Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision von 1. H A und 2. A A, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2024, 1. L515 2274614 1/67E und 2. L515 2274619 1/44E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber ist mit der Zweitrevisionswerberin verheiratet; beide sind Staatsangehörige sowohl von Armenien als auch von Syrien. Sie stellten jeweils am 31. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den sie im Wesentlichen damit begründeten, aus der syrischen Stadt Aleppo zu stammen und als Angehörige der armenischen Volksgruppe verfolgt zu werden. Vor ihrer Einreise hätten sie sich vorübergehend in Armenien aufgehalten.
2 Mit Bescheiden vom 26. Mai 2023 den Revisionswerbern zugestellt am 7. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihre Anträge jeweils zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Infolge der dagegen an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobenen Beschwerden der Revisionswerber in welchen unter anderem vorgebracht wurde, dass der Erstrevisionswerber an massiven kognitiven Defiziten, Angststörungen, Panikattacken und PTSD leide beraumte das BVwG für den 10. Oktober 2023 eine Beschwerdeverhandlung an. In dieser gewann es den Eindruck, dass der Erstrevisionswerber unter kognitiven Einschränkungen leide, und dessen Rechtsvertretung legte entsprechende medizinische Unterlagen vor. Vor diesem Hintergrund regte das BVwG mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 beim zuständigen Bezirksgericht die Überprüfung des Bedarfs der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Erstrevisionswerber an.
4 Mit rechtskräftigem Beschluss vom 16. April 2024 bestellte das zuständige Bezirksgericht den für den Erstrevisionswerber einschreitenden Rechtsanwalt zu dessen Erwachsenenvertreter für die Angelegenheiten 1. Vertretung im Asylverfahren und 2. Vertretung in behördlichen Angelegenheiten. Es stützte sich dabei auf die vom BVwG übermittelten medizinischen Unterlagen, auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Erstrevisionswerbers vor dem Bezirksgericht am 2. April 2024 sowie auf eine Stellungnahme eines Erwachsenenschutzvereins vom 18. Jänner 2024.
5 Im daraufhin fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG äußerte der Erwachsenenvertreter des Erstrevisionswerbers in den Schriftsätzen vom 30. Juli und 8. August 2024 unter Bezugnahme auf den Umstand seiner Bestellung, unter Hinweis auf die im Verfahren vorgelegten und eingeholten medizinischen Befunde und gestützt auf seinen eigenen Eindruck, Bedenken in Bezug auf die Frage, ob die Prozess und Handlungsfähigkeit des Erstrevisionswerbers zum Zeitpunkt der Erlassung des seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheides gegeben gewesen sei. Er beantragte dazu, die Äußerung einer im Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie sachverständigen Person einzuholen.
6 Das BFA brachte in seiner Stellungnahme vom 6. August 2024 vor, dass es aufgrund des Verhaltens des Erstrevisionswerbers in der Einvernahme vor dem BFA und des Fehlens eines entsprechenden Vorbringens bzw. einer entsprechenden Befundlage von der Handlungsfähigkeit des Erstrevisionswerbers habe ausgehen können. Ebenso habe dessen Rechtsvertretung sichtlich kein Hindernis gesehen in ein Vollmachtsverhältnis zu treten und von dessen Rechtsgültigkeit auszugehen.
7 Nach Fortsetzung der Verhandlung am 13. August 2024 ersuchte das BVwG mit Schreiben vom 21. August 2024 einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie unter anderem bekannt zu geben, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Erstrevisionswerber „um den 7.6.2023“ noch psychisch in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, insbesondere zu erkennen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien erlassen worden sei sowie die Konsequenzen des Bescheides und den erforderlichen Handlungsbedarf dem Grunde nach zu erkennen. Sollte eine Klärung der Frage nicht abschließend möglich sein, werde der Sachverständige ersucht, dies dem Gericht bekannt zu geben.
8 In dem hierauf ergangenen Gutachten vom 6. September 2024 kam der medizinische Sachverständige auf Basis jener medizinischen Befunde, welche auch bereits dem Bezirksgericht, bei der Beurteilung der Notwendigkeit einen Erwachsenenvertreter zu bestellen, vorgelegen sind zum Schluss, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Erstrevisionswerber am 7. Juni 2023 noch psychisch in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und zu erkennen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien erlassen wurde und er weiters in der Lage gewesen sei, die Konsequenzen des Bescheides und den erforderlichen Handlungsbedarf dem Grunde nach zu erkennen.
9 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das BVwG schließlich die gegen die Bescheide vom 26. Mai 2023 erhobenen Beschwerden der Revisionswerber, mit für den Revisionsfall nicht relevanten Maßgaben, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 In der Revision wird deren Zulässigkeit zunächst damit begründet, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es seine Erwägungen zur Prozess und Handlungsfähigkeit des Erstrevisionswerbers einzig auf die Äußerung eines Sachverständigen gestützt habe, die den Anforderungen an ein Gutachten mangels Schlüssigkeit nicht standhalte. Der Äußerung sei nicht nachvollziehbar zu entnehmen, von welchem Befund der Sachverständige ausgegangen sei. Indem das BVwG für den Zeitpunkt der Bestellung des Erwachsenenvertreters durch das zuständige Bezirksgericht von einer fehlenden Prozess und Handlungsfähigkeit des Erstrevisionswerbers ausgegangen sei, hingegen für den rund zehn Monate zuvor gelegenen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Prozess und Handlungsfähigkeit angenommen habe, und diese Annahme auf die Äußerung eines medizinischen Sachverständigen gestützt habe, aus der sich jedoch keine unterschiedliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und Krankheitsbildes beim Erstrevisionswerber im Vergleich zwischen diesen beiden Zeitpunkten entnehmen lasse, werde die Unschlüssigkeit des Gutachtens in den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG noch fortgesetzt. Diesen Begründungsmängeln komme Relevanz zu, weil das BVwG bei ihrem Unterbleiben zur Beurteilung hätte gelangen können, dass die Prozess und Handlungsfähigkeit des Erstrevisionswerbers bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des bei ihm bekämpften Bescheides nicht mehr gegeben gewesen sei und es diesfalls die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde hätte zurückweisen müssen.
14 Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters zur eingeschränkten Geschäfts und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2021/18/0249, mwN).
15 Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. VwGH 15.2.2022, Ra 2021/14/0162, mwN).
16 Dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Im Gegenteil zog es entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen medizinischen Sachverständigen hinzu, welcher unter Bezugnahme auf die vom Erstrevisionswerber vorgelegten Befunde und Berichte der ihn regelmäßig behandelnden Ärzte und somit entgegen dem Revisionsvorbringen auch darlegte, welchen Befund er seinem Gutachten zugrunde legte zu dem begründeten Schluss gelangte, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des hier relevanten Bescheides die Prozess und Handlungsfähigkeit des Erstrevisionswerbers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen sei.
17 Der Revision gelingt es auch nicht, eine Unschlüssigkeit des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Dass das Bezirksgericht unter anderem auf Basis der selben Arztberichte, wie sie auch der gegenständlich beigezogene Sachverständige seinem Gutachten zugrunde legte, zu dem Schluss gekommen war, dass für den Erstrevisionswerber ein Erwachsenenvertreter zu bestellen sei, begründet eine solche schon deshalb nicht, weil dabei einerseits auf den Entscheidungszeitpunkt des Bezirksgerichtes abzustellen war und andererseits im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren gerade kein medizinischer Sachverständiger beigezogen wurde, dessen Gutachten im Widerspruch zu den gegenständlichen Ausführungen des Sachverständigen stehen könnte (vgl. zur Anforderung, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten etwa VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0052, mwN).
18 Ebenso vermag die Revision mit ihrem Vorbringen, aus dem vorliegenden Gutachten sei zu erkennen, dass der Sachverständige von einer Prozess und Handlungsfähigkeit des Erstrevisionswerbers auch im Zeitpunkt der Bestellung des Erwachsenenvertreters ausgehe und er sich damit in Widerspruch zur vom Bezirksgericht getroffenen Beurteilung setze, keine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen.
19 Entgegen den Ausführungen in der Revision ist auch aus dem Umstand, dass das BVwG die Prozess und Handlungsfähigkeit des Erstrevisionswerbers zum Zeitpunkt der Bestellung des Erwachsenenvertreters als nicht gegeben betrachtete, zu jenem der Erlassung des Bescheides dagegen schon, kein Begründungsmangel abzuleiten. Aus den Entscheidungsgründen des BVwG ist zweifelsfrei zu erkennen, dass es die fehlende Prozess und Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bestellung des Erwachsenenvertreters aus der konstitutiven Wirkung des diesbezüglichen Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes ableitete, und nicht aufgrund eigener beweiswürdigender Erwägungen feststellte. Solche können daher auch nicht im Widerspruch zur Beweiswürdigung betreffend die Frage der Prozess und Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides stehen. Den Revisionswerbern gelingt es somit auch nicht, aufzuzeigen, dass dem BVwG eine fehlerhafte Beurteilung unterlaufen wäre, als es dem eingeholten Gutachten folgte und keine Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen erkannte.
20 In der Revision wird deren Zulässigkeit weiters damit begründet, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es keine Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes durch den zweiten Herkunftsstaat (Armenien) vorgenommen habe, die den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu entwickelten Anforderungen entspreche. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des zweiten Herkunftsstaates seien diejenigen Prämissen heranzuziehen, die auch bei der Prüfung des Vorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative zu beachten seien.
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in ein als innerstaatliche Fluchtalternative geprüftes Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber auch nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 20.5.2022, Ra 2020/18/0382, mwN).
22 Das BVwG prüfte im angefochtenen Erkenntnis nicht nur eine drohende Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, sondern nahm inhaltlich auch eine Zumutbarkeitsprüfung betreffend eine Rückkehr der Revisionswerber nach Armenien vor. Es setzte sich mit der Frage ihrer existentiellen Absicherung und individuellen Situation in ihrem zweiten Herkunftsstaat Armenien auseinander. Unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte stellte es fest, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Zudem handle es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA VG. Die Revisionswerber hätten Zugang zum armenischen Gesundheits und Sozialsystem, könnten Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an karitativ tätige Organisationen wenden. Die Revisionswerber seien auch vor ihrer Einreise nach Österreich in der Lage gewesen, ihr Leben in Armenien zu meistern. In Armenien sei die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert, es bestehe eine soziale Absicherung (auf niedrigem Niveau) und die medizinische Grundversorgung sei flächendeckend gewährleistet. Rückkehrer nach Armenien würden in die Gesellschaft integriert werden und es bestünden Beratungs und Unterstützungsprogramme, welche auch eine zumindest kurzfristige Unterbringung erfassten. Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern würden sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zukommen. Rückkehrer hätten den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen und zum Arbeits und Wohnungsmarkt. Ihnen stehe das Reintegrationsprogramm Frontex JRS offen, welches näher beschriebene Sach und Geldleistungen umfasse. In Armenien bestünden staatlich betriebene Pflegeheime, auf die zurückgegriffen werden könne. Die Revisionswerber seien in Armenien alterspensionsberechtigt. Der Erstrevisionswerber leide an kognitiven Defiziten, PTSD, Angststörungen und Panikattacken; diese Erkrankungen seien jedoch in Armenien behandelbar und er habe auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Es sei zudem auch in Armenien möglich, einen Erwachsenenvertreter für den Erstrevisionswerber zu bestellen. Daraus ergebe sich, dass den Revisionswerbern ein Ausweichen von Syrien nach Armenien zumutbar sei.
23 Dass die diesbezüglich einzelfallbezogen vorgenommene Beurteilung des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Soweit die Revisionswerber eine ACCORD Anfragebeantwortung zum Thema der Behandlung von Demenzerkrankungen aus dem Jahr 2017 ins Treffen führen, sind sie einerseits darauf hinzuweisen, dass das BVwG aufgrund aktueller Länderberichte zur Feststellung gelangte, dass die Erkrankungen des Erstrevisionswerbers in Armenien behandelbar seien und er Zugang zum Gesundheitssystem habe, anderseits eine Demenzerkrankung durch das BVwG nicht festgestellt wurde. Insofern entfernt sich die Revision von den mit der vorliegenden Revision nicht substanziell bekämpften Feststellungen des BVwG.
24 Soweit in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision schließlich geltend gemacht wird, dass das BVwG keine Feststellungen zur Situation in Syrien getroffen habe, fehlt es schon an einer entsprechenden Relevanzdarlegung zu diesem behaupteten Verfahrensmangel, zumal das BVwG in dem gegenständlichen Erkenntnis ohnehin von der Prämisse ausging, dass den Revisionswerbern eine Rückkehr nach Syrien mangels Existenzgrundlage nicht möglich sei und vor diesem Hintergrund die Zumutbarkeitsprüfung im Hinblick auf deren zweiten Herkunftsstaat Armenien durchführte (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall bereits VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347).
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2026
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