BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, vom 23.10.2025, Zl. XXXX betreffend ein Aufenthaltsverbot, Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Behörde nahm verschiedene Polizeiberichte zur Person des nunmehrigen Beschwerdeführers (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) zum Akt und gewährte diesem schriftliches Parteiengehör.
2. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet, welche die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Inland überwiegen würden.
3. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Der mit 20.11.2025 datierte Schriftsatz ging bei der Behörde am selben Tag ein.
4. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2025 vorgelegt und danach der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte zur Person des Beschwerdeführers verschiedene Registerauszüge an.
6. Für den 27.04.2025 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an und organisierte auf Grund eines Antrages des BF dessen Zuschaltung aus der Haftanstalt per Video. Der Rechtsvertreter nahm an der Verhandlung persönlich teil.
7. In dieser Verhandlung zog der BF seine Beschwerde zurück und bekräftigte dies nach einer kurzen Beratung mit seinem Rechtsvertreter. Die zu Protokoll genommene Passage lautet wie folgt:
„[…] Die Befragung erfolgt in der Sprache Deutsch.
Die RI hält fest, dass der BF fließend Deutsch spricht.
BF gibt bekannt, dass er die Beschwerde zurückziehen möchte. Seine Prioritäten hätten sich geändert.
RI erörtert die Sach- und Rechtslage.
Nach kurzer Beratung zwischen RV und BF gibt BF noch einmal bekannt, dass er die Beschwerde zurückziehen möchte. […]“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Beim Beschwerdeführer (BF) handelt es sich um einen slowakischen Staatsbürger. Die Identität des BF steht fest (aktenkundige Auszüge).
Der BF war mit Hauptwohnsitz von 2000 bis 2012 im Bundesgebiet gemeldet und dann wieder ab dem Jahr 2023 (aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Er war auch an verschiedenen Nebenwohnsitzen gemeldet.
Der BF wurde im Bundesgebiet sechs Mal rechtskräftig verurteilt.
Zuletzt wurde er vom XXXX im Verfahren XXXX vom 24.09.2025 RK 24.09.2025, §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB, § 125 StGB, § 165 (1) Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die er zur Zeit noch in einer Haftanstalt verbüßt (aktenkundige Dokumente zu den Verurteilungen und dem Aufenthalt in der Haftanstalt).
Der BF hat ein Familien- und Privatleben im Inland (Beschwerdevorbringen).
Die Prioritäten des BF haben sich geändert (Ergebnis der mündlichen Verhandlung).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 57/2018 die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Beschwerdeführer ist rechtsfreundlich vertreten. In der Verhandlung am 27.04.2025 gab er eindeutig und auch nach Beratung mit seiner Rechtsvertretung, wie unter I.7 dargestellt, an, dass er die Beschwerde zurückziehen möchte.
Damit wurde die gegenständliche Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig entschieden und war folglich mit Beschluss einzustellen.
3.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3. Übersetzung
Auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, das im Verfahren vorgebracht wurde, der BF spreche Deutsch und er war ist auch anwaltlich vertreten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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