TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), ein deutscher Staatsangehöriger, war von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit XXXX weist er eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf. (vgl. ZMR-Auszug XXXX )
Der BF ist ledig und kinderlos. Er wurde in Bosnien geboren und ist von klein auf in Deutschland aufgewachsen. Er besitzt neben der deutschen Staatsbürgerschaft auch die bosnische. (vgl. Niederschrift BFA vom XXXX , AS 169 f.)
Der BF ging zwischen XXXX und XXXX immer wieder verschiedenen geringfügigen Erwerbstätigkeiten nach. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX ging er Erwerbstätigkeiten bei unterschiedlichen Arbeitgebern nach. Dazwischen scheinen Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge zuletzt bis 02.02.2021 auf. Zuletzt ging der BF von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF hat bislang keine Anmeldebescheinigung beantragt oder über eine solche verfügt. (vgl. AJ-WEB Auszug vom XXXX ; IZR-Auszug vom XXXX )
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG (zu A./) und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 achter Fall SMG (zu B./) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Jahre für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. (vgl. Strafregisterauszug BF vom XXXX ; Urteil des OLG XXXX vom XXXX , AS 161)
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Graz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen hat, und zwar A./ im Zeitraum von XXXX bis XXXX an nicht mehr feststellbare Abnehmer in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge zumindest 4.000 Gramm Speed (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10,5% Amphetamin), 1.000 Stück Ecstasy (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 40,63% MDMA) und 3.390 Gramm Kokain (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 67,63% Kokain); B./ in Graz 1./ im Zeitraum XXXX bis XXXX D.M.G. in einer Vielzahl von Angriffen zwei Gramm Speed (Wirkstoff Amphetamin); 2./ im Juli 2024 R.S. eine Menge von drei Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC); 3./ S.N. ein Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC). (vgl. Urteil des OLG XXXX vom XXXX , AS 162)
Gegen dieses Urteil wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX Berufung erhoben und wurde der Berufung vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX zu XXXX dahingehend Folge gegeben, dass die bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs. 4 StGB widerrufen wurde. Dabei wurde als erschwerend mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art (hier: ein Verbrechen und mehrere Vergehen), der lange Tatzeitraum und insbesondere auch das erhebliche Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge und die Tatbegehung aus Gewinnstreben zu Schuldspruch A./ gewertet. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des BF, der Umstand, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, sein reumütiges Geständnis, welches mit Blick auf die Ermittlungsergebnisse jedoch nicht auch der Wahrheitsfindung wesentlich dienlich war sowie die geringe Menge an sichergestelltem Suchtgift, wobei diesem Umstand mit Blick auf die tatsächlich verkauften Mengen an Suchtgift nur eine äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt, berücksichtigt. Das Oberlandesgericht XXXX begründete seine Entscheidung damit, dass die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe nach § 43a Abs. 4 StGB an der qualifizierten Wohlverhaltensprognose scheitert, welche fallbezogen mit Blick auf die mit Gewinnstreben professionell veräußerte Menge an Suchtgift ableitbare hohe kriminelle Energie des BF nicht zu rechtfertigen sei. Auch bedürfe es der Invollzugsetzung der gesamten Freiheitsstrafe um den Eindruck einer Bagatellisierung (auch) schwerwiegender Suchtgiftdelikte zu vermeiden und anderen zu signalisieren, dass solche Taten streng geahndet werden. (vgl. Urteil des OLG XXXX vom XXXX , AS 162 f.)
Am XXXX wurde der BF verhaftet und in eine Justizanstalt eingeliefert. Er befand sich bis XXXX in Haft. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX im elektronisch überwachten Hausarrest, welcher am XXXX widerrufen wurde. Seit XXXX ist er wieder in einer Justizanstalt inhaftiert und verbüßt er aktuell seine Haftstrafe in der JA XXXX . Der errechnete Entlassungszeitpunkt ist der XXXX . Termine für eine bedingte Entlassung sind der XXXX und der XXXX (vgl. Vollzugsinformation vom XXXX , AS 57 f.; Vollzugsinformation vom XXXX , AS187 f.; Bericht LPD XXXX vom XXXX , AS 133)
Der BF weist eine Verurteilung in Deutschland auf. Er wurde mit Urteil eines deutschen Amtsgerichts vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wegen Besitz von Betäubungsmittel zu einer Geldstrafe verurteilt. (vgl. ECRIS-Auszug vom XXXX , AS 102 f.)
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie Sicherungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet wurde und wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt. Der BF ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat keine Stellungnahme eingebracht. (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX , AS 63 ff.)
Hinsichtlich des BF liegt je eine Meldung der JA XXXX vom XXXX und vom XXXX wegen des Verdachts auf Pflichtverletzung nach § 107 Abs. 1 Z 10 StVG und Beschädigung von Anstaltsgut nach § 107 Abs. 2 StVG vor. (vgl. Meldung JA XXXX vom XXXX , AS 195 f.; Meldung JA XXXX vom XXXX , AS 197 f.)
Am 14.01.2026 fand eine persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der JA XXXX statt. (vgl. Niederschrift BFA vom XXXX , AS 167 ff.)
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass das Verhalten des BF eindeutig zeige, dass er nicht gewillt oder fähig sei die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und sei vielmehr davon auszugehen, dass der BF bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet abermals insbesondere durch Suchtgifthandel straffällig werden könnte. Es hätte keine positive Gefährdungsprognose getroffen werden können. So sei besonders auf die außergewöhnliche Schwere und Dauer der Suchtgiftdelikte, die gewerbsmäßige und konspirative Vorgehensweise, die fortgesetzte Delinquenz, die fehlende nachhaltige wirtschaftliche Integration des BF im Bundesgebiet, seinem destruktiven Verhalten hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten, dem nicht erfolgreichen gelockerten Strafvollzug sowie die negative Zukunftsprognose des BF zu verweisen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde, beim BFA einlangend mit XXXX , im vollen Umfang erhoben und angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) und insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , den Angaben in der Beschwerde vom XXXX , den aktenkundigen Vollzugsinformationen, dem einliegenden Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister, aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister. Darüberhinaus wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.
Das Parteiengehör des BFA vom XXXX ist aktenkundig, ebenso ist die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA vom XXXX im Akt einliegend.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Oberlandesgerichts XXXX zurecht erfolgt, wonach sich aus der mit Gewinnstreben professionell veräußerten Menge an Suchtgift eine hohe kriminelle Energie des BF ableiten lässt. Auch manifestiert sich dies in seinem Verhalten in Strafhaft, wonach zwei Meldungen gegen den BF wegen des Verdachts von Ordnungswidrigkeiten vorliegen.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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