W257 2276103-1/31E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von GrInsp XXXX , vertreten durch Mag. Franz SCHARF, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Burgenland vom 22.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 23.08.2024 und 15.10.2024, den Beschluss:
A)
Der Bescheid vom 22.05.2023 wird ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Am 01.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Funktionszulage und ersuchte für den Fall einer Negativbeurteilung um bescheidmäßige Feststellung.
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag ab.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er soweit wesentlich ausführte, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage als verletzt erachte. Er beantrage die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ihm die beantragte Verwendungs- und Ergänzungszulage von der Verwendungsgruppe E2b auf die Verwendungsgruppe E2a, FGr.4 zuerkannt werde.
5. Am 28.06.2023 modifizierte und erweiterte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 GehG und einer Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 leg cit, in eventu auf Zuerkennung einer nicht ruhegenussfähigen Verwendungsabgeltung gemäß § 79 GehG idH eines halben Vorrückungsbetrages und gemäß § 78 leg cit einer ruhegenussfähigen Funktionsabgeltung idH von eineinhalb Vorrückungsbeiträgen. Der Antrag werde dahingehend erweitert, ihm die Verwendungs- und Funktionszulage, in eventu die Verwendungs- und Funktionsabgeltung rückwirkend ab dem 21.10.2022 zu gewähren. Weiters beantragte er seiner Beschwerde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung Folge zu geben und dahingehend abzuändern, dass seinem modifizierten und erweiterten Antrag Folge gegeben werde und stellte ferner weitere Beweisanträge.
6. Die Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 03.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der zuständigen Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
7. Mit Schreiben vom 08.05.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung einer mündlichen Verhandlung um Bekanntgabe allfälliger Zeugen, welchem die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.05.2024 nachkam.
8. Mit Schreiben vom 04.07.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Vorlage sämtlicher vorhandener Arbeitsplatzbeschreibungen des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers seit 16.11.2018, sämtlicher vorhandener Auszüge aus den Geschäftseinteilungen und Geschäftsordnungen betreffend den Arbeitsplatz, sämtlicher individueller und genereller Weisungen, die sich auf die zugewiesenen Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auswirkten sowie sämtlicher (die das HSG 2.2.) betreffenden Verordnungen, Erlässe, Richtlinien, uÄ, die Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers haben könnten.
9. Am 11.07.2024 übermittelte die belangte Behörde die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Unterlagen. Überdies führte die belangte Behörde aus, dass keine Weisungen erteilt worden seien, die sich auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnten.
10. Mit Schriftsatz vom 21.08.2024 begehrte der Beschwerdeführer Akteneinsicht.
11. Am 23.08.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter sowie den Behördenvertretern umfassend besprochen wurde. In der Verhandlung wurden GrInsp XXXX , GrInsp XXXX und Hofrat, Abteilungsleiter Logistikabteilung XXXX , als Zeugen einvernommen. Weitere Zeugen wurden beantragt.
12. Am 15.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter sowie den Behördenvertretern umfassend besprochen wurde. In der Verhandlung wurden CI XXXX , ADir. XXXX und GI XXXX als Zeugen einvernommen. In der Verhandlung sei die Richtigkeit der Beilage /.5 (eine Mappe mit verschiedene Urkunden und Erlässen des BMI, drei A3 Blätter, grafisch bunt dargestellt) seitens des Rechtsvertreters bestritten worden und wurde daher vom erkennenden Richter ein Parteiengehör gewährt, um eine Stellungnahme binnen 14 Tagen einzubringen.
13. Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein.
14. Mit Schreiben vom 04.11.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers und gab der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 14.11.2024 ersuchte die belangte Behörde um Fristerstreckung auf vier Wochen.
14. Am 05.11.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BMWKMS (früher BMKÖS) um die Beantwortung von Beweisfragen hinsichtlich einer etwaigen Änderung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und folglich allenfalls einer Einordnung in eine neue bzw. in welche Verwendungsgruppe.
15. Mit Schreiben vom 05.12.2024 erstattete die belangte Behörde sohin eine fristgerechte Stellungnahme.
16. Am 09.12.2025 langte das Gutachten betreffend Bewertung des Arbeitsplatzes (Bundes-) Fahrtechnik-Instruktor in der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Burgenland beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches das Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2025 sowohl an den Beschwerdeführer, als auch an die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme binnen drei Wochen weiterleitete.
17. Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Fristerstreckung für die Erstattung einer Stellungnahme zum Gutachten über die Bewertung des Arbeitsplatzes.
18. Mit Schreiben vom 12.01.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer bis 02.02.2026 mitzuteilen, worin sein weiteres Rechtsschutzinteresse gesehen werde und wies dabei u.a. darauf hin, dass eine Zuerkennung auf E2a/2 möglich sei.
19. Mittels Schriftsatz vom 29.01.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes nun geklärt sei und ihm seitens der belangten Behörde die finanzielle Abgeltung durch eine Verwendungs- sowie Funktionszulage zugesichert werde und für ihn daher keine Beschwer mehr bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Burgenland zur Dienstleistung zugewiesen.
Am 01.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungs- und Funktionszulage von E2b auf E2a/4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag ab. In der Beschwerde vom 26.06.2023 blieb der Antrag auf Zuerkennung auf E2a/4 aufrecht und wurde auch im Schreiben der "Antragsmodifizierung und Erweiterung" nicht abgeändert. In den beiden mündlichen Verhandlungen vom 23.08.2024 und 15.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers weiterhin beibehalten und bekräftigt.
Am 05.11.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BMWKMS (vormals BMKÖS) um die Beantwortung von Beweisfragen hinsichtlich einer etwaigen Änderung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Neueinstufung in eine andere Verwendungsgruppe.
Im von Amtssachverständigen erstellten Gutachten wurde der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Bundes-)Fahrtechnik-Instruktor in der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Burgenland der Verwendungsgruppe E2a und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 2 zugeordnet.
2. Beweiswürdigung:
Die unter II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v. a. Antrag vom 01.03.2023, die Antragsmodifizierung vom 28.06.2023, Bescheid, Beschwerde, sämtlichen Stellungnahmen seitens beider Parteien und den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 23.08.2024 und 15.10.2024).
Die zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (Bundes-)Fahrtechnik-Instruktor in der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Burgenland getroffene Feststellungen stützt sich auf das eingeholte Gutachten von November/Dezember 2025. Dieses ist ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar und sind diesem weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, mwN).
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das gegenständliche Verfahren Folgendes auszuführen:
Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Verwendungs- und Funktionszulage, den die belangte Behörde zunächst mit angefochtenem Bescheid abwies. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurde der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Bundes-)Fahrtechnik-Instruktor in der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Burgenland der Verwendungsgruppe E2a und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 2 neu bewertet. Aufgrund dieses Gutachtens verpflichtete sich die belangte Behörde entsprechend dem Antrag die höherwertige Verwendung besoldungsrechtlich abzugelten und dem Beschwerdeführer die Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 1. GehG und die Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1. GehG rückwirkend sowie laufend anzuweisen. Für den Beschwerdeführer steht somit die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes E2a/2 fest und mangelt es dem Beschwerdeführer durch die finanzielle Abgeltung der vom ihm beantragten Zulagen zur Erreichung seiner Rechtsschutzziele sohin an der Beschwer.
Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anwendbar ist, kommt dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zu, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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