Der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 Z. 1 PG 1965 stellt ausschließlich auf die Dauer einer Ehe ab und berücksichtigt in diesem Zusammenhang eine (der Ehe vorangegangene) Lebensgemeinschaft nicht. Für den Fall, dass die Ehe keine fünf Jahre gedauert hat und der überlebenede Ehegatte 22 Jahre älter ist, als der verstorbene Ehegatte, bestehen auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 14 Abs. 3 PG 1965 (RV 878 BlgNR X. GP, 25) keine Hinweise, welche zweifelsfrei auf das Vorliegen einer planwidrigen Lücke im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 3 Z. 1 PG 1965 schließen ließen (vgl. E 26. April 2006, 2006/12/0018). Entsprechendes gilt für § 19 Abs. 1 PG 1965, welche Bestimmung vor dem Hintergrund ihres klaren Wortlautes ausschließlich für die Frage der Gebührlichkeit eines Versorgungsgenusses für den früheren Ehegatten Anwendung findet und auf Unterhaltsverpflichtungen nach Auflösung der Ehe abstellt. Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 14 Abs. 3 PG 1965 im hier dargelegten Verständnis vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Hinweis VfGH B 11. Juni 2014, 1227/2013-6).
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