IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Mag. Werner Harkopf, gegen den Bescheid des AMS Wiener Neustadt vom 07.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2024, GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.07.2024 bis zum 16.09.2024, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 07.10.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (BF) den Anspruch auf Notstandshilfe vom 25.07.2024 bis zum 16.09.2024 verloren habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 25.07.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 17.09.2024 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass der Kontrollmeldetermin nicht grundlos versäumt wurde, ihre Tochter sei am 24.07.2024 vom Pferd gestürzt und habe sie sich um ihre Tochter kümmern müssen, was sie dem AMS mittels Ambulanzkarte und ärztlicher Bestätigung nachgewiesen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2024 gab das AMS der Beschwerde teilweise Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass die BF den Anspruch auf Notstandhilfe für die Zeit vom 01.08.2024 bis zum 16.09.2024 verloren habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF ihre Tochter nachgewiesenermaßen bis zum 31.07.2024 pflegen musste, die Wiedermeldung jedoch nicht binnen einer Wiche nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgte.
Daraufhin beantragte die BF, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt langten am 12.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF bezog, mit kurzen Unterbrechungen, seit dem 13.04.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 28.06.2024 wurde der BF per eAMS-Konto eine Mitteilung mit einem Einladungsschreiben für einen Kontrollmeldetermin am 25.07.2024 als Anhang übermittelt. Die Mitteilung wurde vom eAMS-Konto der BF am selben Tag empfangen.
Jedoch hat die BF die Mitteilung erst am 17.09.2024 geöffnet.
Die BF hat den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 12.12.2024.
Die Feststellungen zur Mitteilung vom 28.06.2024 ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Bildschirmfoto des eAMS-Kontos. Aus diesem ergibt sich auch, dass die BF die Mitteilung erst am 17.09.2024 geöffnet hat, worauf das AMS auch in der Beschwerdevorentscheidung eingeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teilesm und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet:
„§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
§ 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:
„§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
[…]
§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
(1a) Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul zu übermitteln.
(2) Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
1. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
2. die unverzügliche Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul;
3. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul;
4. die Protokollierung der Abholung des Dokuments;
5. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über Leistungen zu erlassen.
(2a) Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden. […]“
Daraus folgt:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Wie festgestellt, wurde die Ladung zum Kontrollmeldetermin als Anhang einer Mitteilung über das eAMS-Konto am 28.06.2024 gesendet und selben Tag vom eAMS-Konto der BF empfangen. Die BF hat die Mitteilung jedoch erst am 17.09.20224 geöffnet.
Die Zustellung über das eAMS-Konto stellt keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinne des § 37 ZustG dar, da sich dieses nicht in der gemäß § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat, sodass die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung nicht zum Tragen kommen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der BF die Ladung im Sinne des § 7 ZustG tatsächlich zugekommen ist, als sie diese am 17.09.2024 durch Abrufen des Dokuments gelesen hat. Damit gilt die Zustellung mit diesem Zeitpunkt als bewirkt.
Mangels einer rechtzeitigen und somit ordnungsgemäßen Ladung für den Kontrollmeldetermin am 25.07.2024 konnten gegenständlich die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG nicht eintreten (vgl. VwGH vom 04.05.1999, 99/08/0002).
Die belangte Behörde verweist in der Beschwerdevorentscheidung für die Frage des Zustellzeitpunkts auf den Beschluss des BVwG vom 13.12.2016, W167 2141585-1, und bringt vor, dass Nachrichten bzw. Dokumente (bei Zustellung über das eAMS-Konto) als zugestellt gelten, wenn diese in den elektronischen Verfügungsbereich des Nutzers gelangt sind. Dazu ist auszuführen, dass der erkennende Senat diese Rechtsansicht des AMS aufgrund der obigen Ausführungen zu § 37 Zustellgesetz nicht teilt. Gegen die Rechtsansicht des AMS spricht aus Sicht des Senates auch, dass der Gesetzgeber mit Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 66/2024 § 46a AlVG neu eingefügt hat, der soweit es die elektronische Zustellung betrifft, anordnet, dass der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes und somit auch § 37 Zustellgesetz nicht gilt. Auch in den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass § 46a Abs. 2 dem § 98 BAO nachgebildet ist (2550 der Beilagen XXVII. GP). Aus Sicht des erkennenden Senates zeigt sich in diesen Anordnungen, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass Zustellungen über das eAMS-Konto nach der alten – hier anzuwendenden Rechtslage – mit einem Zustellmangel behaftet waren und sohin nur durch Heilung nach § 7 Zustellgesetz Rechtswirkungen entfalten konnten.
Es war sohin der Beschwerde Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da insbesondere nach Inkrafttreten des §46a AlVG in Bezug auf die Zustellung per eAMS-Konto eine neue Rechtslage zur Anwendung gelangt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu einer der aufgeworfenen Fragen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.