IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 06.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 25.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3. Die am 09.12.2025 gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 19.05.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-Verordnung mit 16.05.2026 abgelaufen und eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 06.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Treffermeldung ergab, dass er zuvor am 01.09.2025 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.09.2025 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Jenes Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 17.11.2025 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde mit, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung seit 16.11.2025 bei Italien liege.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht nach Italien überstellt, das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich als ersuchenden Mitgliedstaat stattgefunden hat.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde sowie einer aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister. Dass die Überstellungsfrist am 16.05.2026 abgelaufen ist und eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht erfolgt ist, beruht darüber hinaus auf der dahingehenden Mitteilung des Bundesamtes vom 19.05.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe infolge Ablaufs der Überstellungsfrist
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„Zuständigkeit eines anderen Staates
§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) – (3) […]“
Die maßgebliche Bestimmung der Dublin III-Verordnung lautet:
„Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
[…]“
3.2. Das Bundesamt ersuchte Italien mit Schreiben vom 15.09.2025 unter Bezugnahme auf eine vorliegende Eurodac-Treffermeldung gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung um Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 17.11.2025 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde nach ungenütztem Ablauf der Antwortfrist mit, dass die Zuständigkeit zur Aufnahme des Beschwerdeführers seit 16.11.2025 (endgültig) bei Italien liege.
Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungs- und Gerichtsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer seither inhaftiert oder flüchtig gewesen ist, sodass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung verlängert hätte (und ungeachtet dessen keine entsprechende Mitteilung an die italienische Behörde erfolgt ist), ist eine Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens nicht mehr gegeben. Folglich hat die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich als ersuchenden Mitgliedstaat stattgefunden.
3.3. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit eines anderen Staates sowie die Anordnung zur Außerlandesbringungen waren daher aufzuheben.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ergibt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise