IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ein Antragsformular zur Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages an die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS). Gleichzeitig wurde eine Kopie des Bescheides über die Bemessung des Pflegegeldes sowie eine Information über die Anweisung einer Alterspension der SVS für XXXX , eine Kopie der Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom XXXX den BF betreffend, und die Meldebestätigung des BF sowie von XXXX und XXXX vorgelegt.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF seitens der OBS GmbH aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung nachzureichen.
Dezidiert wurden Nachweise über den Anspruch (z.B. AMS-Bezug mit Dauer und Tagessatz ab 28.09.2024) aktuelles Einkommen des BF, weiteres Einkommen oder Ausgleichszulage zur Pension von XXXX und das Einkommen oder die Tätigkeit und Alimente für XXXX gefordert.
Der BF reichte mit E-Mail vom XXXX eine Schulbesuchsbestätigung von XXXX vom XXXX , eine Bestätigung über Rehabilitationsgeld ab XXXX vom XXXX sowie ein Schreiben hinsichtlich der Befreiung von der Rezeptgebühr vom XXXX den BF betreffend ein.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die OBS GmbH den Antrag des BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass der BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Das weitere Einkommen oder die Ausgleichszulage zur Pension von XXXX und das Einkommen oder die Tätigkeit und Alimente für XXXX seien nicht nachgereicht worden. Außerdem liege eine Richtsatzüberschreitung vor. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG.
Gegen diesen Bescheid wurde mit E-Mail von XXXX Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass sie den Bescheid mit der Bescheidnummer XXXX vom XXXX sowie den Bescheid mit der Bescheidnummer XXXX vom XXXX anfechten wolle. Da die belangte Behörde die am XXXX übermittelten Unterlagen angeblich nicht auffinden würde, übermittle sie diese nochmals. Sie wolle mitteilen, dass die Beitragsnummer XXXX und die Beitragsnummer XXXX zusammengehören würden. Sie seien eine Familie und hätten nur ein Einkommen vom BF. Gleichzeitig reichte sie die mit E-Mail vom XXXX bereits vorgelegten Unterlagen, sowie ein Schreiben hinsichtlich der Befreiung von der Rezeptgebühr und Kostenanteil der SVS vom XXXX betreffend XXXX und eine Sterbeurkunde von XXXX nach.
Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt.
Mit Schreiben vom XXXX erging ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde bzw. der Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, da die gegenständliche Beschwerde nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer dritten Person, eingereicht worden sei. Weiters wurde der BF insbesondere darauf hingewiesen, dass seine Eingabe nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Insbesondere fehlen die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist und das Begehren.
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen und eine Vollmacht des BF für XXXX vorgelegt sowie die Beschwerde entsprechend verbessert und weitere Unterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des BF beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Da der verfahrensleitende Antrag seitens der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).
Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des BF durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte.
§ 13 Abs. 3 AVG lautet: „(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden.
Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, regeln nur, die Befreiungsgrundlage von Beziehern staatlicher Unterstützungen von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und deren Mitwirkungspflicht an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Die Anordnung in § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, die "gemäß § 50 erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 Fernmeldegebührenordnung keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen.
Im gegenständlichen Fall liegt somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein verbesserungsfähiger Mangel vor und hat die belangte Behörde somit den verfahrensleitenden Antrag zu Unrecht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden haben und dieses unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund zu führen haben.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben und wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, weshalb davon abgesehen werden konnte.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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