Stattgebung - Verletzung des ORF-Gesetzes - Die der revisionswerbenden Partei (ORF) aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 2.6.2010, AW 2010/03/0024, mwH).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden