IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ernst MÜHLFELLNER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20.03.2025, Zl. 108 Jv 16/25s, wegen Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Am 01.12.2024 rief XXXX , der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BF), gemäß § 40 Abs. 1 MRG betreffend die Entscheidung der MA 50, Wiener Schlichtungsstelle, vom 08.11.2024, Zl. XXXX , mit der die Anerkennung der Antragsteller als Hauptmieter ausgesprochen wurde und von welcher der BF als Miteigentümer der Bestandssache betroffen war, das Bezirksgericht Innere Stadt an. Neben dem BF beantragten auch die beiden weiteren Antragsgegner im vor der Schlichtungsstelle geführten Verfahren, und zwar zum einen XXXX , der andere Miteigentümer der Bestandssache, und zum anderen die XXXX , welche die Bestandssache an die Antragsteller des Verfahren (unter)vermietet hatte, die Entscheidung durch das Gericht. Die Verfahren über die drei Anträge, die beim Bezirksgericht Innere Stadt zu den Zlen. XXXX , XXXX und XXXX , protokolliert worden waren, wurden mit dessen Beschluss vom 20.02.2025 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.01.2025 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien im Namen von deren Präsidentin für die Einbringung des Antrags auf Entscheidung durch das Gericht gemäß § 40 Abs. 1 MRG die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. c Z 4 GGG iHv EUR 87,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv EUR 8,--, insgesamt daher EUR 95,-- zur Zahlung vor.
3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Zusammenfassend brachte er vor, es habe im gegenständlichen Verfahren zwar drei Antragsgegner gegeben, die jeweils einzeln einen Antrag auf Entscheidung durch das Gericht gestellt hätte; in der Sache selbst sei jedoch nur ein Verfahren geführt worden bzw. seien die Anträge zu einem Verfahren verbunden worden. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Gerichts falle daher nur einmal an und sei bereits vom andern Miteigentümer der Bestandssache entrichtet worden. Überdies wurde vorgebracht, dass die Geschäftsabteilung 30 des Bezirksgerichts Innere Stadt für das Verfahren unzuständig sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) – unter Hinweis darauf, dass der Mandatsbescheid durch die fristgerechte Vorstellung außer Kraft getreten sei – dem BF die Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr iHv insgesamt EUR 95,-- abermals zur Zahlung vor. Begründend führte die Behörde führte aus, die Pauschalgebühr sei für jeden gestellten Antrag jeweils zu entrichten, unabhängig davon, ob die Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt verbunden wurden oder nicht. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr sei mit der Überreichung der ersten Eingabe gemäß § 2 Abs. 1 lit h GGG fällig. Weiters besitze eine allfällige Unzuständigkeit der Geschäftsabteilung 30 keine Auswirkung auf die gegenständliche Gebührenpflicht.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte in dieser zusammengefasst Folgendes vor: Die Pauschalgebühr sei aufgrund des Umstands, dass die drei Anträge zu einem Verfahren verbunden worden seien, nur einmal zu entrichten. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle sei gegen alle drei Antragsgegner ergangen, weswegen auch nur ein Verfahren vor dem Bezirksgericht geführt werden könne. Weiters sei der BF ohne den zweiten Eigentümer der Bestandssache nach § 40 MRG zur Anrufung des Gerichts nicht befugt.
6. Mit Schreiben vom 21.05.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.2.2.2. In der Sache:
3.2.2.1. Gemäß § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Nach § 2 Z 1 lit. h GGG entsteht die Gebührenpflicht bei Pauschalgebühren für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Vorschreibungsbehörde zu gewährleisten.
Gemäß TP 12 lit. c Abs. 4 GGG fällt für Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG eine Gebühr von EUR 87,-- an.
Gemäß § § 37 Abs. 1 Z1 MRG entscheidet betreffend Anerkennung als Hauptmieter das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist. Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach § 37 Abs. 1 MRG anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 MRG kann die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach § 37 Abs. 1 MRG nicht zufrieden gibt, die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen.
Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel vorliegt, nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
3.2.2.2. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Systematik des GGG ist zu entnehmen, dass eine nachträgliche Verfahrensverbindung gebührenrechtliche Auswirkungen auf bereits entstandene Gebührenansprüche hätte. Die Verbindung der Verfahren führt nicht dazu, dass im Vorfeld nur ein Verfahren vorlag, zumal die drei Verfahren auch noch weiterhin getrennt voneinander hätten geführt werden können und es nicht von Relevanz ist, ob sie zum gleichen Ergebnis führen müssen.
Dem steht auch die vorgebrachte fehlende alleinige Klagslegitimation des BF nicht entgegen, da der Umstand, dass es an einer Prozessvoraussetzung mangelt und ein Antrag zurückzuweisen ist, nichts an daran ändern kann, dass Gebührenpflicht (die allenfalls zu ermäßigen ist) besteht. Überdies wäre es dem BF und seinem Miteigentümer möglich gewesen wäre, von vornherein einen gemeinsamen Antrag einzubringen, für den die Pauschalgebühr lediglich einmal zu entrichten ist.
3.2.2.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheids liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.3. Im vorliegenden Fall liegt ein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchpunkt B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützt (vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 03.03.2023, Ra 2022/10/0094).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.