgebieten bestehe trotz der aktuellen politischen Umwälzungen in Syrien – insbesondere dem Sturz des Assad-Regimes – weiterhin eine konkrete und begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, insbesondere durch nichtstaatliche Akteure in seiner Herkunftsregion, weshalb die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt A GFK nach wie vor gegeben seien.
Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 13 vom 28.02.2026 sowie die Informationssammlung von ACCORD zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete vom 12.03.2026 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.03.2026 ein zweites Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch die kurdischen Machthaber bzw. die Syrian Democratic Forces (SDF) bezogen, durch die Ereignisse infolge der im Jänner 2026 erfolgten militärischen Übernahme des Großteils des Kurdengebietes durch die Kräfte der syrischen Übergangsregierung sowie der am 30.01.2026 erfolgten Einigung zwischen den beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.
Der Beschwerdeführer gab innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX in der Nähe der XXXX geboren und aufgewachsen, wo die neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham) die Kontrolle innehaben.
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 7 Jahre lang die Schule und arbeitete dort als Verkäufer im Geschäft seiner Familie. Während seiner Zeit in der Türkei besuchte er ein Jahr lang die Schule und war als Bäcker tätig. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und Geschwister leben in Syrien.
Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer als Minderjähriger seinen Heimatort im Jahr 2017 verlassen und ist in die Türkei geflohen, wo er sich bis August 2022 aufgehalten hat, bevor er nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern in Österreich eingereist ist.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 24 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Er hat in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet.
Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf das Assad-Regime geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund einer Wehrdienstverweigerung und aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie Asylantragstellung in Österreich.
Die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad ist bekanntermaßen am 08.12.2024 zu Ende gegangen: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen.
Im Falle des Beschwerdeführers sind die Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime – Wehrdienstverweigerung, illegale Ausreise im Jahr 2017 sowie Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2022 – unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden.
Der Beschwerdeführer hatte in der Folge in seiner Stellungnahme vom September 2025 geltend gemacht, es drohe ihm nun von Seiten der kurdischen Kräfte (SDF) oder anderen bewaffneten (arabischen) Gruppierungen aufgrund einer möglichen Zwangsrekrutierung oder (willkürlicher) Gewaltanwendung Verfolgung in seiner Herkunftsregion Syriens.
Im Jänner 2026 erfolgte bekanntermaßen die militärische Übernahme des Großteils des Kurdengebietes – auch im Heimatort XXXX in der Nähe der XXXX – durch die Kräfte der neuen syrischen HTS-Machthaber: Zwischen den beiden Seiten wurde am 30.01.2026 die Einigung auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat abgeschlossen.
Im Falle des Beschwerdeführers sind auch die Verfolgungsgründe durch die kurdischen Kräfte (SDF) oder durch andere bewaffnete (arabische) Gruppierungen unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden.
Nach dem Umsturz im Dezember 2024 wurde seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie erlassen und eine Freiwilligenarmee – mit niedrigen Aufnahmestandards – aufgebaut. Tausende Personen haben sich den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und es besteht kein Mangel an Freiwilligen in der neuen Armee. Männer im wehrfähigen Alter, welche nach Syrien aus dem Ausland zurückkehren, sind keinem allgemeinem Risiko ausgesetzt, verhaftet oder misshandelt zu werden.
Die jetzigen HTS-Machthaber haben kein Interesse an dem 24-jährigen (seit 2017 im Ausland lebenden) Beschwerdeführer.
Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien von den neuen HTS-Machthabern weder eine Zwangsrekrutierung zum staatlichen Wehrdienst noch sonstige Repressalien zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität zwar nicht durch Vorlage eines authentischen Identitätsdokumentes (im Original) nachweisen, aber durch Vorlage eines syrischen Auszugs aus dem Geburtenregister (in Kopie) ausgestellt am 19.09.2023 glaubhaft machen, zumal bei der Übersetzung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA keine Zweifel angemerkt wurden (siehe Niederschrift 13.02.2024, S. 2).
Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sowie der Aufenthalt seiner weiteren Familienmitglieder in Syrien folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Militärdienst abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, wonach er Syrien im Jahr 2017 und somit im Alter von 15 Jahren verlassen hat. In diesem Alter unterlag der Beschwerdeführer (noch) nicht dem syrischen Wehrdienst, welcher damals von Männern im Alter von 18 bis 42 Jahren verpflichtend zu leisten war.
Der mit Schriftsatz vom 15.09.2025 erfolgte Vorhalt der Richterin, all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, seien durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden, wurde betreffend einer zuvor vom Beschwerdeführer befürchteten Einberufung bei der syrischen Armee des Assad-Regimes und Bestrafung wegen illegaler Ausreise bzw. Asylantragstellung in Österreich in der Stellungnahme vom 22.09.2025 nicht bestritten. Daher wurde die obige Feststellung getroffen, dass im Falle des Beschwerdeführers diese geltend gemachten Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden sind.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 22.09.2025 allerdings geltend gemacht, dass er Zwangsrekrutierungen bzw. Gewalt durch die kurdischen Kräfte (SDF) und durch nichtstaatliche Akteure (insbesondere arabische Stämme und lokale bewaffnete Gruppierungen) fürchte und das Ausmaß an (willkürlicher) Gewalt so hoch sei, dass durch die bloße Präsenz des Beschwerdeführers als arabischer Sunnit eine Verfolgung gegeben sei. Er geht hierbei davon aus, dass sein Herkunftsort sowie seine Herkunftsregion unter der Kontrolle einer Vielzahl an Gruppierungen, insbesondere der SDF und der neuen HTS-Machthaber stehe, welche nach wie vor an schwerwiegenden Kampfhandlungen gegeneinander beteiligt seien, wobei Eingriffe durch nicht staatliche Akteure (insbesondere arabische Stämme oder lokale Milzen) in das aktuelle Kriegsgeschehen stattfinden würden und keine staatlichen Schutzstrukturen etabliert seien. Der Beschwerdeführer verkennt mit dem genannten Vorbringen, dass es aktuell weder in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch in anderen Gouvernements Syriens zu nennenswerten aktiven Kampfhandlungen zwischen den neuen syrischen Machthabern, der SDF sowie involvierten nichtstaatlichen Akuteren kommt und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers – wie oben festgestellt – seit Anfang Februar 2026 unter der alleinigen und vollständigen Kontrolle der neuen syrischen Machthaber steht, nachdem die SDF – nach Abschuss einer am 30.01.2026 geschlossenen umfassenden Vereinbarung zur Integration der militärischen und zivilen Institutionen – schrittweise und überwiegend friedlich in den neuen syrischen Staat unter Führung der HTS-Machthaber integriert werden. Es gibt auch – wie durch den Beschwerdeführer behauptet – keine Hinweise auf das Fehlen von staatlichen Schutzstrukturen, da die neuen HTS-Machthaber im Rahmen des Aufbaus eines syrischen Staatsapparates massenhaft Polizei- und Sicherheitskräften – auf Basis von Freiwilligenmeldungen – ausbilden und im gesamten syrischen Staatsgebiet stationieren, um das staatliche Gewaltmonopol sowie die Handlungsfähigkeit der neuen syrischen Regierung zu sichern. Es bestehen keine Zweifel an der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der neuen syrischen HTS-Machthaber.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 gewährte die Richterin dem Beschwerdefrüher unter Verweis auf die genannten Ereignisse infolge der im Jänner 2026 erfolgten militärischen Übernahme des Großteils des Kurdengebietes durch die Kräfte der syrischen Übergangsregierung sowie der am 30.01.2026 erfolgten Vereinbarung ein zweites Parteiengehör. Nach ihrer vorläufigen Einschätzung sind nämlich nun auch all jene bisherigen Verfolgungsgründe bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer hat durch die unterlassene Einbringung einer begründeten Stellungnahme diese Einschätzung der Richterin nicht bestritten. Daher wurde weiters die obige Feststellung getroffen, dass im Falle des Beschwerdeführers die geltend gemachten Verfolgungsgründe durch die kurdischen Kräfte (SDF) oder durch andere bewaffnete (arabische) Gruppierungen auch unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden sind.
Die obigen Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer ebenso wenig Verfolgungsmaßnahmen durch die neuen HTS-Machthaber drohen bzw. diese kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben, sind aus den folgenden Erwägungen der Richterin getroffen worden:
Zu einer drohenden Verfolgung durch die neuen HTS-Machthaber beschränkte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.09.2025 auf den allgemeinen Hinweis, dass seine Herkunftsregion auch unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung stehe, welche nach wie vor an schwerwiegenden Kampfhandlungen gegen die SDF beteiligtet sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass – wie oben bereits festgestellt – die HTS in ihrer Rolle als neue syrische Machthaber die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und stattdessen eine Freiwilligenarmee aufbaut hat. Seitdem gab es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zudem haben sich tausende Personen den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und weichen die einhergehenden Rekrutierungsprogramme von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wurde beschleunigt (insbesondere auch die Anforderungskriterien gesenkt), um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. In der Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den jetzigen HTS-Machthabern an der Rekrutierung von Freiwilligen in der neuen Armee aktuell mangelt, noch dass ein Bedarf an der zwangsweisen Einziehung des 24-jährigen Beschwerdeführers besteht. Eine aktuelle Gefahr einer Rekrutierung in der neuen Armee unter Einsatz von Zwang ist gerade aufgrund der Machtübernahme (und dem Ende des Bürgerkrieges abseits von lokalen Kampfhandlungen) nicht ableitbar. Insbesondere liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers vor, dass er im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit irgendwelchen Repressalien zu rechnen hätte.
Die Feststellungen zur Freiwilligenarmee der neuen syrischen HTS-Machthaber sowie aus dem Ausland zurückkehrenden Männern im wehrfähigen Alter gründen sich auf die herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.2026.
Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose.
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (z.B. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft vorgebracht, der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung zu einem staatlichen Wehrdienst ausgesetzt zu sein oder im Fall einer Rückkehr nach Syrien sonstige Repressalien zu erleiden. Dies vor dem Hintergrund, dass die syrische Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine für die Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe oder nichtstaatliche Akteure zu befürchten hätte.
Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt nach Gewährung zweier Parteiengehöre mit Schriftsätzen vom 15.09.2025 und vom 23.03.2026 bereits aus der Aktenlage zweifellos feststeht. Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mittels Parteiengehören vorgehaltenen veränderten Lage in Syrien kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre.
3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise