IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025, Zl. 1118512704-232557162, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet:
„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.12.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund zu Protokoll, dass sie nach der Scheidung ihrer Eltern bei ihrem Vater gelebt habe. Nach dessen Tod habe sie bei der neuen Frau ihres verstorbenen Vaters gelebt, welche die Beschwerdeführerin gefoltert habe. Die Beschwerdeführerin sei weggelaufen und habe sich den Fuß gebrochen, woraufhin ein Nachbar sie ins Krankenhaus gebracht habe. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei sie mit dem Bruder ihrer Ziehmutter zwangsverheiratet worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe öfters unter Drogeneinfluss gestanden und habe sie misshandelt. Bei einer Rückkehr bekäme sie Probleme mit ihrem Ehegatten, weil sie von ihm „8.000,--" für die Flucht gestohlen hätte.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 23.11.2018 erteilt (Spruchpunkte III.).
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin somalische Staatsangehörige sei, der Volksgruppe der Hawiye angehöre und sich zum islamischen Glauben bekenne. Sie stamme aus der Stadt Hargeysa in Somaliland und habe vor ihrer Ausreise von der Unterstützung ihrer Familie gelebt. Die Beschwerdeführerin leide an einer Fehlstellung des Beines und sei in Österreich medizinisch versorgt und operiert worden. Sie leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Ihr Vorbringen, wonach sie im Jahr 2014 zwangsverheiratet und von ihrem Mann bzw. ihrer Stiefmutter schlecht behandelt worden sei, sei nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland aufgrund von Verfolgung durch Private verlassen habe. Aufgrund der derzeitigen schlechten Versorgungslange in ihrem Herkunftsland Somalia bzw. Somaliland würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten.
1.3. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung binnen offener Frist eine Beschwerde.
1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde diese Beschwerde mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019, GZ. W251 2184042-1/5Z, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft habe darlegen können. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vage gewesen und hätten nicht den Eindruck erweckt, als würde es sich um tatsächliche Ereignisse handeln. Zudem seien erhebliche Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin aufgetreten, die ihre Angaben gänzlich unglaubhaft erscheinen ließen. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Somalia hätten sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle somalischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Somalias einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von Einschränkungen für und Diskriminierungen von Frauen in Somalia könne bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände zwar Asylrelevanz erreichen. Das Gericht gehe jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin einem Hauptclan angehöre, sodass sie auf den Clanschutz zurückgreifen könnte. Zudem gehe das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Ausreise nur mit Unterstützung ihrer Familie habe finanzieren können. Nicht glaubhaft sei, dass sie das Geld gestohlen habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylverfahren versucht, bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia zu verschleiern. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf ein Netzwerk zurückgreifen könnte und nicht in ein IDP-Lager gehen müsste. Der Beschwerdeführerin sei es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert.
2. Zweites Verfahren:
2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.02.2021 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund zu Protokoll: „Meine beiden Kinder haben hier den Status der Asylberechtigten erhalten. Ich möchte den selben Status wie meine Kinder. Ich bin die leibliche Mutter und wohne mit ihnen im gemeinsamen Haushalt.“
2.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 21.04.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie ledig sei und seit Ende 2017 nach islamischem Recht verheiratet sei. Sie habe ihren Mann in Österreich kennengelernt und lebe mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Ihr Mann sei der Vater ihres ungeborenen Kindes. Auf die Frage, warum sie einen Folgeantrag stelle, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie den gleichen Status wie ihre beiden Töchter haben möchte. Sie habe keine weiteren Fluchtgründe.
2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
2.4. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung binnen offener Frist eine Beschwerde.
2.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2021, GZ. W222 2184042-2/3E, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erklärt.
Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Somalia sei und mit dem Vater ihrer Kinder keine gültige Ehe geschlossen habe. Es liege kein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführerin habe keine Asylgründe vorgebracht.
Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Kindesvater in Österreich lediglich nach islamischem Recht geheiratet. Sie habe keine gültige Ehe geschlossen, weshalb eine Ableitung des Asylstatus vom Kindesvater nicht möglich sei. Den Töchtern der Beschwerdeführerin sei der Asylstatus im Familienverfahren zuerkannt worden, weshalb eine Zuerkennung des Asylstatus an die Beschwerdeführerin im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht möglich sei.
Die Beschwerdeausführungen, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, seien nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde Gelegenheit gehabt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Die ausdrückliche Frage, ob sie weitere Fluchtgründe habe, habe die Beschwerdeführerin verneint und darauf geantwortet, dass sie lediglich einen positiven Asylbescheid wie ihre Kinder haben möchte.
2.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert.
3. Gegenständliches (drittes) Verfahren:
3.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.12.2023 den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Am darauffolgenden Tag wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab sie dabei insbesondere an, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Sie sei im 8. Monat schwanger. Dazu befragt, weshalb sie nun einen (neuerlichen) Asylantrag stelle und was sich seit ihrem rechtskräftig entschiedenen Verfahren verändert habe, gab die Beschwerdeführerin an: „Meine Kinder sind in Österreich asylberechtigt. Als Mutter möchte ich nun denselben Schutz wie meine Kinder haben. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin: „Ich möchte nicht von meinen Kindern getrennt werden“.
3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre (bis 24.03.2027) verlängert.
3.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 27.05.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie gesund sei, keine Medikamente nehme und in keiner Therapie sei. Sie habe vier Kinder und habe Ende 2017 bzw. Anfang 2018 in Österreich geheiratet. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Töchter Asyl hätten und sie von ihren Töchtern den Status abgeleitet bekommen wolle. Es sei bereits das zweite Mal, dass sie das versuche. Auf die Frage, ob das alle ihre Fluchtgründe seien, antwortete die Beschwerdeführerin: „Ja ich möchte denselben Status wie meine Töchter haben. Ich kann von meinen Kindern getrennt sein. Mit meinem jetzigen Schutz habe ich nicht mehr Rechte wie eine Gemeindewohnung und Sozialleisten. Ich habe auch eine Behindertenkarte aber mit meinem derzeitigen Status habe ich nicht mehr Rechte.“
3.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025 wurde der gegenständliche (dritte) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ausschließlich den Wunsch geäußert habe, denselben Status wie ihre Töchter zu erlangen. Etwaige Nachfluchtgründe oder eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland habe sie nicht vorgebracht. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder lebe in Österreich. Die Beschwerdeführerin erfülle jedoch nicht die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Ein Familienverfahren in Bezug auf ihren Lebensgefährten liege nicht vor, weil keine Ehe vor erstmaliger Einreise ins Bundesgebiet bestanden habe. Ihren Kindern sei der Asylstatus im Familienverfahren zuerkannt worden, weshalb gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 die Zuerkennung des Asylstatus an die Beschwerdeführerin im Familienverfahren ebensowenig möglich sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits über den Status der subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 26.04.2021 ihrem neuerlichen Antrag „sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen“, weshalb das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet sei.
3.5. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung binnen offener Frist eine Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia eine de facto alleinstehende, körperlich eingeschränkte Frau sei. Ihr Ehemann und ihre vier minderjährigen Kinder, mit denen sie gemeinsam im Bundesgebiet lebe, seien in Österreich asylberechtigt und könnten nicht gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zurückkehren. Die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen und wisse nicht, ob sich diese noch in Somalia befänden. Sie verfüge in Somalia über keine Familienangehörigen, die sie bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Es bestehe somit ein hohes Risiko für die Beschwerdeführerin, sich in einem Lager für Binnenvertriebene (IDP) wiederzufinden und dort Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Situation von alleinstehenden Frauen, insbesondere in IDP-Lagern, auseinanderzusetzen. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin Schutz zu bieten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin trägt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Die Beschwerdeführerin bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams und gehört dem Clan der Hawiye an. Ihre Muttersprache ist Somali. Sie stammt aus der Stadt Hargeysa (Somaliland).
Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Der Beschwerdeführerin wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Eine gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2019, GZ. W251 2184042-1/5Z, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.02.2021 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Eine gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2021, GZ. W222 2184042-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.12.2023 den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. In Österreich lebt der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als international Schutzberechtigter. Die vier Kinder der Beschwerdeführerin leben in Österreich ebenso als international Schutzberechtigte, wobei ihnen der Status im Familienverfahren abgeleitet von ihrem Vater (dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) zuerkannt wurde.
Seit dem Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz ist keine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie ihrer Clan- und Religionszugehörigkeit und ihren Sprachkenntnissen fußen auf ihren Angaben und dem Akteninhalt (vgl. insbesondere auch die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019, GZ. W251 2184042-1/5Z, und vom 07.06.2021, GZ. W222 2184042-2/3E).
Die Feststellungen zum Gang des vorhergehenden Verfahrens basieren auf dem unbedenklichen Akteninhalt (vgl. insbesondere die Bescheide der vorangegangenen Verfahren und die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019, GZ. W251 2184042-1/5Z, und vom 07.06.2021, GZ. W222 2184042-2/3E) und auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zum Status der Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte und ihres Lebensgefährten und ihrer Kinder als international Schutzberechtigte in Österreich folgen aus dem Akteninhalt und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).
Die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen war bereits Gegenstand der vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Im gegenständlichen Verfahren über ihren (zweiten) Folgeantrag gab die Beschwerdeführerin abermals – wie schon im Verfahren über ihren ersten Folgeantrag – zu Protokoll, dass sie den Status als Asylberechtigte (nur) deshalb erhalten wolle, weil ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Eine Bedrohung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsland brachte sie selbst auf Nachfrage nicht vor.
Soweit im gegenständlichen Verfahren erstmals in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine de facto alleinstehende, körperlich eingeschränkte Frau wäre, ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Beschwerdeverfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beweiswürdigend ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe versucht, bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia zu verschleiern. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einem Hauptclan angehöre und auf Clanschutz zugreifen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise mit Unterstützung ihrer Familie finanziert habe. Die Beschwerdeführerin würde somit nicht bloß aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet ihres Herkunftslandes einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein, zumal sie auf ein Netzwerk zurückgreifen könne und nicht in ein IDP-Lager gehen müsste. Der Beschwerdeführerin sei es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen (vgl. S. 18 der Niederschrift der Verhandlung zur GZ. W251 2184042-1/5Z).
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019, GZ. W251 2184042-1/5Z, wurde im Detail ausgeführt wie folgt:
„Die Beschwerdeführerin gab beim Bundesamt an, dass ihr Mann sie nach der Reise nach Italien habe verkaufen wollen. In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass ihr Mann sie vor der Reise nach Italien habe verkaufen wollen. Dies müsste jedoch – auch für eine Analphabetin – da dies der fluchtauslösende Moment wäre, jedenfalls in Erinnerung bleiben. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin dann an, dass sie nicht genau wisse, ob der Mann sie vor oder nach der Reise haben verkaufen wollen, erst nach Vorhalt gab diese an, dass der Mann sie vor der Reise habe verkaufen wollen. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht glaubhaft.
Die Beschwerdeführerin gab beim Bundesamt und in der Erstbefragung an, dass sie insgesamt USD 8.000 gestohlen habe. In der Verhandlung sprach die Beschwerdeführerin jedoch von USD 10.000. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin gab beim Bundesamt an, dass sie gemeinsam mit dem Dienstmädchen nach Italien geflüchtet sei. In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das Dienstmädchen zuletzt in Ägypten gesehen habe, danach habe sie vom Dienstmädchen nichts mehr gehört.
Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, dass ihr Mann sie erst nach einigen Monaten (1-6 Monaten) geschlagen und schlecht behandelt habe. Beim Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann sie erst nach einem Jahr geschlagen habe, das erste Jahr sei in Ordnung gewesen, erst danach sei er aggressiv geworden.
Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, dass die Stiefmutter den Ehemann gegen sie aufgehetzt habe, beim Bundesamt gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass diese nur vielleicht schlecht über sie gesprochen habe.
In der Einvernahme zwecks medizinische Befundaufnahme gab die Beschwerdeführerin an mit einem Onkel väterlicherseits verheiratet worden zu sein.
Es ist zudem nicht plausibel, warum der Ehemann, wenn er Angehörige der Hawiye nicht mag, eine solche heiraten sollte. Da der Ehemann, nach den Angaben der Beschwerdeführerin sehr reich gewesen sein muss, hätte dieser auch eine andere Frau heiraten können bzw. wäre bei ihm die Zahlung eines Brautgeldes nicht ins Gewicht gefallen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Ehemann die Beschwerdeführerin überhaupt hätte heiraten sollen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Stiefmutter die Beschwerdeführerin, wenn diese mit der Beschwerdeführerin ein Problem hätte, an den eigenen Bruder verheiraten sollte.“
Das Bundesverwaltungsgericht führte somit aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen nicht habe glaubhaft darlegen können und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht als alleinstehende Frau zu qualifizieren wäre, zumal sie zu ihren Familienangehörigen, die sie bei ihrer Ausreise unterstützt hätten, zurückkehren könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2019 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018 mit Kurzinformation vom 17.09.2018, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somaliland vom 12.01.2018 mit Kurzinformation vom 17.09.2018 sowie den Bericht „Focus Somalia, Clans und Minderheiten“ vom 31.05.2017 zur Kenntnis. Der Inhalt dieser Berichte wurde der Beschwerdeführerin erörtert, ihr zur Stellungnahme vorgehalten sowie zum Akt genommen (S. 14 der Niederschrift der Verhandlung zur GZ. W251 2184042-1/5Z).
Die Einschätzung der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid, wonach weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar sowohl im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe (vgl. Bescheid S. 56), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend. Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf ihre Rückkehrbefürchtungen keine glaubhafte, maßgebliche Änderung der Sachlage vorgebracht. In Bezug auf die allgemeine Lage von Frauen und Angehörigen der Hawiye in Somaliland ergeben sich selbst aus den aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation (Version 8, Stand 07.08.2025) keine relevanten Änderungen, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde in ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen (VwGH 26.04.1995, 92/07/0197); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. „Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe etwa VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).
Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist auch statthaft, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vor. Da sich weder die Sach- noch die Rechtslage seither geändert haben, ist die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass – anders als von der belangten Behörde angenommen – der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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