IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl KLEIN, Invalidenstraße 7/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 10.07.2025 Zl. Jv 51024-33a/25 betreffend Stundung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9 Abs 1 GEG abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der beschwerdeführenden Partei (in Folge: bP) wurde in dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX geführten Grundverfahren zu XXXX mit Zahlungsauftrag vom 02.04.2025, XXXX – VNR 4, die Entrichtung der Gerichtsgebühr nach Tarifpost (TP) 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) für die Erhebung einer Berufung iHv € 29.880,34 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag von € 29.888,34, – nach fehlgeschlagenem Gebühreneinzug – zur Zahlung vorgeschrieben (ON 3).
2. Mit weiterem Zahlungsauftrag vom 02.04.2025, XXXX – VNR 5, wurde der bP die Gerichtsgebühr nach TP 3 GGG für die Erhebung der Revision im selben Grundverfahren zu XXXX iHv € 39.843,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag von € 39.851,00 – wiederum nach erfolglosem Gebühreneinzug –zur Zahlung vorgeschrieben (ON 4).
3. Mit Schreiben vom 15.04.2025 brachte die bP einen Stundungsantrag gemäß § 9 Abs 1 GEG betreffend den aushaftenden Gesamtbetrag iHv € 69.739,34 ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde – die Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX (OLG) – zur Entscheidung weitergeleitet wurde (ON 2).
Darin wurde begründend im Wesentlichen angeführt, dass die XXXX als Pflichtversicherung (in Folge: Versicherung) der bP trotz vormaliger Zusage des Kostenschutzes mit Schreiben vom 14.10.2024 die Deckung qualifiziert abgelehnt hätte und in Folge die bP eine Deckungsklage beim Handelsgericht XXXX (in Folge: HG) zu XXXX eingereicht habe. Sofern die Versicherung in diesem Verfahren unterliege und verurteilt werde, habe sie auch die im gegenständlichen Verfahren entstandenen Gerichtsgebühren zusätzlich zu den Kosten der Vertretung zu tragen. Die der bP auferlegten Gebühren seien nahezu das Dreifache der der bP bisher im Verfahren angelaufenen Vertretungskosten und habe das Verfahren der bP bisher rund € 95.000,00 gekostet. Die gegenständlich vorgeschriebenen Gerichtsgebühren würden die bP finanziell erheblich belasten und sei die bP nicht in der Lage, die Gerichtsgebühren ohne Gefährdung ihres wirtschaftlichen Fortkommens und ihres Lebensunterhalts zu begleichen. Der Deckungsprozess habe nach Einschätzung der bP Aussicht auf Erfolg.
Dazu wurden die Klageschrift der bP gegen die Versicherung vom 08.04.2025 zu XXXX wegen eines Feststellungsinteresses iHv € 35.000,00 samt ERV Übermittlungsprotokoll vorgelegt.
4. Mit Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX (in Folge: belangte Behörde) vom 17.04.2025 wurde die bP aufgefordert, binnen 14 Tagen mittels beigeschlossenem Fragebogen Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erstatten und zu bescheinigen und eine entsprechende Sicherheitsleistung anzubieten oder ein genaues und durch ausreichende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber zu erstatten, aus welchen Gründen in diesem besonderen Fall durch die Gewährung einer Stundung die Einbringlichkeit der Gebührenforderung nicht gefährdet wäre (ON 7).
5. Daraufhin übermittelte die bP am 06.05.2025 den ausgefüllten Fragebogen (ON 9) und führte darin aus, dass sie selbstständig als Ziviltechniker erwerbstätig sei und in einer Mietwohnung zur Untermiete wohne. Sie verfüge über einen 100 %-igen Gesellschaftsanteil eines Einzelunternehmens und über etwa € 1.000,00 Bargeld und etwa € 2.000,00 Kontoguthaben. Schulden bestünden iHv € 2.500,00 für einen Hypothekarkredit bei der Bank Austria. An die Ex-Gattin habe sie eine monatliche Unterhaltsleistung von € 800,00 zu bezahlen. Die monatlichen Einnahmen würden etwa € 4.170,00 lt. Einkommensteuerbescheid 2023 betragen. Die Ausgaben würden sich folgendermaßen darstellen: € 1.240,00 Miete, € 800,00 Unterhalt Ex-Gattin, € 256,00 WIEN-Energie, € 390,00 BA-Kredit, € 30,00 Telefon, € 16,00 ORF-Gebühr, € 800,00 Lebenskosten. Weiters wurde angeführt, dass die bP geschäftsführender Gesellschafter der XXXX sei, aber kein Einkommen als Geschäftsführer beziehe.
Entsprechende Beweismittel zur Vermögenslage der bP waren beigelegt (insbesondere Wohnungsmietvertrag vom 05.07.2024, Jahresabschluss 2021, Einkommenssteuerbescheide 2021, 2022, 2023, Unterlagen zum Scheidungsverfahren, Jahresabrechnung WIEN-Energie).
6. Mit den im Spruch angeführt Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2025 wurde dem Antrag der bP nicht stattgegeben.
Begründend wurde nach Zitierung des § 9 Abs 1 GEG und des Verfahrensganges im Grundverfahren im Wesentlichen ausgeführt, die bP habe trotz schriftlicher Aufforderung weder eine Sicherheitsleistung angeboten noch ein genaues und durch ausreichende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen erstattet, aus welchen Gründen in diesem besonderen Fall durch die Gewährung einer Stundung die Einbringlichkeit der Gebührenforderung nicht gefährdet wäre. Durch die Gewährung einer Stundung bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim HG zu XXXX anhängigen Deckungsprozesses gegen die Versicherung erscheine die Einbringung der Gesamtgebührenforderung iHv € 69.739,34 im Hinblick auf das Alter der bP (73 Jahre) und der ungewissen Verfahrensdauer sowie des ungewissen Verfahrensausgangs im Verfahren zu XXXX trotz der von der bP angenommenen Erfolgsaussicht gefährdet.
7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 14.07.2025) erhob die bP durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 08.08.2025 Beschwerde. Darin wurde begründend im Wesentlichen auf den Inhalt des vor dem HG anhängigen Verfahrens zu XXXX verwiesen und aufgezeigt, wieso die Erfolgsaussicht für einen erfolgreichen Deckungsprozess gegen die Versicherung gegeben seien und dass somit auch die Einbringlichmachung der gegenständlichen Gebühren nicht gefährdet sei. Das Verfahren zu XXXX sei in der Verhandlung am 09.07.2025 nach Durchführung des Beweisverfahrens geschlossen worden und würde die schriftliche Entscheidung nunmehr ausstehen. Daher werde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der bP die Stundung der Gebühren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zu XXXX zu gewähren.
8. Mit Schriftsatz vom 05.09.2025 (eingelangt am 09.09.2025) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.
9. Mit Schreiben des BVwG vom 21.01.2026 (OZ 2) wurde der bP aufgetragen, dem BVwG innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung, das Urteil des XXXX im Deckungsprozess gegen die Versicherung sowie aktuelle Unterlagen zu ihrer Vermögenslage bzw zu ihren finanziellen Verhältnissen vorzulegen, da die Angaben zu aktualisieren und durch entsprechende Urkunden zu belegen seien (Einnahmen/Ausgaben 2025, Vermögenslage zum Stichtag 01.01.2026). Insbesondere wurde ausgeführt, dass sofern aus den neu vorgelegten Beweismitteln nicht hervorgehen sollte, dass die Einbringung durch eine Stundung nicht gefährdet sei oder keine Sicherheit geleistet werde, – trotz einer allenfalls ebenfalls darzulegenden besonderen Härte – nach dem vorliegenden Aktenstand die Beschwerde abzuweisen sein werde. Gleiches gelte bei einem gänzlichen Unterbleiben oder der unzureichenden Mitwirkung an der Feststellung der nach § 9 Abs 1 GEG maßgeblichen Verhältnisse (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
10. Daraufhin brachte die bP durch ihren Rechtsvertreter am 12.02.2026 fristgerecht einen Schriftsatz ein und legte damit folgende ergänzende Unterlagen vor (OZ 3): Urteil des HG vom 09.09.2025 zu XXXX , mit dem Hinweis, dass dieses noch nicht rechtskräftig sei, da die Versicherung Berufung erhoben habe und das Rechtsmittel noch offen sei. Bericht des Steuerberaters der bP, wonach die Jahresabschlüsse 2024 und 2025 noch nicht fertig seien und diese vorgelegt würden, sobald sie fertig seien. Beschluss aus dem Scheidungsverfahren des BG XXXX über eine Ausgleichszahlung an die geschiedene Ehegattin iHv € 7.500,00 sowie die Übernahme der Verfahrenskosten iHv € 2.296,00.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere wird Folgendes festgestellt:
Die unter I.1. und I.2. angeführten Zahlungsaufträge über insgesamt € 69.739,34 sind rechtskräftig.
Die am XXXX geborene bP ist selbstständig als Ziviltechniker erwerbstätig und gleichzeitig geschäftsführender Gesellschafter der XXXX .
Laut Einkommensteuerbescheid 2023 betrugen ihre monatlichen Einnahmen etwa € 4.170,00 aus selbstständiger Tätigkeit. Für die Position als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX bezieht sie kein Gehalt.
Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Fragebogens und der Unterlagen der bP am 06.05.2025 betrugen ihre Ausgaben: € 1.240,00 Miete, € 800 Unterhalt Ex-Gattin, € 256,00 WIEN Energie, € 390,00 BA-Kredit, € 30,00 Telefon, € 16,00 ORF-Gebühren, € 800,00 Lebenskosten.
Aktuelle Angaben zu ihrer Einkommenslage hat die bP trotz ausdrücklicher Aufforderung (OZ 2) ihre Einnahmen/Ausgaben aus dem Jahr 2025 sowie ihre Vermögenslage zum Stichtag 01.01.2026 bekanntzugeben nicht getroffen. Ebensowenig hat sie trotz Aufforderung keine Sicherheit für die Einbringung des aushaftenden Betrages angeboten.
Die bP hat daher ihre finanzielle Situation nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt und deshalb – mangels Angaben nachvollziehbarer Vermögensverhältnisse – das Vorliegen einer besonderen Härte nicht nachweisen können.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass auch keine Sicherheitsleistung angeboten wurde. Mangels einer konkret bezifferbaren Sicherheitsleistung wäre die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages iHv € 69.739,34 durch die beantragte Stundung gefährdet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt und die Angaben der bP bzw ihres Vertreters.
Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung der bP bei der Darstellung ihrer finanziellen Situation ergibt sich daraus, dass die bP nicht auf die im Schreiben des BVwG vom 21.01.2026 an sie gerichtete Aufforderung (OZ 2), wonach sie ihre Vermögenssituation erneut zu bescheinigen habe, eingegangen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die bP in ihrer Stellungnahme (OZ 3) zwar darauf hingewiesen hat, dass die Jahresabschlüsse aus dem Jahr 2024 und 2025 noch nicht fertig seien. Dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass die bP auch ansonsten (mit Ausnahme der zu leistenden Zahlung an ihre Ex-Gattin aus dem Scheidungsverfahren) überhaupt keine Angaben über ihre finanzielle bzw. wirtschaftliche Situation getroffen hat, sohin auch nicht zu etwaig vorhandenem Vermögen oder ihren aktuellen Ausgaben.
Insbesondere wurden keine Ausführungen über ein Anbot einer etwaigen Sicherheitsleistung gemacht.
Die mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit wurde lediglich mit dem Argument begründet, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das klagsstattgebende Urteil des HG vom 09.09.2025 zu XXXX (welches vorgelegt wurde) gegeben seien. Ein derartiger Erfolg kann jedoch aufgrund des anhängigen Verfahrens – dessen Ausgang und Dauer nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann – nicht festgestellt werden.
Die bP hat daher auch im Beschwerdeverfahren verabsäumt, konkrete aktuelle Angaben zu ihren für den Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vermögenverhältnissen bzw einer angebotenen Sicherheitsleistung zu machen und keine schlüssigen Auskünfte in Reaktion auf an sie gerichteten Aufforderungen erteilt.
Es liegen gegenständlich keine geeigneten aktuellen Bescheinigungsmittel zum Nachweis der Vermögensverhältnisse der bP vor. Somit lassen sich keine ausreichenden Rückschlüsse auf die für den Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. das Vorliegen einer besonderen Härte treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
3.2.1. Gemäß § 9 Abs 1 kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; 25.06.2013, 2009/17/0164).
Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276; 25.11.2010, 2009/16/0064).
Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265, 21. 12. 1998, 98/17/0180, 18. 03. 2002, 2001/17/0176, 23. 06. 2003, 99/17/0029, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit liegen nicht vor. Der Umstand, dass der bP die Gerichtsgebühren nach TP 2 und TP 3 GGG in der entsprechenden Höhe vorgeschrieben wurden, ist dem hohen Streitwert geschuldet und macht die Einbringung dieser Gebühren nicht unsachlich.
Individuelle Gründe, die die Eintreibung von Gerichtsgebühren als „besondere Härte" erscheinen lassen, liegen erst dann vor, wenn durch die Eintreibung der gesetzmäßig festgestellten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre (VwGH 18.09.2003, 2000/16/0319). Eine Beurteilung, ob gegenständlich eine besondere Härte vorliegt, war mangels Angaben nachvollziehbarer Vermögensverhältnisse im vorliegenden Fall nicht möglich (siehe in Folge 3.2.2).
3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Stundungsantrag der bP abgewiesen, weil keine Sicherheitsleistung angeboten wurde und die bP eine Gefährdung der Einbringlichkeit bei einer Stundung nicht entkräften konnte.
Die bP bringt in ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vor, dass die Erfolgsaussichten für einen erfolgreichen Deckungsprozess gegen die Versicherung zu XXXX gegeben seien und somit auch die Einbringlichmachung der gegenständlichen Gebühren iHv insgesamt € 69.739,34 nicht gefährdet sei.
Dies wiederholte sie auch als Argument in ihrer Stellungnahme an das BVwG vom 12.02.2026 (OZ 3), unterlässt es dabei aber der Aufforderung des BVwG betreffend Offenlegung ihrer aktuellen Vermögensverhältnisse sowie des Anbots einer konkreten Sicherheitsleistung nachzukommen.
Wenn die bP eine mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die beantragte Stundung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem HG zu XXXX aufgrund dessen Erfolgsaussichten behauptet, ist ihr – wie beweiswürdigend bereits ausgeführt – entgegenzuhalten, dass der positive Ausgang dieses Verfahrens keineswegs feststeht und sich das Verfahren noch monatelang hinziehen kann.
Aufgrund der hohen Kosten des bereits laufenden Verfahrens, dessen Ausgang nicht feststeht, ist die zukünftige Einbringlichkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit gewährleistet.
Mangels Offenlegung von konkreten Vermögenswerten konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bP über ausreichende Sicherheiten verfügt.
Auch eine Beurteilung, ob gegenständlich eine besondere Härte vorliegt, war mangels Angaben nachvollziehbarer Vermögensverhältnisse nicht möglich.
Zusammengefasst steht fest, dass die bP ihre finanzielle Situation nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt und keine Sicherheit angeboten bzw geleistet hat.
Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages durch eine Stundung gefährdet wäre, ist vor diesem Hintergrund vertretbar und nicht zu beanstanden.
Der Ermessensentscheidung der belangten Behörde, ist vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.