IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Andreas REICHENBACH, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht (A) und fasst den Beschluss (B):
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wird teilweise stattgegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und Z 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.
B) Der Antrag auf räumliche Beschränkung des Einreiseverbots wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am XXXX .2025 in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX .2025 in XXXX wegen des Verdachts, Diebstahlsdelikte begangen zu haben, festgenommen. Am XXXX .2025 wurde die Untersuchungshaft über sie verhängt.
Mit Schreiben vom XXXX .2023 informierte das BFA die BF darüber, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen sie geplant sei und forderte sie auf, sich dazu zu äußern und Informationen über ihren Aufenthalt im Bundesgebiet und zu ihrem Privat- und Familienleben zu übermitteln. Die BF reagierte nicht auf dieses Schreiben.
Am XXXX wurde die BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB) rechtskräftig zu einer achtmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und noch am Urteilstag aus der Untersuchungshaft entlassen.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2025 wurde die Schubhaft über die BF verhängt; am XXXX .2025 wurde sie nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt II.), gewährte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1, 2 und 3 BFA-VG ab (Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Das BFA begründet diese Entscheidung im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF. Sie weise mehrere Alias-Datensätze auf und sei trotz eines schengenweiten Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist und hier straffällig geworden. Aufgrund ihres Verhaltens sei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Ihre engsten Verwandten würden sich in Bosnien und Herzegowina aufhalten. Sie besitze weder für Österreich noch für einen anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel, sei hier noch nie legal erwerbstätig gewesen und habe im Bundesgebiet keinen Wohnsitz. Mangels relevanter familiärer oder privater Bindungen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die BF sei schon kurz nach ihrer Einreise straffällig geworden und rechtskräftig zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Fehlverhalten widerstreite öffentlichen Interessen und stelle eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. In der gebotenen Gesamtbetrachtung sei ein achtjähriges Einreiseverbot angemessen.
Ausschließlich gegen das in Spruchpunkt V. ausgesprochene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär beantragt, dieses aufzuheben (gemeint wohl: ersatzlos zu beheben). Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Einreiseverbots bzw. auf dessen Beschränkung auf das österreichische Bundesgebiet. Sie begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie vor den Straftaten in Österreich noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Sie wisse nichts über ein gegen sie in Spanien erlassenes Einreiseverbot. Sie habe das Unrecht ihrer (schon im Versuchsstadium gescheiterten) Taten eingesehen und ein umfassendes reumütiges Geständnis abgelegt; es sei kein Schaden entstanden und bestehe keine Wiederholungsgefahr. Sie sei zum Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt und habe jedenfalls Interesse daran, in regelmäßigen Abständen in den Schengenraum einreisen zu dürfen.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
In der Folge langten beim BVwG ECRIS-Auszüge der BF aus Italien und Spanien ein.
Feststellungen:
Die BF ist eine am XXXX in XXXX (damals Jugoslawien, heute Bosnien und Herzegowina) geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Vor der Einreise in das Bundesgebiet lebte sie mit ihrem Lebensgefährten und ihren vier Kindern, von den zwei schon erwachsen sind - bei den beiden anderen handelt es sich um Zwillinge im Alter von ca. 17 Jahren - in einem gemeinsamen Haushalt in der bosnisch-herzegowinischen Hauptstadt XXXX . Vier Schwestern und weitere Verwandte der BF leben ebenfalls in Bosnien und Herzegowina. Weitere Geschwister der BF, zu denen sie regelmäßig Kontakt hat, leben in XXXX (Italien). Sie hat im Bundesgebiet keine nahen Verwandten und auch keine anderen privaten oder familiären Anbindungen.
Die BF ist in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen und hat dort auch ihren Lebensmittelpunkt. Sie hat keine Schulbildung und ist Analphabetin. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie in ihrem Herkunftsstaat durch Gelegenheitsarbeiten. Ihre Erstsprache ist Bosnisch, über weitere Sprachkenntnisse verfügt sie nicht. Sie hat keine Schulden und ist Eigentümerin eines Hauses in XXXX . Sie ist schwerhörig, abgesehen davon jedoch weitgehend gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
Die BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Reisepasses von Bosnien und Herzegowina. Sie verwendete in der Vergangenheit auch die Personendaten XXXX , geboren am XXXX bzw. am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX bzw. am XXXX bzw. am XXXX sowie XXXX , geboren am XXXX .
In Spanien wurde gegen die BF am XXXX .2022 eine Rückkehrentscheidung samt einem mit drei Jahren befristetem Einreiseverbot erlassen, weil sie gegen die dortigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen hatte und wegen Diebstahls beanstandet worden war.
Die BF reiste am XXXX .2025 von Bosnien und Herzegowina aus über Kroatien in das Bundesgebiet ein. Sie war hier (abgesehen von der Zeit ihrer Anhaltung in der Justizanstalt XXXX von XXXX bis XXXX ) nicht mit Wohnsitz gemeldet und ging auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihr wurde weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) ein Aufenthaltstitel erteilt.
Am XXXX .2025 wurde die BF festgenommen, nachdem sie an diesem Tag zusammen mit zwei Mittäterinnen in gewerbsmäßiger Absicht versucht hatte, drei betagte Opfer zu bestehlen. Zunächst hatten sie eine XXXX geborene Frau in eine Trafik verfolgt, abgelenkt und versucht, ihr das zuvor in einer Bank behobene Bargeld zu stehlen, was ihnen jedoch nicht gelang. Danach hatten sie einem XXXX geborenen, auf einen Rollator angewiesenen Mann die Geldbörse weggenommen. Auch hier blieb es beim Versuch, weil die Geldbörse mangels Bargelds wieder in den Rollator zurückgelegt wurde. Abschließend hatte das Trio eine XXXX geborene Frau zunächst längere Zeit verfolgt und schließlich in einem Bus versucht, ihr die Geldbörse aus der Jackentasche zu stehlen, was misslang, weil sie sich just in diesem Augenblick nach vorne bewegte und die Wegnahme so vereitelte.
Die BF wurde nach ihrer Festnahme in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten und wegen dieser Taten durch das Landesgericht XXXX mit dem rechtskräftigen Urteil vom XXXX , XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127 und 130 Abs 1 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei ein sechsmonatiger Strafteil unter der Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit der BF, ihr Geständnis und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben war, als erschwerend dagegen die Tatbegehung zum Nachteil betagter und gebrechlicher Personen.
Da die BF am Urteilstag den unbedingten Strafteil bereits aufgrund der Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt hatte, wurde sie aus der Justizanstalt entlassen, in Schubhaft genommen und bis zu ihrer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina am XXXX .2025 in einem Polizeianhaltezentrum angehalten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang wird anhand des unbedenklichen Inhalts der Akten des Verwaltungsverfahrens, der vorliegenden Dokumente und des Strafurteils des Landesgerichts XXXX festgestellt. Die Ausweisdokumente der BF, die ihre im Spruch geführte Identität bestätigen, liegen als Datenblattkopien bei. Die festgestellten Alias-Identitäten ergeben sich aus einer Information des Bundeskriminalamts anhand von daktyloskopischen Treffern im Prümer AFIS-Datenverbundsystem.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF und zu ihrem in Bosnien und Herzegowina gelegenen Lebensmittelpunkt folgen ihren Angaben vor dem BFA. Hiermit steht gut im Einklang, dass für sie in Österreich jenseits der laut ZMR feststellbaren Anhaltung in einer Justizanstalt keine Wohnsitzmeldungen oder Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit vorliegen. Weder aus ihren Angaben vor dem BFA noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte auf private oder familiäre Anknüpfungen im Bundesgebiet. Kontakte zu ihren in Italien lebenden Geschwistern wurden vor dem BFA glaubhaft angegeben; eine tiefgehende Bindung zu oder gar eine Abhängigkeit von ihnen ist jedoch nicht hervorgekommen.
Die Einreise der BF in den Raum der Mitgliedstaaten ist durch einen entsprechenden Einreisestempel in ihrem Reisepass belegt. Die Abschiebung im XXXX 2025 kann anhand vorliegenden Abschiebeberichte festgestellt werden und ist auch im IZR dokumentiert.
Bosnische Sprachkenntnisse der BF ergeben sich naheliegend aus ihrer Herkunft; vor dem BFA wurde dementsprechend eine Dolmetscherin für diese Sprache beigezogen. Dass sie weder lesen noch schreiben kann, hat die BF selbst vor dem BFA angegeben.
Die BF hat vor dem BFA behauptet, ihr sei ein kroatisches Visum erteilt worden. Es ist davon auszugehen, dass sie damit den Einreisestempel in ihrem Reisepass meint; es liegen jedenfalls (abgesehen von ihrer Aussage) keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr ein Visum für Kroatien erteilt worden wäre, zumal sie in der Beschwerde nicht mehr darauf zurückkommt.
Die strafgerichtliche Verurteilung der BF, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand des Strafregisterauszugs und des Strafurteils festgestellt. Die Anhaltung in Untersuchungshaft ergibt sich aus der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt laut ZMR, der Verständigung vom XXXX .2025 und der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil.
Die die BF betreffenden ECRIS-Auszüge für Spanien und Italien zeigen jeweils keine Verurteilungen auf, was prinzipiell mit dem Strafurteil, das sie als zuvor unbescholten ansieht, übereinstimmt. Aus den von den spanischen Behörden erteilten Informationen ergibt sich demgegenüber, dass sie dort wegen Diebstahls festgenommen und verurteilt wurde und dass gegen sie eine mit einem dreijährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Letzteres ist auch im SIS eingetragen, wobei ausgehend von den dort gespeicherten Lichtbildern gesichert ist, dass es sich bei der ausgeschriebenen Person tatsächlich um die BF handelt. Die spanischen Behörden haben gegenüber dem BFA bestätigt, dass das Einreiseverbot aufrecht ist. Zugunsten der BF ist jedoch davon auszugehen, dass sie nicht auch in Spanien strafgerichtlich wegen Diebstahls verurteilt wurde, zumal dazu angesichts widersprüchlicher Verfahrensergebnisse (ECRIS-Auszug und Beschwerdevorbringen einerseits bzw. Informationen in der Entscheidung über das in Spanien erlassene Einreiseverbot andererseits) keine gesicherte Feststellung getroffen werden kann.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot. Die gegen die BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die weiteren darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind somit in Rechtskraft erwachsen und entziehen sich einer Überprüfung durch das BVwG.
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an die Drittstaatsangehörige, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten der Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal fünfjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 53 Abs 3 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren fallbezogen unter anderem dann erlassen werden, wenn eine Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (Z 1) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Hier liegen, wie das BFA richtig erkannt hat, grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots nach § 53 Abs 3 Z 1 und Z 2 FPG vor, weil die BF wegen bereits am Tag nach ihrer Einreise am XXXX .2025 begangener Vorsatztaten rechtskräftig zu einer achtmonatigen, teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Erfüllung auch nur eines Tatbestands des § 53 Abs 3 FPG indiziert, dass der weitere Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung nicht nur geringfügig gefährdet.
Die BF hat im Bundesgebiet keine entscheidungswesentlichen Anknüpfungen. Die Frage nach dem durch das Einreiseverbot bewirkten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darf aber nicht allein im Hinblick auf ihre Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, weil diese aufenthaltsbeendende Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen ist (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). In diesem Zusammenhang ist hier relevant, dass mehrere Geschwister der BF in Italien leben. Es ist ihr aber zumutbar, den Kontakt zu ihnen während der Dauer des Einreiseverbots über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen in Bosnien und Herzegowina (oder in anderen Staaten, die vom Einreiseverbot nicht umfasst sind) zu pflegen. Davon abgesehen befindet sich der Lebensmittelpunkt der BF in ihrem Herkunftsstaat, wo ihr Lebensgefährte, ihre Kinder und weitere Verwandte leben.
Zudem spricht gegen einen weiteren Aufenthalt der BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, dass gegen sie bereits durch spanische Behörden ein Einreiseverbot erlassen wurde und sie während dessen Gültigkeitsdauer nicht nur erneut in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, sondern hier auch straffällig geworden ist.
Bei den im Strafurteil berücksichtigten Milderungsgründen ist zu berücksichtigen, dass dem Umstand, dass es bei den Diebstahlshandlungen jeweils beim Versuch geblieben war, nur ein geringes Gewicht beizumessen ist, weil dies jeweils nicht auf das Zutun der BF zurückzuführen war. Erschwerend kommt die gemeinsame Tatbegehung durch drei Mittäterinnen zum Nachteil von betagten und gesundheitlich eingeschränkten Opfern hinzu.
Im Hinblick auf die von der BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die sich in mehreren in gewerbsmäßiger Absicht begangenen Diebstahlsversuchen und der Missachtung eines bestehenden Einreiseverbots manifestiert hat, ist der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben verhältnismäßig, zumal sie ohnedies nicht zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat berechtigt ist und nur vergleichsweise schwache private Anknüpfungen im räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbots hat.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten der Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf ihre privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihr ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261).
Obwohl die Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist, ist dessen vom BFA mit acht Jahren festgelegte Dauer überschießend, wurde sie im Bundesgebiet doch zu einer verhältnismäßig geringen Freiheitsstrafe verurteilt, die zu einem großen Teil bedingt nachgesehen werden konnte. Auch angesichts der grundsätzlich hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs ist die Dauer des Einreiseverbots in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf fünf Jahre zu reduzieren und der angefochtene Spruchpunkt entsprechend abzuändern.
Zu Spruchteil B):
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 FPG von Gesetzes wegen die Anweisung an die betroffene Drittstaatsangehörige ist, „für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten“ (vgl. dazu auch VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021). Eine Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Der darauf gerichtete Eventualantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.
Zu Spruchteil C):
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.