IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. 1287861106/211608341, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.10.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 23.03.2023 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 03.05.2023, Zl. 1287861106-211608341, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 31.05.2023 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.10.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Jahr 2017 habe er sich vier Jahre lang im Libanon aufgehalten, bis er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er sei aufgrund des Krieges in seinem Herkunftsstaat in den Libanon geflüchtet, wo er als LKW-Fahrer gearbeitet habe, jedoch habe er sich sein Leben im Libanon nicht mehr leisten können. Er habe Angst vor dem Krieg und werde wahrscheinlich zum Militär müssen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er, in den Militärdienst einberufen zu werden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.03.2023 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Er habe dort sieben Jahre lang die Schule besucht und als LKW-Fahrer gearbeitet. Den verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee habe er vom 24.04.2006 bis 24.05.2008 als einfacher Soldat abgeleistet. Seine Heimatstadt habe er 2016 verlassen und nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in XXXX habe er sich von 2017 bis 2021 im Libanon aufgehalten. Er sei mit zwei Frauen verheiratet und habe acht Kinder. Seine Eltern, sein Bruder, seine zwei Schwestern sowie seine zwei Halbschwestern seien weiterhin in seinem Herkunftsstaat wohnhaft. Seine Ehefrauen, seine Kinder, zwei seiner Brüder sowie drei seiner Schwestern seien hingegen im Libanon aufhältig. Ein weiterer Bruder lebe derzeit in Deutschland.
Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei, dass er von der Militärbehörde wegen des Reservedienstes gesucht werde, denn der Ortsvorsteher seiner Heimatstadt sei 2019 verständigt worden, welche Personen zum Militär einrücken müssten. Allerdings wolle er keine Waffen tragen und zudem habe er aufgrund eines Geständnisses seines Bruders Angst, denn dieser habe während seiner Haft im Gefängnis unter Folter gestanden, dass sie alle zu den bewaffneten Gruppierungen gehören würden.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens insbesondere ein Wehrdienstbuch im Original, einen Zivilregisterauszug im Original, einen Familienregisterauszug in Kopie und eine Heiratsurkunde in Kopie vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 03.05.2023 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er stamme aus der Region XXXX , sei verheiratet und habe acht minderjährige Kinder. Seine Kernfamilie lebe im Libanon. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, dass er niemals durch den Staat wegen seiner Nationalität, Rasse, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt worden sei. Fest stehe, dass er seinen Militärdienst vom 24.04.2006 bis 24.05.2008 abgeleistet habe. Fest stehe, dass er Syrien seinerzeit nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung verlassen habe.
Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für ihn eine reale Gefahr bestehe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung eines bewaffneten Konfliktes iSd Art. 15 lit. a und b Statusrichtlinie ausgesetzt zu sein.
Das BFA traf auf den Seiten 13 bis 66 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Vorlage entsprechender Dokumente fest. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Strafregisterabfrage.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes eine Rekrutierung zum Reservedienst zu erwarten habe. Zum einen habe er seinen Militärdienst von 2006 bis 2008 ordnungsgemäß abgeleistet und zum anderen sei er von 2017 bis 2021 im Libanon aufhältig gewesen. Auch den Berichten der Staatendokumentation sei die Aussage zu entnehmen, dass vorwiegend Männer bis zum 27. Lebensjahr rekrutiert werden und nur aufgrund von außergewöhnlichen Befähigungen auch ältere Männer als Reservisten einberufen werden würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch vorgebracht, als einfacher Soldat eingesetzt worden zu sein. Aus diesen Gründen sei es absolut unwahrscheinlich, dass er als Reservist nochmals verpflichtet werde.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass momentan in Syrien eine Gefahrenlage vorliege, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Der Beschwerdeführer vermochte im gesamten Verfahren mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt werden würden, ebenso wenig glaubhaft zu machen, wie eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser Norm. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen werde. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf die Existenz eines unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK hervorgekommen sei, scheide die Gewährung von Asyl aus.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und der weiterhin landesweit auftretenden willkürlichen Gewaltakte sei derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes am Leben oder seiner Unversehrtheit verletzt zu werden.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 31.05.2023 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil nicht ausreichend ermittelt worden sei, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Einberufung als Reservist drohen würde. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr gehe aus den angeführten Länderberichten hervor, denn diesen zufolge könnten Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservist in den aktiven Dienst einberufen werden. Aufgrund des hohen Maßes an Willkür, des hohen Personalbedarfes bei der syrischen Armee und aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr zum Militärdienst einberufen werde. Dazu sei eine besondere Qualifikation auch nicht erforderlich. Außerdem drohe ihm aufgrund der Entziehung vom Reservedienst eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes. Er wolle den Reservedienst aus Gewissensgründen nicht antreten nach den Berichten des UNHCR würden Wehr- oder Reservedienstverweigerer aus Gewissensgründen als wahrscheinlich internationalen Asylschutz benötigend angesehen.
Die belangte Behörde merke zudem in ihrer Beweiswürdigung mit keinem Wort an, dass der Beschwerdeführer nach den Aussagen seines Bruders, einer bewaffneten Gruppierung anzugehören würde, obwohl er dies in der Einvernahme vorgebracht habe. Im Zusammenhang mit der Herkunft aus einer ehemaligen Oppositionshochburg sei davon auszugehen, dass er auch aus diesen Gründen einer besonderen Gefahr der Verfolgung seitens des syrischen Regimes ausgesetzt sei.
Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
Mit Schreiben vom 07.06.2023 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 12 vom 08.05.2025 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2025 ein Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.
Mit Stellungnahme vom 17.09.2025 hielt der Beschwerdefrüher seine Beschwerde vom 31.05.2023 aufrecht und führte zur aktuellen Lage in Syrien sowie seiner weiterhin bestehenden Furcht vor Verfolgung iSd GFK zusammengefasst aus:
Er habe bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass er aus dem schon damals durch die HTS kontrollierten XXXX (auch) aufgrund von Belästigungen geflohen sei, da man sich einer Gruppierung anschließen hätte müssen. Diese Belästigungen seien durch die HTS bzw. mit der HTS affiliierte Gruppierungen erfolgt. Es bestehe eine wohlbegründete Furcht vor einem Aufrechterhalten des staatlichen Wehrdiensts durch die neuen syrischen Machthaber bzw. die HTS und einer damit im Zusammenhang stehenden drohenden Zwangsrekrutierung. Er lehne den Wehrdienst aus politischen Gründen ab, insbesondere da er sich im Rahmen eines solchen Dienstes aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht an innerstaatlichen oder internationalen militärischen Konflikten und mit diesen einhergehenden Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen wolle. Zudem weise der Beschwerdefrüher auf die jüngsten militärischen Konflikte zwischen den neuen syrischen Machthabern und bewaffneten Gruppen in der Provinz XXXX , die israelische Besatzung im Grenzgebiet, die Bombardierung in ganz Syrien, aufständische Bewegungen von Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes in der Küstenregion und die nicht vorankommenden Verhandlungen zwischen der neuen syrischen Übergangsregierung und den kurdischen Machthabern hin. Es sei folglich von einer weiterhin äußerst volatilen militärischen Lage auszugehen. Keinem der in das Verfahren eingebrachten Berichte sei zu entnehmen, dass die gesetzlichen Grundlagen, die die allgemeine Wehrpflicht in Syrien normieren, bisher in rechtswirksamer Weise novelliert oder außer Kraft gesetzt worden seien. Die bisher kommunizierten Pläne der Übergangsregierung würden nach wie vor einen allgemeinen Wehrdienst im Falle „nationaler Notfälle“ vorsehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist in im Dorf XXXX (Provinz XXXX ) geboren und in XXXX , Stadt XXXX (Provinz XXXX ), aufgewachsen, wo die neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham) die Kontrolle innehaben.
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 7 Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als LKW-Fahrer. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat acht Kinder. Von seiner zweiten Frau ist der Beschwerdeführer geschieden.
Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer 2016 seinen Heimatort verlassen und ist mit seiner Familie nach XXXX geflohen, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten hat, bevor er gemeinsam mit seiner Familie aus Syrien ausreiste. Ab 2017 war er im Libanon wohnhaft und hielt sich dort bis zum Jahr 2021 auf, bis er nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern in Österreich eingereiste.
Die Ehefrau, fünf minderjährige Söhne sowie drei minderjährige Töchter des Beschwerdeführers leben in einem Flüchtlingslager in XXXX , Libanon. Einer seiner Brüder lebt in Deutschland.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 40 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bereits im Jahr 2008 abgeleistet. Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere Ausbildung absolviert.
Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf das Assad-Regime geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund einer Wehrdienstverweigerung als Reservist bei der syrischen Armee, aufgrund unterstellter Opposition als ein Angehöriger einer „bewaffneten Gruppierung“ und aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie Asylantragstellung in Österreich.
Die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad ist bekanntermaßen am 08.12.2024 zu Ende gegangen: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen.
Im Falle des Beschwerdeführers sind die Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime – Wehrdienstverweigerung als Reservist, illegale Ausreise im Jahr 2017 und Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2021 – unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden.
Das vom Beschwerdeführer schon in der Einvernahme des BFA am 23.03.2023 erstattete Vorbringen, soweit hier noch maßgeblich, er laufe in Syrien Gefahr, aufgrund eines – durch das syrische Assad-Regime von seinem nunmehr in Deutschland lebenden Bruder – erzwungenen Geständnisses als ein Angehöriger einer „bewaffneten Gruppierung“ angesehen zu werden, ist nicht glaubhaft.
Nach dem Umsturz im Dezember 2024 wurde seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie erlassen und eine Freiwilligenarmee – mit niedrigen Aufnahmestandards – aufgebaut. Tausende Personen haben sich den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und es besteht kein Mangel an Freiwilligen in der neuen Armee.
Die jetzigen HTS-Machthaber haben kein Interesse an dem 40-jährigen (seit 9 Jahren im Ausland lebenden) Beschwerdeführer.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einerseits bereits vor seiner Ausreise aus Syrien in XXXX durch HTS-Mitglieder bzw. HTS affiliierte Gruppen belästigt bzw. zum Anschluss aufgefordert wurde und andererseits derzeit in Syrien der Gefahr ausgesetzt ist, von den jetzigen HTS-Machthabern zu einem staatlichen Wehrdienst als Reservist zwangsweise verpflichtet zu werden.
Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien von den neuen HTS-Machthabern keine Zwangsrekrutierung zum staatlichen Wehrdienst als Reservist zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines Zivilregisterauszuges ausgestellt am 12.12.2021 und seinem Wehrdienstbuch, jeweils im Original (Beilage 1 und 2 der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.03.2023), glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Zivilregisterauszug sowie das Wehrdienstbuch belegt. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort ergeben sich aus seinem vorgelegten Zivilregisterauszug. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst bereits im Jahr 2008 abgeleistet und dabei keine besondere Ausbildung absolviert hat, ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, wonach er den Militärdienst von 2006 bis 2008 als einfacher Soldat abgeleistet hat sowie insbesondere aus dem im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 23.03.2023 vorgelegten Wehrdienstbuch im Original.
Der mit Schriftsatz vom 15.09.2025 erfolgte Vorhalt der Richterin, all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, seien durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden, wurde hinsichtlich einer zuvor vom Beschwerdeführer befürchteten Einberufung als Reservist bei der syrischen Armee des Assad-Regimes und Bestrafung wegen illegaler Ausreise sowie Asylantragstellung in Österreich in der Stellungnahme vom 17.09.2025 nicht bestritten. Daher wurde die obige Feststellung getroffen, dass im Falle des Beschwerdeführers diese geltend gemachten Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden sind.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.03.2023 erstmals vor, dass sein – mittlerweile in Deutschland lebender – Bruder während einer Inhaftierung durch das syrische Regime im Gefängnis ein falsches Geständnis abgelegt habe, wonach (auch) der Beschwerdeführer Mitglied einer bewaffneten Gruppierung sei. Die obige Feststellung, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, basiert auf folgenden Erwägungen der Richterin:
Zunächst fällt auf, dass dieses Vorbringen jeglicher Details sowie konkreter Angaben zu den vorgefallenen Geschehnissen entbehrt, welche zur Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers sowie der Unterstellung einer oppositionellen Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppierung geführt hätten. Der Beschwerdeführer konnte nämlich weder in seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.03.2023, seiner Beschwerde, noch in seiner Stellungnahme vom 17.09.2025 spezifizieren, zu welcher bewaffneten Gruppe er nach den angeblich unter Folter geleisteten Angaben seines Bruders gehören solle, oder schlüssig darlegen, weshalb dieser überhaupt durch die syrischen Behörden festgenommen worden sei und trotz des Geständnisses zu einer oppositionellen bewaffneten Gruppierung zu gehören, gegen Zahlung eines Geldbetrages wieder enthaftet worden sei. Eine durch den Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme angekündigte Vorlage der Haftbestätigung seines Bruders wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Die obigen Feststellungen, dass ebenso wenig drohende Verfolgungsmaßnahmen durch die neuen HTS-Machthaber vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden konnten, sind aus den folgenden Erwägungen der Richterin getroffen worden:
Zu einer drohenden Verfolgung durch die HTS-Machthaber konnte der Beschwerdeführer auch kein stringentes und stimmiges Vorbringen erstatten. So gab er in der Einvernahme vor dem BFA am 23.03.2023 bloß allgemein an, dass es in XXXX zu Belästigungen durch „andere Gruppierungen“ gekommen sei, ohne zu spezifizieren, um welche Art von Vorfällen, Intensität, Häufigkeit, Folgen oder konkrete Gruppierung es sich gehandelt habe. Persönliche Zusammenstöße und Erfahrungen in diesem Zusammenhang konnte er ohnehin nicht darlegen. Er brachte bloß vage vor, dass man sich diesen Gruppierungen anschließen hätte müssen.
Mit seiner Stellungnahme vom 17.09.2025 ergänzte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nunmehr dahingehend, dass es sich bei diesen „anderen Gruppierungen“ um die HTS bzw. mit der HTS affiliierte Gruppen gehandelt habe. Dabei übersieht er jedoch, dass er sich bereits in der Einvernahme vor dem BFA in Widersprüche verstrickt hat, als er auf Nachfrage der Einvernehmenden zu einem späteren Zeitpunkt während der niederschriftlichen Einvernahme ausführte, dass er von keiner einzigen Gruppierung jemals aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, und dies nur aus Erzählungen von Nachbarn wisse (siehe S. 8 der Niederschrift).
Die in der Stellungnahme vom 17.09.2025 gemachten Ausführungen zeichnen ein völlig detailarmes und knappes Bild der behaupteten Zwangsrekrutierung bzw. Aufforderung durch die HTS bzw. mit der HTS affiliierten Gruppen in XXXX , insbesondere ohne konkreten Bezug auf den Beschwerdeführer als Person.
Zudem ist es weder schlüssig noch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer 9 Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien – in zeitlichem Zusammenhang mit dem Sturz des syrischen Regimes und der Machtübernahme durch die HTS – nunmehr an die Identität der „anderen Gruppierungen“ als HTS bzw. mit der HTS affiliierte Gruppen erinnern sollte. Die mit Stellungnahme vom 17.09.2025 geltend gemachte Identität dieser „anderen Gruppierungen“ ist folglich als gesteigertes und nicht glaubhaftes Vorbingen zu qualifizieren, wie oben festgestellt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.09.2025 auch die allgemeine Furcht vor einer aktuellen Zwangsrekrutierung durch die neuen syrischen HTS-Machthaber behauptet, da insbesondere in nationalen Notfällen weiterhin eine zwangsweise Einziehung zum Militärdienst nicht ausgeschlossen sei, ist dem aus Sicht der Richterin Folgendes zu erwidern:
Wie oben bereits festgestellt, hat die HTS in ihrer Rolle als neue syrische Machthaber die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und stattdessen eine Freiwilligenarmee aufbaut. Zudem haben sich tausende Personen den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und steht die Beschäftigung als Soldat oder Polizist eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar, welche nur mit vergleichsweise niedrigen Hürden verbunden ist (in XXXX besteht als Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen). In der Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den jetzigen HTS-Machthabern an der Rekrutierung von Freiwilligen in der neuen Armee aktuell mangelt, noch dass ein Bedarf an der zwangsweisen Einziehung des 40-jährigen Beschwerdeführers besteht. Eine aktuelle Gefahr einer Rekrutierung in der neuen Armee unter Einsatz von Zwang ist gerade aufgrund der Machtübernahme (und dem Ende des Bürgerkrieges abseits vom Beschwerdeführer vorgebrachten lokalen Kampfhandlungen) nicht ableitbar. Es war daher oben festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt in Syrien der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von den jetzigen HTS-Machthabern zwangsweise zu einem staatlichen Wehrdienst als Reservist verpflichtet zu werden.
Die Feststellungen zur Freiwilligenarmee der neuen syrischen HTS-Machthaber gründen sich auf die herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien in seiner Version 12 vom 08.05.2025. Hierzu wird von der Richterin angemerkt, dass diese Feststellungen auch im Einklang stehen mit der LIB zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.2026 stehen, weshalb diesbezüglich von einem weiteren Parteiengehör abgesehen wurde.
Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose.
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (z.B. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft vorgebracht, einerseits bereits vor seiner Ausreise aus Syrien in XXXX durch HTS-Mitglieder bzw. HTS affiliierte Gruppen belästigt bzw. zum Anschluss aufgefordert worden zu sein und andererseits derzeit in Syrien der Gefahr ausgesetzt zu sein, von den jetzigen HTS-Machthabern zu einem staatlichen Wehrdienst als Reservist zwangsweise verpflichtet zu werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die syrische Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine für die Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.
Es war daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt nach Gewährung eines Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 15.09.2025 bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mittels Parteiengehör vorgehaltenen veränderten Lage in Syrien kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise