IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Dr. XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 30.09.2025, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau Dr. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am XXXX , stellte am 25.06.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein.
2.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 19.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 18.08.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:
„…………………
Anamnese:
TE, Kiefer OP, CTS rechts, HTEP 2008 beidseits, 5/2025 WS.
Derzeitige Beschwerden:
"Der linke Fuß geht etwas besser, ein Rest ist zurückgeblieben. Ich habe noch Nervenschmerzen, ab morgen fahre ich auf Rehabilitation, in den XXXX . Eine Peronäusschiene nehme ich nicht, die hilft mir nicht."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Seractil, Concor, Amlovalsax, Oleovit D3.
Sozialanamnese: in Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Bericht Dr. XXXX 5/2025: Diagnosen:
Aktuell:
Absolute Spinalkanalstenose LWK 4/5, Spondylolisthese Meyerding Grad I
instabil, Neuroforamenstenose LWK 4/5 bds., Diskusprolaps LWK 4/5
Fußheberparese KG2 links
Therapien:
1. Internistische Narkosetauglichkeit
2. Dekompression des Spinalkanals mikrochirurgisch LWK 4/5, perkutane, dorsale
3. Spondylodese LWK 4/5, Mikrodiskektomie LWK 4/5 von links, Foraminotomie LWK4/5 links
(Implantate: 4 Schrauben eines Bamboo Systems Fa. XXXX 6,5 mm x 45 mm, 2 Titanstäbe 6 mm lang) am 20.05.205 (fecit: XXXX )
4. Physiotherapeutische Beübung
Aufnahmestatus:
Klinisch neurologisch zeigt sie sich alert, kooperativ und orientiert. Es besteht eine Fußheberparese KG2 links. Schmerzen werden lumbal und entlang L4 und L5 beidseits angegeben. Miktion und Defäkation: Kein Hinweis auf neurogene Störung. Auf Grund der hochgardigen Fußheberparese ist die Patientin mit Hilfe einer Peronaeusschiene und einer Krücke selbständig mobil.
Entlassungsstatus:
Klinisch neurologisch zeigt sie sich alert, kooperativ und orientiert. Es besteht eine
Fußheberparese KG2 links. Schmerzen werden im Bereich der OP-Wunde lumbal angegeben.
Miktion und Defäkation: Kein Hinweis auf neurogene Störung. Auf Grund der hochgardigen
Fußheberparese ist die Patientin mit Hilfe einer Peronaeusschiene und einer Krücke selbstständig
mobil.
MRT XXXX 4/2025: Hochgradige rechtsbetonte Skoliose der LWS mit aktivierter Osteochondrose im Segment L2/L3.
2. Zusätzlich vorliegende degenerativbedingte Anterolisthese L4 gegenüber L5 um 4 mm sowie L5 gegenüber S1 um etwa 3 mm.
3. Multisegmentale Spondylosis deformans ventralis et dorsalis.
4. Breitbasiges Discusbulging im Segment L1/L2 sowie L2/L3 mit Einengung des Recessus.
5. Hochgradige Facettengelenkarthrose L3/L4 mit bilateraler Einengung der Neuroforamina.
6. Breitbasiges Discusbulging sowie hochgradige Facettengelenksarthrose L4/L5 mit kurzstreckiger Vertebrostenose.
7. Deutliche Facettengelenkarthrose L5/S1 mit bilateraler Recessus-Einengung und
Tangierung der absteigenden Nervenwurzel S1. Zusätzlich vorliegende Einengung der Neuroforamina beidseits.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut
Größe: 152,00 cm; Gewicht: 47,00 kg; Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput o.B; Collum o.B., HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung und FKBA und Seitneigung kurz nach Eingriff nicht geprüft. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0-160, in F 150-0-40, R 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich.
Hüften in S 0-0-110, in R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125, Sprunggelenke in S 15-0-40 zu links 10-0-40.Senkung links kräftig, Heben KG 3-4
Lasegue negativ
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang in Strassenschuhen mit 2 Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe möglich, kein Steppergang.
Status Psychicus:
normale Vigilanz, regulärer Ductus
ausgeglichene Stimmungslage
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
……………………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein -und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr möglich. Das dauerhafte Verwenden von 2 Krücken ist nicht befunddokumentiert.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
……………………….
Begründung:
OSM WS, HTEP bds.
……………………..“
2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 20.08.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX abgewiesen. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Damit könne ihr auch kein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ausgestellt werden.
4. Gegen den Bescheid vom 30.09.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass sie sich bis einschließlich 09.09.2025 in stationärer Rehabilitation befunden habe, was der belangten Behörde auch bekannt gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie nicht rechtzeitig eine Stellungnahme im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs einbringen können. Sie sei mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Es treffe nicht zu, dass sie eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern – auch ohne Gehhilfe – zurücklegen könne. Tatsächlich sei sie auf zwei Krücken oder einen Rollator zur Fortbewegung angewiesen. Ihre Fußparese hindere sie am Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel. Das Einkaufen und der Transport von Dingen des täglichen Bedarfs seien für sie ohne Nutzung eines PKW nicht möglich. Die BF ersuchte erneut, ihr die beantrage Zusatzeintragung zu gewähren.
5. Am 27.10.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Frau Dr. XXXX , geboren am XXXX , stellte am 25.06.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde.
1.2. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie ist seit 25.06.2025 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % und verfügt über die Zusatzeintragungen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“; „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“.
1.3. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
- degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach lumbalem Eingriff mit Versteifung monosegmental bei Spinalkanaleinengung
- Abnützung der großen Gelenke, Hüftendoprothese beidseits
1.4. Bei der BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die BF leidet weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre.
Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend. Das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Das dauerhafte Verwenden von zwei Krücken ist nicht befunddokumentiert.
Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen bewirken keine erhebliche Erschwernis beim Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels, beim Be- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
1.5. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag der BF, zu ihren persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass die BF seit 25.06.2025 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ist und über die Zusatzeintragungen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“; „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 19.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 18.08.2025.
Im eingeholten Gutachten wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden der BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Diese Ausführungen konnten als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der BF keine relevante Mobilitätseinschränkung besteht. Sowohl die Gehstrecke ist ausreichend als auch das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Dr. XXXX konnte auch keine befunddokumentierte Notwendigkeit der Verwendung von zwei Krücken erkennen.
Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die vom medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX in den Vordergrund gerückte Beschwerdesymptomatik im Bereich der Wirbelsäule findet sich bereits in den MRT-Befunden des Diagnosezentrums XXXX vom 29.04.2025 betreffend die Lendenwirbelsäule ap., seitlich wieder. Diesbezüglich wurde einmal als Ergebnis festgehalten: „Ausgeprägte rechtskonvexe Rotationsskoliose der LWS und Streckfehlhaltung. Anterolisthese L4 um 6 mm. Nonrezente Höhenminderungen der LWK 2 und 3 um bis zu 30 %. Ausgeprägte Osteochondrosen und Spondylosen mit Punctum maximum L1-L4 und L5/S1. Ausgeprägte Facettengelenkarthrosen der unteren LWS. In Funktionsaufnahmen eingeschränkte Beweglichkeit, kein Anhalt für Instabilität. Ausgeprägte Gefäßverkalkungen. Zustand nach Hüft-TEP beidseits“. Zum anderen wurde der BF auch Folgendes attestiert: Ergebnis: „1. Hochgradige rechtsbetonte Skoliose der LWS mit aktivierter Osteochondrose im Segment L2/L3; 2. Zusätzlich vorliegende degenerativbedingte Anterolisthese L4 gegenüber L5 um 4 mm sowie L5 gegenüber S1 um etwa 3 mm; 3. Multisegmentale Spondylosis deformans ventralis et dorsalis; 4. Breitbasiges Discusbulging im Segment L1/L2 sowie L2/L3 mit Einengung des Recessus; 5. Hochgradige Facettengelenkarthrose L3/L4 mit bilateraler Einengung der Neuroforamina; 6. Breitbasiges Discusbulging sowie hochgradige Facettengelenksarthrose L4/L5 mit kurzstreckiger Vertebrostenose; 7. Deutliche Facettengelenkarthrose L5/S1 mit bilateraler Recessus-Einengung und Tangierung der absteigenden Nervenwurzel S1. Zusätzlich vorliegende Einengung der Neuroforamina beidseits; 8. Gewellt verlaufende Caudafasern der unteren LWS als Ausdruck der Vertebrostenose; 9. Regelrechte mitdargestellte Weichteile“.
Auch der ärztliche Abschlussbericht von Dr. XXXX , MBA, Facharzt für Neurochirurgie, über den stationären Aufenthalt der BF im Zeitraum vom 20.05.2025 bis 27.05.2025 in der XXXX Privatklinik weist auf die Diagnosen „Absolute Spinalkanalstenose LWK 4/5, Spondylolisthese Meyerding Grad I instabil, Neuroforamenstenose LWK 4/5 bds., Diskusprolaps LWK 4/5, Fußheberparese KG2 links“ hin. Nach Einholung einer internistischen OP-Freigabe wurde bei der BF eine „Dekompression des Spinalkanals mikrochirurgisch LWK 4/5; eine perkutane, dorsale Spondylodese LWK 4/5; eine Mikrodiskektomie LWK 4/5 von links und eine Foraminotomie LWK 4/5 links am 20.05.2025 durchgeführt. Die Mobilisation erfolgte am 1. postoperativen Tag mit Hilfe von Physiotherapie. Es zeigten sich keine neuen neurologischen Ausfälle und ein komplettes Zurückbilden der radikulären Schmerzen. Ab dem 2. postoperativen Tag kam es zum Auftreten von höhergradigen Wundschmerzen, sodass die Analgesie durch eine Opiatgabe eskaliert wurde. Unter der bestehenden analgetischen Therapie litt die BF damals unter kontrollierbaren Wundschmerzen und war selbstständig mit einer Krücke und der Peronaeusschiene auf Stationsebene mobil.
Letztlich bestätigt sich dadurch die Ansicht des von der belangten Behörde hinzugezogenen Sachverständigen Dr. XXXX , wonach bei der BF degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und ein Zustand nach lumbalem Eingriff mit Versteifung monosegmental bei Spinalkanaleinengung bestehen. Der Sachverständige berücksichtigte auch die Fußheberschwäche links, welche sich bei der BF in Remission befindet. Die genannten Beeinträchtigungen sind nicht derart ausgeprägt, dass sie einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF nachweislich entgegenstehen würden.
Abgesehen von den erwähnten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und des Zustands nach lumbalem Eingriff mit Versteifung monosegmental bei Spinalkanaleinengung liegt bei der BF eine Abnützung der großen Gelenke vor. Zudem hat sie beidseits eine Hüftendoprothese. Es liegt aber nur ein geringer Beweglichkeitsdefizit vor. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. XXXX stützen sich mitunter auf die zuvor genannten ärztlichen Unterlagen.
Seine Schlussfolgerungen finden aber auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der BF am 18.08.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung. Diesbezüglich ist festgehalten, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung bzw. einer radiologischen Veränderung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden tatsächlichen Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Die im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 18.08.2025 festgestellten, tatsächlichen und damit entscheidungserheblichen funktionellen Auswirkungen und Einschränkungen (im Sinne der festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit) wurden im aktuellen Gutachten vom 19.08.2025 ausreichend berücksichtigt.
Zusammengefasst kam der Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die BF aufgrund der vorliegenden und befunddokumentierten Funktionseinschränkungen am Zurücklegen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung nicht gehindert wird. Sofern die BF in ihrer Beschwerde rügt, dass der befasste Sachverständige weder nach der tatsächlichen Möglichkeit zur Bewältigung einer derartigen Wegstrecke gefragt noch das Gangbild der BF ohne Gehhilfe begutachtet hat, steht dem das Ergebnis der Untersuchung vom 18.08.2025 entgegen. Dabei hielt Dr. XXXX bei der Überprüfung der Gesamtmobilität fest, dass die BF in Straßenschuhen und mit zwei Krücken erschienen ist; der Gang aber auch ohne Gehbehelfe möglich war. Zudem wies die BF auch keinen Steppergang auf.
Demnach beinhaltet das Gutachten von Dr. XXXX – wie bereits ausgeführt - eine orthopädische Statuserhebung, anhand derer die angeführten Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend nachvollzogen werden können. Anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung und der vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich demnach, dass bei der BF zwar durchaus Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und großen Gelenke bestehen, jedoch keine daraus die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beeinträchtigende Gangleistungsminderung resultiert. Wie bereits ausgeführt, konnte der Sachverständige keine Einschränkungen in einem derartigen Ausmaß bei der BF feststellen, dass sie eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Das erkennende Gericht folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, womit das Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
So führte der Gutachter auch nachvollziehbar aus, dass die behinderungsbedingte dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung von zwei Krücken nicht begründbar ist. Zwar hielt die BF diesen Ausführungen in der Beschwerde entgegen, dass sie tatsächlich darauf angewiesen sei, sich mit zwei Krücken oder einem Rollator fortzubewegen. Ohne Gehhilfe sei ihr lediglich ein einzelner, äußerst unsicherer Schritt möglich, wobei ihre Hüfte deutlich einknicken würde. In diesem Zusammenhang ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung eines Leidenszustandes nicht das Vorliegen von radiologischen Gesundheitsschädigungen per se, sondern die daraus resultierenden tatsächlichen Funktionseinschränkungen relevant sind. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die BF im Verfahren keine aktuellen medizinischen – insbesondere orthopädischen – Unterlagen vorlegte, welche das dauerhafte Erfordernis der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken belegen würden. Im Übrigen ist die dauerhafte Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken auch anhand des erhobenen Fachstatus nicht ausreichend objektiviert. Die BF ist zur selbstständigen Fortbewegung demnach weder auf Krücken noch auf einen Rollator zwingend angewiesen.
Auch wenn bei der BF gewisse Leiden vorliegen, welche sie bei der Fortbewegung geringfügig einschränken mögen, vermag dieser Umstand nichts daran zu ändern, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmitte zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund gehen auch die von ihr in der Beschwerde getätigten Ausführungen zur Notwendigkeit der Bewältigung von Alltagswegen mit dem Auto ins Leere.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die BF daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilung des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können. Die BF legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen darzutun.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 19.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 18.08.2025. In diesem Zusammenhang vermag auch das Vorbringen der BF, wonach sie sich zum Zeitpunkt des Parteiengehörs der belangten Behörde vom 20.08.2025 in stationärer Rehabilitation befunden habe und demnach nicht innerhalb der ihr eingeräumten Frist eine Stellungnahme dazu habe abgeben können, nichts an der vorgenommenen Beurteilung und gegenständlichen Entscheidung zu ändern. Im genannten Parteiengehör wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme und demnach zur Kenntnis gebracht, dass sie mit einem Grad der Behinderung von 50 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, aber die nicht weiters beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erfüllt. Nachdem mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2025 die beantragte Zusatzeintragung abgewiesen wurde, hatte sie die Möglichkeit, dagegen Beschwerde zu erheben. Von dieser Möglichkeit machte die BF auch Gebrauch. Es gibt somit keine Hinweise, dass sie im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt hätte, gegen die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung vorzugehen und sie damit einen Rechtsnachteil erlitten hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß § 45 Abs. 1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
2. die Versicherungsnummer;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung
3.1.1. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs,
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.
Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.
3.1.2. Schlussfolgerungen:
Wie oben bereits ausgeführt, ist bei der BF von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, eine Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist der BF insgesamt betrachtet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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