IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2026, Zl. PS- XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: belangte Behörde) vom 02.01.2026 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn XXXX , habe.
Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 01.07.2020 im Ruhestand befunden habe und die Ehe erst am XXXX geschlossen worden sei. Da keine der Voraussetzungen des § 14 Ab. 3 PG 1965 vorläge, bestünde kein Anspruch auf einen Versorgungsgenuss.
2. Mit Schreiben vom 27.01.2026, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.01.2026, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass sie ihren Ehemann bereits im April 2011 kennengelernt hätte und sie bereits im Mai 2011 zu diesem gezogen sei. Sie hätten eine Lebensgemeinschaft geführt, welche einer Ehe gleichzusetzen sei. Eine Hochzeit sei für das Jahr 2020 geplant gewesen, doch habe diese aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt werden müssen, da die diesbezügliche Kreuzfahrt aufgrund der COVID-19 Bestimmungen storniert worden wäre. Im Jahr 2021 sei eine Hochzeit in einem feierlichen Rahmen auch nicht möglich gewesen. Die im Jahr 2023 geplante Hochzeit sei wegen der Coronaerkrankung der Beschwerdeführerin abgesagt worden, sodass die Trauung erst am XXXX im kleinen Rahmen stattgefunden hätte. Ihr Ehemann sei zudem sehr plötzlich und unvorhersehbar an einem plötzlichen Herztod verstorben. Die Beschwerdeführerin ersuche um soziale und wohlwollende Prüfung ihres Anliegens, da auch gesetzliche Maßnahmen ihre Eheschließung verhindert hätten.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe im Ruhestand des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin geschlossen worden sei und kürzer als drei Jahre gedauert hätte. Die Anspruchsvoraussetzungen lägen daher nicht vor.
4. Mit E-Mail vom 03.02.2026 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel des Vorlageantrages und führte aus, dass sie keine Versorgungsehe geführt hätte und der Tod ihres Ehemannes unvorhersehbar gewesen wäre. Die belangte Behörde habe die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt und auf eine Judikatur verwiesen, welche vor den außergewöhnlichen Rahmenbedingungen der COVID-19 Pandemie erlassen worden sei.
5. Mit Schreiben vom 05.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 10.02.2026 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Herr XXXX , geboren am XXXX , wurde mit 01.07.2020 in den Ruhestand versetzt.
Die Eheschließung der am XXXX geborene Beschwerdeführerin und Herrn XXXX erfolgte am XXXX , sohin während des Ruhestandsbezuges ihres Ehemannes.
Der Altersunterschied der Ehepartner beträgt weniger als 20 Jahre.
Herr XXXX ist am XXXX verstorben.
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehemann bestand für die Dauer von 3 Monaten und 24 Tagen und daher weniger als drei Jahre.
Aus der Ehe ist kein Kind hervorgegangen oder legitimiert worden. Es bestand zwischen den Ehepartnern keine Vorehe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage, insbesondere aus der am XXXX ausgestellten Heiratsurkunde und der am XXXX ausgestellten Sterbeurkunde des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu A):
3.2.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„ABSCHNITT III
VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN
UNTERABSCHNITT A
VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.“
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX wurde am XXXX und somit während des Ruhestandes des verstorbenen Beamten begründet. Der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern beträgt weniger als zwanzig Jahre. Gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 hätte die Ehe somit mindestens drei Jahre dauern müssen. Die Ehe dauerte jedoch nur drei Monate und 24 Tage, weshalb die Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Die Restriktionen des § 14 Abs. 3 PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1965 zurück. In den Erläuterungen zu § 14 PG 1965 in der Stammfassung (RV 878 Blg NR 10. GP, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss - mit einer im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Ausnahme - den Zweck verfolgen, die Schließung von sogenannten "Versorgungsehen" zu erschweren (VwGH vom 22.04.2015, 2011/12/0113 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 21.01.2015, Zl.Ro 2014/12/0041).
Angesichts dieses erklärten Ziels des Gesetzgeber kann auch eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf Hinterbliebenversorgung bei erst im Ruhestand des Beamten geschlossenen Ehen bzw. begründeten eingetragenen Partnerschaften von einer gewissen Mindestdauer des Bestandes der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft abhängig macht, nicht als unsachlich erkannt werden (VwGH vom 22.04.2015, 2011/12/0113).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Eheschließung bereits für das Jahr 2020 geplant gewesen wäre und aufgrund der COVID-19 Pandemie und der gesetzlichen Beschränkungen sowie einer eigenen COVID-19 Erkrankung erst am XXXX hätte geschlossen werden können, geht zudem ins Leere. Hierzu ist anzuführen, dass auch während der COVID-19 Pandemie Eheschließungen möglich waren, wenn auch in kleineren Rahmen. Hinzu kommt, dass nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin diese seit Frühjahr 2011 in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehemann gestanden hätte und eine Eheschließung sohin auch bereits vor 2020 möglich gewesen wäre. Es lag daher alleine in der Sphäre der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, dass sie erst am XXXX heirateten. Es bestanden keine gesetzlichen Restriktionen, welche eine vorhergehende Verehelichung verunmöglichten.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach keine Versorgungsehe vorliegen würde und ihr Ehemann „plötzlich und unerwartet“ verstorben wäre, vermag vor dem Hintergrund der gesetzlich geforderten Mindestdauer von beschwerdegegenständlich drei Jahren Ehe zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde erst zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem ihr Ehemann bereits im Ruhestand war, daher besteht ein Anspruch auf Versorgungsgenuss erst dann, wenn die Dauer der Ehe die in§ 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 normierte Mindestfrist erreicht.
Da aus der Ehe auch kein Kind hervorgegangen ist oder während der Ehe legitimiert worden ist, liegt auch keine weitere Alternativvoraussetzung des § 14 Abs. 3 PG 1965 vor.
Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach ihrem verstorbenen Ehemann Herrn XXXX .
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge der Beschwerde zudem eine Witwenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, über diesen Antrag wird von der belangten Behörde gesondert abgesprochen und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Ehe, nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen.
2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Gesetz trifft eine klare Regelung (§ 14 Abs 3 Z 1 PG 1965), welche keiner Auslegung bedarf.
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