Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KONGO , DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch Verein Flüchtlingsprojekt Ute Bock, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 09.02.2026, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 10.09.2020 wurde die BF von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte die BF im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Fluchtgründe aus, dass sie im Kongo an einem katholischen Marsch teilgenommen habe. Dieser Marsch sei von der Polizei niedergeschlagen worden und es seien einige Leute erschossen worden. Am Tag darauf sei die BF als Zeugin von Journalisten interviewt worden. Deshalb sei sie dann von der Polizei gesucht worden. Sie sei von der Polizei festgenommen, gefoltert und geschlagen worden. Ein Polizeibeamter habe ihren Vater gekannt und sei sie deshalb aus dem Gefängnis wieder herausgekommen. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo fürchte sie, wieder eingesperrt und gefoltert zu werden.
3. Am 19.01.2021 sowie am 18.03.2021 erfolgten eine Einvernahmen der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA), wobei die letzte Befragung von einer weiblichen Person durchgeführt wurde. Eingangs bestätigte die BF der Einvernahme in gesundheitlicher Hinsicht folgen zu können und die Dolmetscherin gut zu verstehen. Befragt nach ihren Flucht- und Asylgründen führte die BF zusammengefasst aus, dass sie Mitglied der Partei Communaute Laic, einer prodemokratischen Bewegung für die Sensibilisierung der Jugend für demokratische Prozesse, gewesen sei. Sie habe begonnen an friedlichen Märschen teilzunehmen. Deswegen sei sie zweimal verhaftet worden. Das erste Mal sei sie am 10.04.2017 für 3 Tage im Camp Kokolog angehalten worden. Dort sei sie gefoltert, moralisch misshandelt und vergewaltigt worden. Das zweite Mal sei sie am 25.02.2018 verhaftet worden und für 2 Monate in Haft gewesen. Auch im Gefängnis sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Die Organisation Communaute Laic habe ihr dann die Flucht aus dem Gefängnis ermöglicht. Der Chef des Gefängnisses habe ihr Make-up gegeben. Sie habe sich geschminkt und so hergerichtet, dass sie nicht mehr zu erkennen gewesen sei. Die Türen seien offen gewesen. Vor dem Gefängnis habe sie ein Freund ihres Vaters mit dem Auto abgeholt. Sie habe sich dann weit weg von ihren Eltern versteckt und sei schließlich nach Brazzaville, Kongo, gelangt. Dort habe sie einen Mann getroffen, dessen Frau mit der BF in die Türkei geflogen sei. Die BF habe dabei den Pass der Tochter der Frau, welche ihr ähnlichsehe, verwendet. Dort habe sie andere junge Frauen getroffen und sei mit diesen nach Griechenland gegangen.
5. Mit Bescheid vom 12.04.2021, Zl. 1268415807/200846476, wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
6. Eine am 12.05.2021 eingebrachte Beschwerde, in welcher ergänzend angeführt wurde, dass die BF an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.02.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck mit Erkenntnis vom 09.03.2023, I405 2242668-1/15E, als unbegründet abgewiesen.
7. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, eine dagegen erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
8. Am 22.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie begründend ausführte, ihre damaligen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Dazu habe sie Angst vor der Verfolgung in ihrem Heimatland und um ihre Sicherheit. Ihr Lebensmittelpunkt sie in Österreich, ihre Freunde sowie ihre Arbeit. Sie habe bereits eine Anstellung und auch einen Vorvertrag für die erneute Einstellung. In ihrer Heimat gäbe es keine Sicherheit, Rebellen würden den Osten des Landes kontrollieren, in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin sei die Miliz Mobondo die herrschende Gruppierung, welche gegen die Regierung kämpfe.
9. Am 29.01.2026 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, wobei im Einvernahmeprotokoll als Begründung der Beschwerdeführerin für ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz festgehalten wurde, dass sich die Situation “im Kongo” wesentlich verschlechtert habe. Sollte sie in ihre Heimat zurückkehren müssen, würde das für die Beschwerdeführerin sehr schlimme Konsequenzen haben. Sie würde weiterhin verfolgt werde und fürchte auch, vergewaltigt und eingesperrt zu werden. In ihrem Land gäbe es nicht so typische Gefängnisse. Wenn sie in ihrem Heimatland wäre, hätte sie keine Redefreiheit und würde sie ihre Meinung sagen, hätte das schwerwiegende Folgen. Die Situation habe sich politisch bzw. hinsichtlich der allgemeinen Sicherheit verändert. In ihrem Vorverfahren habe sie von dem Präsidenten geredet, der 2018 an der Macht gewesen sei und der damaligen Situation. Seither gäbe es einen neuen Präsidenten und mit diesem habe sich die Situation noch weiter verschlechtert.
10. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 09.02.2026 wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin (im Bescheidadressaten richtigerweise als Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo bezeichnet) auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten als wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ebenso hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung „nach Kongo“ zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei und legte der Entscheidung Länderinformationen der Republik Kongo zu Grunde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland ergeben habe.
Dagegen wurde fristgerecht am 25.02.2026 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz aufgrund neuer, gravierender Entwicklungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gestellt worden sei und auf die Integration der Beschwerdeführerin im Herkunftsland verwiesen.
Mit Eingabe vom 06.03.2026 wurde darauf verwiesen, dass die BF aus der Demokratischen Republik Kongo stamme. Die Republik Kongo sei nicht die Heimat der BF und die Sicherheitslagen seien nicht zu vergleichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der DR Kongo.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2023 I405 2242668-1/15E wurde die Beschwerde betreffend die Abweisung des ersten Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Das BFA führte das Folgeverfahren zunächst unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin genannte und im Vorverfahren festgestellte Staatsbürgerschaft, nahm im angefochtenen Bescheid dann aber Bezug auf die Länderinformationen der „Republik Kongo“ und stellte fest, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach Kongo“ zulässig sei.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie Einsicht in das Verfahren zu I405 2242668-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht zur Gänze an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040; 23.2.2016, Ra 2015/20/0113; jeweils mwN). Bei den von Amts wegen zu treffenden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern haben die Asylbehörde und das Verwaltungsgericht von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2019/19/0009, mwN).
Bei der im Zuge der Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es insbesondere einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (vgl. näher etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Hinweisen) bzw. im Falle eines Folgeantrages eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Situation in diesem entscheidungsrelevant geändert habe.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Bereits die Einvernahme der Beschwerdeführerin lässt nicht eindeutig erkennen, dass die belangte Behörde von einer Herkunft der Beschwerdeführerin aus der DR Kongo ausgegangen wäre. Die bekämpfte Erledigung führt diese zwar in der Nennung des Bescheidadressaten als Staatangehörige der „Demokratische Republik Kongo“ an, nimmt jedoch in den Länderfeststellungen eindeutig Bezug auf die „Republik Kongo“ bzw. führt aus, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach Kongo“ zulässig sei. Die belangte Behörde hat es damit gänzlich unterlassen, Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin - der Demokratischen Republik Kongo- bzw. der Lage dort zu treffen und sich in der Folge damit auseinanderzusetzen, ob es zu einer maßgeblichen Änderung der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gekommen ist.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann im gegenständlichen Fall nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.
Im Hinblick auf die schwerwiegenden Ermittlungsmängel im angefochtenen Bescheid war dieser gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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