W284 2334110-1/5E
W284 2334113-1/5E
W284 2334114-1/5E
W284 2334115-1/5E
W284 2334116-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX und 6. XXXX , XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2025, Zl. 1348561207-240839134 (ad 1.), 1348559503-240839363 (ad 2.), 1348562106-240839517 (ad 3.), 139484303-240839649 (ad 4.), 1348564100-240839738 (ad 5.) und 1348563005-240839843, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit den im Kopf des Beschlusses bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) jeweils vom 25.09.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde zugleich der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen die Versagung des Asylstatus (Spruchpunkt I.) richteten sie eine gemeinsame Beschwerde.
3. Mit Verspätungsvorhalt vom 23.02.2026 wurde den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern unter Vorlage des im Akt aufliegenden Zustellnachweises der zu bekämpfenden Bescheide Gelegenheit gegeben, binnen Frist Stellung zu nehmen.
4. Binnen gesetzter Frist langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schriftsatz vom 31.10.2025 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche hg. unter Zlen. 2334109-2, 2334110-2, 2334113-2, 2334114-2, 2334115-2 und 2334116-2 geführt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die gegenständlichen Bescheide des BFA wurden den Beschwerdeführern am 02.10.2025 zugestellt. Davon ausgehend endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 30.10.2025. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 31.10.2025 beim BFA per E-Mail eingebracht und ist somit verspätet.
Über die Zurückweisung der verspätet eingebrachten (gemeinsamen) Beschwerde darf losgelöst von den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Bescheiden des BFA sowie den Daten, wann diese erlassen/zugestellt wurden, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem mit Erstattung des Verspätungsvorhaltes (AS 413) in Kopie übermittelten Zustellnachweises. Ein "unbedenklicher" – d.h. die gehörige äußere Form aufweisender - Rückschein begründet als öffentliche Urkunde die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, wenngleich der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig ist (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205). Zudem liegt aber auch die Beschwerde gegen den abweisenden Wiedereinsetzungsbescheid im Verwaltungsakt ein und gestehen die – vertretenen – Beschwerdeführer ausdrücklich die Zustellung der angefochtenen Bescheide mit Datum des 02.10.2025 zu (vgl. S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes: „Die Bescheide vom 25.09.2025 wurden den BF am 02.10.2015 zugestellt“.)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 25.09.2025, zugestellt am 02.10.2025, endete mit Ablauf des 30.10.2025. Die Beschwerde vom 31.10.2025 stellt sich daher als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof am 12.07.2019 zu Ra 2018/14/0240 in Rz 18 ausführt, ist auch die Vorgangsweise, wonach über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels (Beschwerde) unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag entschieden wird, zulässig. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. näher VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032, mwN).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde der Fall ist, darf eine Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.