IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer im militärdienstpflichtigen Alter stamme aus einem Gebiet unter Kontrolle des syrischen Regimes und habe den verpflichtenden Wehrdienst nicht absolviert. Seine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime werde dadurch verstärkt, dass sein Bruder inhaftiert worden sei. An Grenzübergängen würden Wehrdienstverweigerer festgenommen und zwangsrekrutiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Ende 20, Staatsangehöriger von Syrien, Araber und Sunnit. Er wurde in den VAE geboren und lebte seien Angaben zufolge auch in Saudi-Arabien und im Jemen. Den Stempeln in seinem – von der Botschaft Syriens in XXXX ausgestellten – Reisepass zufolge hielt er sich jedenfalls auch in diesen Staaten auf. Im Herkunftsstaat wohnte er in XXXX oder ( XXXX , XXXX ) im Unterbezirk XXXX des Bezirks XXXX der Provinz XXXX . Dort hielt er sich während des siebten Schuljahres mit seiner Familie auf. Er hat nach eigenen Angaben die Reifeprüfung in Saudi-Arabien bestanden. Zwischen April 2012 und November 2016 zog er zurück nach XXXX , wobei nicht feststeht, wie oft, wann und für wie lange, und war zuletzt im Herbst 2017 dort.
Am 12.11.2017 flog er mit dem durch Anbringen einer totalgefälschten Vignette noch gültig erscheinenden Reisepass und einem türkischen Visum von XXXX nach XXXX in der Türkei, wo er ein Managementstudium betrieben und als Geschäftsführer eines Textillagers gearbeitet hat. Seinen Angaben nach zog die Familie gemeinsam in die Türkei, nur der Vater verblieb in Saudi-Arabien und arbeitete dort.
Im Sommer 2022 beschloss er, nach Luxemburg zu ziehen, wo er ebenso studieren wollte, und gelangte illegal nach Griechenland. Von dort kam er ebenso nach Ungarn und Österreich, wurde dann jedoch am 12.10.2022 zusammen mit 11 weiteren Fremden von der deutschen Polizei beim Versuch illegaler Einreise in einem Nachtzug aufgegriffen und am nächsten Tag nach Österreich zurückgewiesen, wo er sogleich internationalen Schutz beantragte.
Seine Eltern im Alter von ca. 70 und Mitte 50, der Vater inzwischen pensioniert, sowie seine vier Schwestern vom Mittelschulalter bis ca. 30 halten sich seinen Angaben nach alle in der Türkei auf, ein Bruder mit Anfang 30 in Island. In Syrien verfügt der Vater über große Grundstücke, zwei Villen und eine Wohnung.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und berufstätig. Er spricht Arabisch, Türkisch, Englisch sowie etwas Deutsch, ist ledig und hat kein Kind. Strafgerichtlich ist er unbescholten, nachdem er 2024 mangels Schuldbeweises vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen wurde.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien mit Stand 08.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 28.02.2026 erschienenes zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte XXXX , Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). […]
Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). […] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und XXXX , wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). […] HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
1.2.2 Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). [...] Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). […]
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer nach der Zurückweisung von Deutschland angegeben, er habe sich bereits 2011 entschlossen, aus Syrien auszureisen, und seinen Wohnort im Herkunftsstaat im Herbst 2017 mit dem Ziel Luxemburg verlassen, weil er dort weiterstudieren wolle. Sein Bruder sei 2011 verhaftet worden, weil dieser an einer friedlichen Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe. Bis jetzt wüssten sie nicht, wo der Bruder sei. Er selbst habe Syrien 2017 verlassen, weil die Lage unsicher gewesen sei. Er habe sich vor einer Verhaftung gefürchtet. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, sie würden ihn verhaften und umbringen. Seine Familie habe gegen die Regierung demonstriert, weshalb er glaube, dass das Regime ihn umbringen werde, wenn er erneut einreise.
1.3.2 Beim BFA brachte er rund fünf Monate später vor, er habe sich 2017 zur Ausreise entschlossen und auch 2017 Syrien verlassen. In der Türkei sei er „trotz des Studiums“ von XXXX nach XXXX versetzt worden, und man habe ihm gesagt, er werde nach Syrien zurückgeschickt, sollte er versuchen, nach XXXX zurückzukehren. Er habe nicht zurück nach Syrien gewollt, weil er Angst gehabt habe, zum Militär zu müssen („eingerückt zu werden“), und hätte dort auch keine Zukunftsperspektiven. In Luxemburg habe er Bekannte, und man habe ihm gesagt, dass er dort mit seinem Uniabschluss (in „Unternehmensmanagement“) gute Arbeitsperspektiven habe. Für die Reise habe er € 14.500,-- bezahlt, die beim Verkauf eines der Grundstücke des Vaters in Syrien erzielt worden seien.
Er habe vier Halbbrüder sowie einen Bruder in Island. Syrien habe er wegen des Militärdienstes verlassen. Er habe Angst gehabt, einberufen zu werden. In Syrien gebe es keine Zukunft, er könne sich dort nicht weiterbilden. Sein in der Türkei lebender Bruder habe in Syrien einen Anwalt beauftragt, um herauszufinden, ob sie für den Militärdienst gesucht würden. Der Anwalt habe dem Bruder gesagt, dass es einen Einberufungsbefehl gebe. Vorlegen könne er ihn nicht, weil der Anwalt „das auch nur im System gesehen“ habe. In Syrien sei es „sowieso bekannt“, dass jeder ab dem 18. Lebensjahr zum Militär müsse. Im Fall der Rückkehr hätte er keine Sicherheit und keine Zukunft.
1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer, dessen Eltern aus XXXX stammten, habe sich beim Besuch der siebten Schulstufe am längsten in Syrien aufgehalten, nämlich ca. ein Jahr, und sei zuletzt 2017 ca. zehn Tage lang dort gewesen. Er lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten. Die Tatsache, dass sein Bruder verhaftet worden sei, verstärke seine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime. Ihm drohe eine Verfolgung durch dieses Regime zumindest beim Grenzübertritt bzw. „am Weg zum angenommenen Herkunftsort“. Die Zahlung des Wehrersatzgeldes würde das syrische Regime unterstützen und erfordere zudem Dokumente wie einen Nachweis der Ein- und Ausreisen mittels Ausreisestempel, wogegen der Beschwerdeführer weder einen solchen Nachweis noch einen Reisepass habe.
1.3.4 In der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer ein, er würde im Fall einer Rückkehr keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen in XXXX haben. Es treffe auch zu, dass er weder wehrpflichtig sei noch eine Strafe zu befürchten hätte. Er könne aber der Übergangsregierung nicht vertrauen, weil diese „eine schlimme Vergangenheit“ habe. Es wäre schwierig, sein Masterstudium in Syrien fortzusetzen, die Infrastrukturen seien noch zerstört. Man könne das Leben in Syrien und in Österreich nicht vergleichen.
1.3.5 In XXXX waren durchgehend seit Anfang 2014 die oppositionellen Kräfte an der Macht bis Februar 2019, dann von März 2019 bis November 2024 Regimekräfte von Assad, von Dezember 2024 an die HTS-geführten Oppositionstruppen, und seit Mai 2025 ist es die HTS-geführte Übergangsregierung. Letzteres trifft auf die ganze Provinz XXXX bis zur Grenze zur Türkei zu. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich, aus der Türkei z. B. über XXXX / XXXX oder XXXX / XXXX in die Provinz XXXX und dort nach XXXX zu reisen, ohne dabei Kontakt mit Organen des früheren Regimes Assad zu haben.
Laut dem „Country Guidance: Syria“ („Länderleitfaden Syrien“) der EU-Agentur für Asyl EUAA vom Dezember 2025 sind die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommenen Personen unter der Zivilbevölkerung solche, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen, und unter Umständen Journalisten und andere Medienfachleute. Der Beschwerdeführer gehört keiner dieser Gruppen an.
1.3.6 Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr dorthin eine Rekrutierung durch Truppen der früheren Syrischen Arabischen Armee des Regimes Assad oder eine Verfolgung droht, weil er den Dienst in deren Truppen nicht abgeleistet hat.
1.3.7 Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine ihm drohende Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht und hält sich nicht aufgrund einer solchen außerhalb des Herkunftsstaates auf.
1.3.8 Er hat sein Herkunftsland Syrien verlassen und ist in die Türkei gezogen, um dort zu arbeiten und ein Studium zu betreiben. Im Herkunftsland war er keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt. Eine solche droht ihm auch nicht nach einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, die Gemeinde XXXX im Unterbezirk XXXX des Bezirks XXXX und auch sonst nicht in der Provinz XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, der das BFA fernblieb.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht anhand des syrischen Reisepasses fest.
Diesem Reisepass lässt sich – außer dem Flug nach XXXX 2017 (AS 65, 71) – entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23./24.08.2012 (6. Shawal 1433) von Jordanien nach Saudi-Arabien reiste (AS 69, 73) und eine Gültigkeitsverlängerung der syrischen Einreisebehörde von 2014 bis 2016 erhielt (AS 59), wogegen die Vignette mit der weiteren Verlängerung bis 2020 eine Totalfälschung ist (AS 80).
Wann und wie lange jeweils der Beschwerdeführer sich in XXXX oder sonst in Syrien aufhielt, steht nicht genauer fest, weil dieser dazu keine nachvollziehbaren Angaben erstattete. In der Beschwerdeverhandlung wich er den Fragen dazu aus und gab an, er könne sich nicht erinnern, wann nach der in Saudi-Arabien abgelegten Reifeprüfung er wieder in Syrien gewesen sei (S. 5 f) und erkundigte sich, was dazu im Bescheid stehe, damit er „keinen Fehler mache“.
Während er erstbefragt noch angab, er habe Syrien im Herbst 2017 verlassen (AS 11), was damals auch schon fünf Jahre zurücklag, gab er nun an, er wisse die Jahreszeit nicht (S. 7). Er habe sich einmal ca. ein Jahr oder länger in Syrien aufgehalten, als der Ramadan im September gewesen sei (S. 6).
In den September fiel der Fastenmonat zur Gänze 2008 und teilweise 2006, 2007 sowie 2009 und 2010 (als er am 09.09. endete). Zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, mit sieben Jahren in die Schule gekommen zu sein (S. 4), ließe sich damit der behauptete Schulbesuch der siebten Schulstufe in Syrien (AS 125, 268) mit Mühe in Einklang bringen, wenn man in Kauf nimmt, dass es sich im betreffenden Jahr eben nur zum geringeren Teil um den September gehandelt hat (wogegen der Ramadan 2017 von 27.05. bis 24.06. dauerte, sodass das Ausreisejahr nicht gemeint sein würde).
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen in 1.2 wurden dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat aus-gewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auf die beim BFA angebotene Möglichkeit, das Länderinformationsblatt mitzunehmen und dazu Stellung zu nehmen, verzichtete der Beschwerdeführer (AS 129). In der Beschwerde wird aus dem Länderinformationsblatt von 27.03.2024 und weiteren Quellen aus dem Zeitraum von November 2017 bis Februar 2024 zitiert. Schließlich gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, die allgemeine Lage wäre schlecht, ebenso die Bildung und das Gesundheitssystem. (S. 11) Damit wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zu den Fluchtgründen:
2.3.1 Die Feststellungen betreffend die Herrschaftsverhältnisse im Herkunftsgebiet und in der Provinz XXXX folgen zum Zeitablauf den Angaben des Carter Center und stimmen betreffend die Gegenwart mit der Kartenabbildung von Syrialiveuamap überein. Dem „Regional Flash Update“ # 70 des UNHCR zu Syrien vom 27.03.2026 waren die Feststellungen betreffend die Grenzübergänge zwischen der Türkei und der Provinz XXXX zu entnehmen.
Aus diesen Angaben und den Länderfeststellungen lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer aus der Türkei z. B. über die genannten Übergänge ohne Kontakt mit Organen des früheren Regimes Assad in die Provinz XXXX und nach XXXX reisen kann.
2.3.2 Aus den Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt in der Verhandlung (S. 12), ergibt sich, dass dieser weder in Verbindung mit der früheren Regierung steht, noch Journalist oder Medienfachmann ist. Damit ist dieser nicht in Gefahr, als Gegner der Übergangsregierung angesehen zu werden, ob er dieser vertraut oder – wie in der Verhandlung behauptet – nicht vertrauen kann (S. 12), ändert daran nichts.
2.3.3 Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung eingeräumt, dass er die Türkei verließ und versuchte, nach Luxemburg zu gelangen, um sein Studium fortzusetzen (S. 10). Er hat ferner bestätigt, dass er nach einer Rückkehr keine Schwierigkeiten mit den staatlichen Organen in XXXX haben wird (S 12) und weder wehrpflichtig ist noch eine Strafe zu fürchten hat (S. 11).
Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass er sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhält oder das Herkunftsland aus einem solchen Grund verlassen hätte.
Auf die zahlreichen Widersprüche in seinen sonstigen Angaben – etwa Ausreise per PKW in die Türkei (AS 13) versus dokumentierten Flug (AS 65, 71) – braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden.
2.3.4 Da sich somit auch im Beschwerdeverfahren nichts ergeben hat, das befürchten ließe, dass der Beschwerdeführer nun, anders als bisher, im hypothetischen Fall der Rückkehr in die Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr wäre, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, war die diesbezügliche Feststellung zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)
3.2 Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund Nichterfüllung der Wehrpflicht und bevorstehende Verweigerung des Wehrdienstes in der Armee des ehemaligen Regimes, drohender zwangsweiser Rekrutierung und Bestrafung sowie Verfolgung als oppositionell eingestellter Gegner dieses Regimes wurde nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. In Bezug auf die vorgebrachte Furcht hat sich nach den Feststellungen auch nicht ergeben, es würde dem Beschwerdeführer deswegen oder aus anderen Gründen eine Verfolgung drohen, hielte er sich wieder in XXXX oder woanders in der Provinz XXXX auf.
3.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 10.09.2025, Ra 2024/19/0452, Rz. 17, mwN)
3.4 Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit syrischen Staatsangehörigen, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, zudem bereits darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die – den BF ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz 35 f, mwN)
3.5 Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt. Demnach hat das BFA den Antrag zu Recht betreffend den Status des Asylberechtigten abgewiesen. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und daher abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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