Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des A E, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. März 2024, VGW 151/094/14348/2023 32, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Schreiben vom 2. November 2022 beantragte der Revisionswerber bei der Österreichischen Botschaft in Kairo die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“. Dieser Antrag langte am 25. November 2022 beim Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) ein.
2 Am 10. November 2023 erhob der rechtsanwaltlich vertretene Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde, in welcher er das Aktenzeichen 00288481 01 an und u.a. ausführte:
„Ich stellte am 7.11.2022 bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Kairo den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘, welcher laut Angaben der belangten Behörde erst am 25.11.2022 bei ihr einlangte.“
Weiters wurde (u.a.) beantragt, das Verwaltungsgericht möge über den „verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ selbst entscheiden.“
3 Mit Schreiben der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 14. November 2023 wurde dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten zur Entscheidung vorgelegt. Den vorgelegten Akten mit dem Aktenzeichen 00288481 01 ist unter anderem der am 25. November 2022 bei der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht eingelangte Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ zu entnehmen, auf welchem ebenfalls das Aktenzeichen 00288481 01 vermerkt ist.
4 Das Verwaltungsgericht führte am 26. Februar 2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Ehefrau des Revisionswerbers unter Beiziehung eines Dolmetschers zu ihrer Situation in Österreich sowie zur Möglichkeit der Mitversicherung des Revisionswerbers und zu den monatlichen Mietkosten befragt wurde.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zurück und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass Gegenstand des Verwaltungsverfahrens der Antrag des Revisionswerbers vom 2. November 2022 auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG gewesen und dieser Antrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht modifiziert worden sei. Die Säumnisbeschwerde, mit welcher die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ beantragt werde, erweise sich somit als unzulässig, zumal dieser Antrag nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 25. November 2025 mitgeteilt, dass dem Revisionswerber mittlerweile der Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 23. Juli 2024 bis 23. Juli 2025 ausgefolgt und aufgrund eines diesbezüglichen Antrags die Gültigkeit bis 24. Juli 2026 verlängert worden sei.
9 Im Hinblick darauf teilte der Revisionswerber mit Äußerung vom 12. Dezember 2025 mit, dass zwar kein Fall einer formellen Klaglosstellung vorliege, das Rechtsschutzinteresse aber nachträglich weggefallen sei. Da die Anfechtung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung aber offenkundig berechtigt gewesen sei, werde jedenfalls um Zuspruch der Kosten unter Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGG ersucht.
10 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
11 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. VwGH 29.10.2025, Ra 2022/22/0123, mwN).
12 Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (aufgrund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen mehr hat, den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also insoweit nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. abermals VwGH 29.10.2025, Ra 2022/22/0123).
13 Ausgehend davon, dass der vom Revisionswerber beantragte Aufenthaltstitel mittlerweile erteilt worden ist, war die vorliegende Revision wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
14 Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
15 Der Revision, die ihre Zulässigkeit mit einer näher begründeten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, wäre unter Außerachtlassung des zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses Erfolg beschieden gewesen.
16 Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 4.11.2025, Ra 2025/21/0103, mwN).
17 In der Säumnisbeschwerde wurde die den verfahrenseinleitenden Antrag betreffende Aktenzahl der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht sowie der Umstand des Einlangens des verfahrenseinleitenden Antrags bei der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht am 25. November 2022 zutreffend angegeben. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Säumnisbeschwerde in Zusammenschau mit dem vorgelegten Verwaltungsakt war es unvertretbar, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, dass nunmehr tatsächlich ein anderer Aufenthaltstitel als jener im verfahrenseinleitenden Antrag begehrt werde; es wäre vielmehr (bei Zweifeln am Inhalt des Antrags) verpflichtet gewesen, den Revisionswerber etwa im Zuge der mündlichen Verhandlung zu einer diesbezüglichen Klarstellung aufzufordern.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
19 Der Revisionswerber wurde schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten. Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen (vgl. VwGH 4.12.2025, Ra 2025/03/0070, mwN).
Wien, am 9. März 2026
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