BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2026, Zl. 1099952606/170696487, den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine staatenlose Angehörige der palästinensischen Volksgruppe aus Syrien, stellte am 12.06.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 30.01.2028, Zl. 1099952606/170696487, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2019 erteilt (Spruchpunkte II. – III.).
Der Bescheid wurde der BF am 06.02.2018 zugestellt, welcher mit 07.03.2018 rechtskräftig wurde.
2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der BF auf Antrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2019, Zl. 1099952606 – 170696487/ BMI-BFA_NOE_RD, bis zum 30.01.2021, mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2020, Zl. 1099952606/170696487, für zwei Jahre und mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2022, Zl. 1099952606/170696487, für weitere zwei Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.
3. Am 17.10.2024 langte beim Bundesamt ein E-Mail der BF mit folgendem Inhalt ein: „Ich beantrage eine Aufenthaltserlaubnis in Österreich. Meine Aufenthaltserlaubnis läuft Ende dieses Jahres ab.“ Im Betreff wurde die IFA- und Verfahrenszahl angeführt, unter welcher der BF die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt und in weiterer Folge auf Antrag drei Mal verlängert wurde.
4. In einer Einvernahme beim Bundesamt „zum Antrag auf § 8 Verlängerung“ am 26.01.2026 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie staatenlos sei und sich in Syrien für sie nichts positiv geändert habe.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.01.2026 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte der BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für zwei Jahre verlängert.
Der Bescheid wurde der BF am 02.02.2026 zugestellt.
6. Am 06.02.2026 langte beim Bundesamt ein E-Mail der BF mit den Betreff „Beschwerde/Berufung gegen den Asylbescheid“ ein. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie Beschwerde gegen den ergangenen Bescheid in ihrem Asylverfahren erhebe und um die erneute Prüfung ihrer Situation ersuche, da sie staatenlose Palästinenserin sei und über kein Land verfüge, in das sie sicher zurückkehren könne oder rechtlichen Schutz erhalten könne. Ihre Kinder seien in Österreich geboren. Ihr Gatte und sie selbst seien in Österreich berufstätig und nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Eine negative Entscheidung hätte schwerwiegende humanitäre und soziale Folgen für sie und ihre Familie. Aus diesen Gründen ersuche sie das Gericht, den Bescheid erneut zu prüfen und ihre humanitäre, familiäre und soziale Situation entsprechend zu berücksichtigen.
7. Mit E-Mail des Bundesamtes vom selben Tag wurde der BF mitgeteilt, dass ihr Asylverfahren 2018 rechtskräftig entschieden worden sei und ein neuer Asylantrag persönlich bei einer Polizeibehörde bzw. einem Polizeibediensteten einzubringen sei. Es werde um Rückmeldung ersucht, ob nun die Beschwerde gegen den Verlängerungsbescheid vom 28.01.2026 eingebracht werde, zumal dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Sollte sie keine Beschwerde gegen den Verlängerungsbescheid vom 28.01.2026 beabsichtigen, so werde sie ersucht, die Beschwerde zurückzuziehen.
8. Als Reaktion teilte die BF dem Bundesamt per E-Mail noch am selben Tag mit, dass sie die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28.01.2026 aufrechterhalte und diese nicht zurückziehen wolle. Sie ersuche um weitere Bearbeitung ihres Verfahrens sowie um erneute Prüfung ihres Falles.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang, der sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag ergibt, wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Berufung, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteieiantrag bei antragbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen worden ist (vgl. etwa VwGH 27.11.1972, Zl. 883/72; VwGH 22.04.1994, Zl. 93/02/0283). Dies gilt auch für die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 25.02.2016, Zl. Ro 2016/07/0001).
Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. etwa VwGH 09.03.2026, Zl. Ra 2024/22/0066). Für die Beurteilung von Parteianträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. VwGH 09.10.2025, Zl. Ra 2024/13/0115).
Die BF stellte mit E-Mail vom 17.10.2024 an das Bundesamt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und verwies darauf, dass ihre Aufenthaltserlaubnis Ende dieses Jahres ablaufe. Die BF hatte zu diesem Zeitpunkt eine bis 22.12.2024 gültige Aufenthaltsberechtigung für subsidiäre Schutzberechtigte inne. Der BF wurde die Aufenthaltsberechtigung zuvor bereits drei Mal verlängert. Im Betreff der E-Mail wurde die IFA- und Verfahrenszahl angeführt, unter der der BF die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt bzw. bisher drei Mal verlängert wurde.
Das Bundesamt konnte sohin nur davon ausgehen, dass der Antrag der BF vom 17.10.2024 auf eine neuerliche Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung gerichtet war.
Unabhängig davon wurde die BF zudem am 26.01.2026 beim Bundesamt zu ihrem im Protokoll als Gegenstand der Amtshandlung festgehaltenen „Antrag auf § 8 Verlängerung“ einvernommen, wobei ihr laut Protokoll der Verhandlungsgegenstand ausdrücklich erläutert wurde (vgl. As 241) Die BF bestätigte durch ihre Unterschrift den Inhalt und die Vollständigkeit des Protokolls. Auch in der Beschwerde wurde weder der Inhalt des Protokolls bestritten noch wurden sonst Verfahrensmängel geltend gemacht.
Dass das Bundesamt den Antrag vom 17.10.2024 in vertretbarer Weise als Verlängerungsantrag nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wertete, trifft sohin auf keine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende Bedenken.
Da dem Antrag der BF mit dem bekämpften Bescheid vollinhaltlich entsprochen wurde, fehlt es in Ermangelung einer Beschwer an einer Prozessvoraussetzung für die Beschwerde der BF, weshalb diese spruchgemäß zurückzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es der BF – wie auch bereits im E-Mail vom 06.02.2026 von der Behörde ausgeführt wurde - unbenommen bleibt, unter Einhaltung der Vorgaben nach § 17 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen bzw. einzubringen.
2.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.