W295 2273086-1/10E
W295 2273426-1/10E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über den Antrag von 1. dem XXXX und 2. XXXX . XXXX des XXXX , beide vertreten durch Niederhuber&Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2026, Zl. XXXX und XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 04.03.2026, Zl. XXXX , stellte das Bundesverwaltungsgericht, in Bestätigung eines Bescheides der KommAustria, vom 27.04.2023, XXXX , auf der Grundlage der § Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG) iVm §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G) fest, die Revisionswerberin habe § 14 Abs. 5 erster Satz iVm § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G dadurch verletzt, dass sie zu einem näher konkretisierten Zeitpunkt im Fernsehprogramm „ XXXX “ denselben Werbespot für eine namentliche genannte Messe sowohl in den regional im Bundesland XXXX als auch in den regional im Bundesland XXXX ausgestrahlten Sendungen (Regionalfenster) ausgestrahlt habe. Unter einem wurde die Revisionswerberin zur Veröffentlichung dieser Entscheidung und zur Übermittlung eines Nachweises darüber verpflichtet.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag richtet sich erkennbar nur gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung und wird zusammengefasst damit begründet, dass im Fall eines Erfolgs der Revision die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung einer Revision iSd § 30 VwGG besteht - ungeachtet der Senatszuständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses -Einzelrichterzuständigkeit (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit den Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil liegt im vorliegenden Fall vor:
Die aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der Revisionswerberin auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 18.06.2025, Ra 2025/03/0057-6).
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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