Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Österreichischen Rundfunks (ORF) in Wien, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2025, Zl. W290 2293088 1/6E, betreffend Verletzung des ORF G (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde, auf der Grundlage der §§ 35, 36 und 37 ORF Gesetz (ORF G) fest, die Revisionswerberin habe § 17 Abs. 1 Z 2 ORF G dadurch verletzt, dass zu einem näher konkretisierten Zeitpunkt eine bestimmte, von einer namentlich genannten GmbH durch die Zurverfügungstellung des Preisgeldes für ein Gewinnspiel gesponserte Sendung ausgestrahlt worden sei, ohne dass diese an ihrem Anfang oder Ende als gesponsert gekennzeichnet worden sei. Unter einem wurde die Revisionswerberin zur Veröffentlichung dieser Entscheidung und zur Übermittlung eines Nachweises darüber verpflichtet.
2 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag richtet sich erkennbar nur gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung und wird zusammengefasst damit begründet, dass im Fall eines Erfolgs der Revision die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit den Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der Revisionswerberin auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/03/0087, mwN).
Wien, am 18. Juni 2025
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