W604 2319116-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 25.07.2025, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat dem Beschwerdeführer am 17.12.2014 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Am 14.03.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
3. Mit Bescheid vom 25.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung gemäß §§ 42 und 45 BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 02.09.2025 erhobene Beschwerde. Unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels moniert der Beschwerdeführer in Fortführung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen, dass eine wandernde Phlebitis des rechten Beines bestehe und er an schmerzhaften wie bewegungseinschränkenden Entzündungen der Fersensporne und Achillessehnen leide. Morbus Crohn und Reizdarm würden (auch in der Öffentlichkeit) massive Durchfälle verursachen und im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt, im Rahmen der Untersuchung habe er schmerzbedingt nicht alles mitmachen können und müsse er Cortison und Schmerzmittel einnehmen. Die Untersuchung sei unzureichend gewesen, tatsächlich bestünden täglich Schwellung und Steifigkeit an den Gelenken wie auch ein schmerzbedingtes Hinken. Die Haupterkrankung Psoriasis Arthritis und die Achillodynie seien mit keinem Wort erwähnt worden. Im April habe er wieder einen heftigen Rheumaschub erlitten.
5. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten führte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Beweisverfahren durch. Im Rahmen des durchgeführten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer seine Unzufriedenheit mit der medizinischen Beurteilung im eingeholten Sachverständigengutachten zum Ausdruck. Die Wortwahl im Gutachten sei unzureichend und seien seine Ausführungen falsch interpretiert worden. Es bestehe sehr wohl ein Tremor, der nur nicht durch Befunde belegt sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten und des Bewegungsapparates als nicht erheblich angesehen würden und sei sein Immunsystem durch die Einnahme von Immunsuppressiven herabgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 14.03.2025 beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 25.07.2025 mit Einlangen am 02.09.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 05.09.2025, eingelangt am 08.09.2025, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des erteilten Parteiengehörs am 10.03.2026 ein weiteres medizinisches Beweismittel eingebracht.
1.2. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor:
1.2.1. Chronisch entzündliche, überlastungsbedingte, degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz -und Bewegungsapparat (unter laufender Therapie)
1.2.2. Morbus Crohn, Reizdarmsyndrom, Fructose- und Laktoseintoleranz, gastroösophagealer Reflux
1.2.3. Hypertonie – HfpEF (diastolische Herzschwäche) – bei morbider Adipositas
1.2.4. Zustand nach Pulmonalinfarkt ohne relevante Residuen
1.2.5. Geringgragdige chronisch obstruktive Lungenerkrankung, geringgradige obstruktive Schlafapnoe
1.2.6. Varikositas, Zustand nach befunddokumentierter tiefer Beinvenenthrombose im Bereich der linken Kniekehle
1.3. Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1.3.1. Die Chronisch entzündliche, überlastungsbedingte, degenerativen und postoperativen Veränderungen am Stütz -und Bewegungsapparat haben keine maßgeblich negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine höhergradige Gehbehinderung besteht nicht.
1.3.2. Die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen Morbus Crohn, Reizdarmsyndrom, Fructose- und Laktoseintoleranz, gastroösophagealer Reflux wirken sich nicht maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
1.3.3. Die Hypertonie – HfpEF (diastolische Herzschwäche) – bei morbider Adipositas erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in relevantem Ausmaß. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht nicht.
1.3.4. Der beim Beschwerdeführer bestehende Zustand nach Pulmonalinfarkt ohne relevante Residuen hat keine negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit resultiert nicht.
1.3.5. Die geringgradige chronisch obstruktive Lungenerkrankung und die geringgradige obstruktive Schlafapnoe haben keine negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor.
1.3.6. Die Varikositas und der Zustand nach Beinvenenthrombose haben keine negative Auswirkung auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine relevante Gehbehinderung besteht nicht.
1.3.7. Beim Beschwerdeführer liegt keine erhebliche dauerhafte Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in den Extremitäten sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Er ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ungefähr 300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe in Form eines Gehstockes oder einer Unterarmstützkrücke und schmerzlindernder Medikation, ohne maßgebende Unterbrechung zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Die Verwendung des zweckmäßigen Behelfes erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln nicht in relevantem Ausmaß. Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor und besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die bestehenden Funktionseinschränkungen wirken sich auch im Gesamtbild nicht verunmöglichend auf die Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers, dessen inländischer Wohnsitz sowie die zum Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Die Antragstellung ist zweifelsfrei dokumentiert, ebenso die Erhebung der Beschwerde, deren Vorlage und die Nachreichung von Beweismitteln.
2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Im eingeholten medizinischen Gutachten wird auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die bis 08.09.2025 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
2.3. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und in Zusammenschau mit den bis 08.09.2025 vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die im Rahmen des erteilten Parteiengehörs erstatteten Einwendungen betonen die Unzufriedenheit mit der Wortwahl des befassten Sachverständigen und dessen Beurteilung der Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Art der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wird im eingeholten medizinischen Gutachten abgebildet, Bedenken an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des erhobenen Sachverständigenbeweises sind nicht zu erkennen, auf die nachstehenden Ausführungen wird dazu verwiesen.
2.3.1. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen durch chronisch entzündliche, überlastungsbedingte, degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat erläutert der Sachverständige nachvollziehbar, dass sich leichtergradige bis mäßiggradige (belastungsabhängige) Einschränkungen im Bereich beider Füße inklusive der Achillessehnen fänden. Eine wandernde Phlebitis, maßgebliche Schwellungen oder Steifigkeit der Gelenke hätten nicht vorgefunden werden können. Die Ergebnisse nach Hüftgelenksersatz seien als zufriedenstellend anzusehen, die funktionellen Veränderungen insgesamt nicht erheblich und damit - allenfalls unter Verwendung einfacher Hilfsmittel - nicht maßgeblich hinderlich bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Sachverständige erläutert zum Funktionsumfang des Stütz- und Bewegungsapparates vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung unmissverständlich, dass sich die oberen Extremitäten altersentsprechend frei beweglich gefunden hätten und keine maßgeblichen Einschränkungen der Schulter- und Fingergelenke bestünden. An den Schultergelenken hätten sich lediglich geringe Einschränkungen des Bewegungsumfanges gezeigt. Das normale Handspreizen sei möglich gewesen, der Faustschluss habe sich unauffällig dargestellt und hätten keine neurologischen Defizite bestanden. Im Rahmen der Untersuchung habe auch kein Tremor festgestellt werden können. Auch an den unteren Extremitäten hätten sich keine maßgeblichen Einschränkungen gezeigt. Es bestehe ein Zustand nach Hüfttotalendoprothese beiderseits. Ödeme und auffällige Gelenksschwellungen hätten nicht objektiviert werden können und habe sich die linke Achillessehne leicht verdickt gezeigt. Neurologische Defizite hätten an den unteren Extremitäten nicht bestanden, auch am Achsenorgan habe sich ein unauffälliger struktureller Befund gezeigt. Die HWS sei altersentsprechend frei beweglich und BWS und LWS würden ein der Statur angepasstes ausreichendes Bückvermögen zeigen. Der FBA betrage befunddokumentiert 8 cm. Das Gangbild habe sich unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke und einer Sprunggelenksorthese/Fersenspornbandage mit freiem Gang bei etwas ataktischem Gangbild gezeigt, es hätten aber weder Sturz- oder Stolpergefahr, Schwindel oder Stand- und Gangunsicherheit objektiviert werden können. Zusammenfassend erläutert der Sachverständige schlüssig, dass zwar zweifelsfrei eine Einschränkung der Gehstrecke durch die Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates gegeben sei, diese aber kein Ausmaß erreiche, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in relevantem Ausmaß erschwere und eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern jedenfalls zurückgelegt werden könne. Unter Verwendung einfacher Hilfsmittel – wie Orthese, Gehstock, Stützkrücke – könne die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden und sei insgesamt die beobachtete Gesamtmobilität nicht in hohem Maße eingeschränkt. Kraft und Koordination seien ausreichend gut, Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion in Hüft-, Knie- und Sprunggelenken ausreichend gut sei und sei dem Beschwerdeführer auch das Erreichen von Haltegriffen gesichert durchführbar. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in Richtung deines tatsächlich bestehenden Tremors der oberen Extremitäten ist festzuhalten, dass ein solcher im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden konnte und auch keine Beweismittel vorliegen, welche das Bestehen eines Tremors dokumentieren. Das Vorliegen des diskutierten Leidensbildes erweist sich sohin insgesamt als nicht feststellungsfest und kann folglich auch eine resultierende, die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel beeinträchtigende Funktionseinschränkung nicht erkannt werden.
Zu den aus diesen Gesundheitsschädigungen resultierenden Schmerzen erläutert der Sachverständige anschaulich, dass die angegebenen Beschwerden vor allem in Rückfüßen und Achillessehnen nicht in Abrede gestellt würden. Jedoch zeitigten die dargestellten Schmerzen in den Füßen/Waden keine erheblichen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da sich unter kurweiser Anwendung von Aprednislon bzw. unter Verwendung einer Orthese und dem Opioid-Bedarfsmedikament Tramabene retard 100 mg die Beschwerden beherrschen ließen. Das dagegen geführte Argument einer befunddokumentierten Schmerzverschlimmerung seit der Untersuchung am 17.12.2025 samt entsprechender Operationsempfehlung verfängt nicht, da zukünftige Entwicklungen bei der Beurteilung der relevanten, objektivierbaren Funktionseinschränkungen nicht berücksichtigt werden können. Dem ist hinzuzufügen, dass Eingriffe beschriebener Art im Regelfall der Verbesserung des Leidenszustandes dienen. Insgesamt kann auf eine der Mindestmobilität und körperlichen Belastbarkeit abträgliche Schmerzintensität auf Basis der Gutachtenslage und im Lichte des zugrunde liegenden aktenkundigen Befundstandes nicht geschlossen werden, wobei hierzu auf die vorstehenden Ausführungen zu Funktionsumfang, Gesamtmobilität und eingenommener Medikation verwiesen wird.
2.3.2. Den Morbus Crohn, das Reizdarmsyndrom, die Fructose- und Laktoseintoleranz und den gastroösophagealen Reflux betreffend erläutert der Sachverständige anschaulich, dass auf erhebliche Auswirkungen durch diese Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht geschlossen werden könne, da der Leidenszustand unter Therapie mit Pentasa gut therapiert sei und der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung auch keine einschlägigen Probleme bezeichnet habe. Schließlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen des erteilten Parteiengehörs kein konkretes, die sachverständigen Beurteilungen in Zweifel setzendes Vorbringen erstattet.
2.3.3. Aus der bestehenden Hypertonie kann nicht auf eine maßgeblich negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geschlossen werden und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
2.3.4. Zum beim Beschwerdeführer bestehenden Zustand nach Pulmonalinfarkt erläutert der Sachverständige nachvollziehbar, dass aus diesem mangels relevanter Residuen keine Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultiert. Anhaltspunkte zum Schluss auf eine abweichende Beurteilung liegen nicht vor und hat der Beschwerdeführer dahingehende Hinweise auch nicht benannt.
2.3.5. Zur geringgradigen obstruktiven Lungenerkrankung und dem geringgradigen Schlafapnoe-Syndrom erläutert der Sachverständige schlüssig, dass diese keine negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätten. Die Lunge habe sich im Rahmen der Untersuchung auskultatorisch unauffällig gezeigt und hätten keine Atemauffälligkeiten objektiviert werden können. Gegenteilig ausschlagende Hinweise sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht aufgeworfen, vielmehr habe dieser im Rahmen der Anamneseerhebung angeführt, dass die Lunge regelmäßig kontrolliert werde und eine medikamentöse Therapie nicht erforderlich sei. Insgesamt resultiere aus diesen Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
2.3.6. Zu der beim Beschwerdeführer bestehenden Varikositas und zum Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose im Bereich der linken Kniekehle erläutert der Sachverständige, dass sich die Varikositas im Rahmen der Untersuchung ohne weitere Auffälligkeiten gezeigt habe. Ein relevantes postthrombotisches Syndrom habe nicht objektiviert und eine sicht- oder palpierbare Thrombophlebitis nicht gefunden werden können. Auf maßgeblich negative Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann daher hinsichtlich dieser Gesundheitsschädigungen nicht geschlossen werden.
2.3.7. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht angesichts obiger Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel. Nach den Ausführungen des befassten Sachverständigen besteht vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung eine ausreichende Gesamtmobilität und Stehfähigkeit und kann der Beschwerdeführer Niveauunterschiede überwinden, Haltegriffe erreichen und sich während der Fahrt festhalten (vgl. ferner Gutachten u.a.: „…Gleichgewichtsstörungen, Gangunsicherheiten und Sturzgefahr sind keinesfalls in erheblichem Ausmaß vorliegend…“; „Die allenfalls erforderlichen einfachen Hilfsmittel erschweren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße“). Die beim Beschwerdeführer bestehenden Leidenszustände können mit Blick auf den erhobenen Sachverständigenbeweis damit nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf unzumutbare Weise erschwerte. Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Belastbarkeit des Beschwerdeführers, die psychischen, neurologischen und intellektuellen Gegebenheiten sowie zur Beschaffenheit der Sinnesfunktionen und dem Vorliegen einer Erkrankung des Immunsystems basieren auf der aktenkundigen Befundlage, welche keine Hinweise auf entsprechende Beeinträchtigungen enthält.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach durch die Einnahme von Immunsuppressiva sein Immunsystem massiv herabgesetzt sei und er daher versuche, Menschenansammlungen zu meiden, ist entgegenzuhalten, dass er selbst anführt, nicht an einer anhaltenden schweren Erkrankung des Immunsystems zu leiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.
Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:
Z 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist;
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186; 27.05.2014, GZ. Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, GZ. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, GZ. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 22. Oktober 2002, GZ. 2001/11/0242, 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur beantragten Zusatzeintragung befinden sich die bestehenden Leidenszustände, Art und Ausmaß der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt ist der Beschwerdeführer in der Lage, erforderliche Wegstrecken zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden, sich während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten und sohin sicher befördert zu werden. Das beim Beschwerdeführer bestehende Schmerzausmaß steht dem nicht entgegen, ein beförderungshinderliches Schmerzgeschehen hat das abgeführte medizinische Beweisverfahren nicht an die Oberfläche gefördert. Maßgebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind ebenso wie schwere und anhaltende Erkrankungen des Immunsystems kein Teil der getroffenen Feststellungen, dasselbe trifft auf Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von verkehrsbeeinträchtigenden Sinnesfunktionen zu.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen insgesamt nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.
3.1.2. Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren:
Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 08.09.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.
3.1.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein auf persönlicher Untersuchung basierendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.
Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs sind die Parteien den gutachterlichen Einschätzungen nicht substantiiert entgegengetreten. Zum einen hat der Beschwerdeführer ein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen insbesondere im Hinblick auf die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht erstattet, wobei sich seine Ausführungen nicht auf gleicher Ebene mit der sachverständigen Expertise befinden. Zum anderen wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Die bis 08.09.2025 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und erachtet der erkennende Senat die im Rahmen des Sachverständigenbeweises erstatteten medizinischen Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise