IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit am XXXX bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Gleichzeitig wurde ein Bescheid des AMS hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Notstandshilfe mangels Zuständigkeit vom XXXX , eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe vom XXXX , sowie eine Kopie der Meldebestätigungen von XXXX sowie der BF in Vorlage gebracht.
Mit Schreiben vom XXXX wurde die BF seitens der OBS GmbH aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen.
Dezidiert wurden, unter Nennung konkreter Beispiele, Nachweise über den gesetzlichen Anspruch und das aktuelle Einkommen (Lohnabrechnung, Rezeptgebührenbefreiung, AMS Taggeldbestätigung etc.) der BF sowie das aktuelle Einkommen (Lohnabrechnung, Mitversicherung etc.) von XXXX gefordert.
Mit E-Mail vom XXXX reichte die BF abermals den AMS-Bescheid vom XXXX und die Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe vom XXXX , sowie eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr XXXX ein.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die OBS GmbH den Antrag der BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass die BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage und das aktuelle Einkommen (Lohnabrechnung und Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung etc.) der BF sowie Alimente für XXXX seien nicht nachgewiesen worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde von der BF erhoben und diese damit begründet, dass sie den Ausführungen der belangten Behörde widerspreche, da sie am XXXX sowie am XXXX alle Unterlagen hinsichtlich ihrer finanziellen Situation eingereicht habe. Sie beziehe keine Alimente für ihre Kinder und könne daher auch keine Unterlagen dazu vorlegen. Sie ersuche daher ihren Antrag nochmals zu prüfen.
Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der BF beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Da der verfahrensleitende Antrag seitens der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).
Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der BF durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte.
§ 13 Abs. 3 AVG lautet: „(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden.
Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, regeln nur, die Befreiungsgrundlage von Beziehern staatlicher Unterstützungen von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und deren Mitwirkungspflicht an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Die Anordnung in § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, die "gemäß § 50 erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 Fernmeldegebührenordnung keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen.
Im gegenständlichen Fall liegt somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein verbesserungsfähiger Mangel vor und hat die belangte Behörde somit den verfahrensleitenden Antrag zu Unrecht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden haben und dieses unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund zu führen haben.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben und wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, weshalb davon abgesehen werden konnte.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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