(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt der Kinderzuschuss gemäß § 4 GehG nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß der Kinderzuschuss, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses.
(4) Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
Rückverweise
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 52 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
…1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41b sinngemäß anzuwenden. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011) (3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz…
§ 25 Kinderzuschuss
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt der Kinderzuschuss gemäß § 4 GehG nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften. (2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorsc…
§ 13a
…der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten: über 150% bis 200% der HBGL 10% über 200% bis 300% der HBGL 20% über 300% der HBGL 25% Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken…
§ 17 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
…jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres. (7) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 25 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.…