IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2025, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde am 02.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) eingebracht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3. Mit Mitteilung des BFA vom 27.12.2024 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten ein Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 eingeleitet wurde, nachdem sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2025 nach erfolgter Hinterlegung persönlich ausgehändigt.
4. Der Beschwerdeführers brachte mit Schreiben vom 16.01.2025 eine Stellungnahme zu der ergangenen Mitteilung des BFA ein.
Im Wesentlichen wird darin – unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur und Verweise auf Positionen des UNHCR und des EASO – ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht gegeben seien sowie dass ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Verfahrenseinstellung bzw. des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bestehe. Beantragt wurde sodann die die Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens, die schriftliche Verständigung des Beschwerdeführers über die Einstellung sowie die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines Erledigungs- oder Ausschlussgrundes weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
5. Das BFA wies mit gegenständlichem Bescheid vom 23.04.2025 den Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens zurück (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde dazu zusammengefasst angegeben, dass gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 das BFA der Vertretungsbehörde mitzuteilen habe, ob die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigen wahrscheinlich sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) handle es sich bei einer solchen Mitteilung um keinen Bescheid, obwohl die Vertretungsbehörde in weiterer Folge an die durch das BFA getroffene Prognose gebunden sei. Eine solche Mitteilung sei daher nicht gesondert anfechtbar und könne allenfalls im Wege einer Beschwerde gegen die verfahrensabschließende Entscheidung der Vertretungsbehörde rechtlich bekämpft werden. In diesem Falle stehe es dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) offen, auch die Einschätzung des BFA zur Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sei anzuführen, dass kein Recht des Asylberechtigten auf Erteilung eines Einreisetitels für seine Familienangehörigen nach § 35 AsylG 2005 bestehe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolgter Hinterlegung am 06.05.2025 ausgefolgt.
6. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstattete mit Schriftsatz vom 20.05.2025 Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass schon mit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens in eine Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen werde, weil ihm die Eigenschaft genommen werde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln seiner Familienangehörigen zu fungieren. Daher hätte das BFA den Antrag auf Einstellung nicht aus formellen Gründen zurückweisen dürfen, sondern hätte meritorisch über den Antrag abzusprechen gehabt. Ein Antrag auf Einstellung in der gegenständlichen Fallkonstellation sei – trotz des Nichtvorliegens eines verfahrensbeendenden Bescheides – das letzte und einzige Mittel, das notwendig sei, um das Recht auf Achtung des Familienlebens und auf Familienzusammenführung für die Zukunft klarzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 29.07.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Mitteilung des BFA vom 27.12.2024 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG in Kenntnis gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Zum Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens:
Zunächst ist festzuhalten, dass im AsylG 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens normiert ist.
Der VwGH hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Einstellungsantrages geltend, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ihm die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz der dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Die Familienzusammenführungs-RL hat nicht zum Regelungsinhalt, in welchem Fall einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (§ 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG). Der Umstand, dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39).
Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, obgleich das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das BFA im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einhergeht. Im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3.1.2. Zum Feststellungsantrag auf (Weiter-)Bestehen der Flüchtlingseigenschaft:
Das AsylG 2005 normiert des Weiteren kein Recht, einen Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Antragsteller darstellen sollte. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).
Auf ein Aberkennungsverfahren übertragen ist festzuhalten, dass eine asylberechtigte Person ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens verlustig geht. Dem Beschwerdeführer kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Das Recht auf Innehabung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht strittig geworden. Der Feststellungantrag des Beschwerdeführers ist somit ins Leere gerichtet und wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
3.2 Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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