W132 2300656-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.02.2024 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.05.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 50 vH festgestellt wurde, jedoch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
1.2.Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden ohne Vorlage von Beweismitteln Einwendungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung erhoben.
1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, DDr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 05.08.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen, nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.4.Im Rahmen eines weiteren gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer – unter Vorlage einer Kopie einer Straßenkarte – neuerlich Einwendungen hinsichtlich der Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung erhoben.
1.5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, DDr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 18.09.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen, nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.6. Am XXXX hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.
1.7.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten nicht nachvollziehbar begründet sei. Das Leiden COPD-Gold 3 sei nicht fachärztlich begutachtet worden und sei keine Verhandlung durchgeführt worden. Es sei ihm nicht möglich eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 Minuten ohne Unterbrechung und fremde Hilfe zurückzulegen.
2.1. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2024 eingelangten Schreiben vom 11.10.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
2.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.12.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2.3.Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln Einwendungen erhoben.
2.4. Am 07.08.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und die medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den erhobenen Einwendungen eingehend Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, sein Vorbringen ausführlich zu erläuterten und nahm die Sachverständige dazu umfassend Stellung. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den aktuellen lungenfachärztlichen Befund sowie den Bericht zum Abbruch der ambulanten Lungenrehabilitation nachzureichen.
2.5. Am 05.09.2025 hat der Beschwerdeführer die aktuellen Befunde betreffend sein Lungenleiden in Vorlage gebracht. Am 07.11.2025 wurde der Bericht über die Absage eines Rehabilitationsaufenthaltes in Vorlage gebracht.
2.6. Zur Überprüfung wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage vom 07.11.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2.7. 2.8Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben die Verfahrensparteien keine Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Kopf frei beweglich. Haut unauffällig.
Herz: Herztöne leise, rhythmisch, rein, tachycard
Lunge: VA, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich.
Abdomen: Weich, kein DS, keine Resistenzen tastbar
WS: Im Lot, leichte Klopfdolenz
OE: Frei beweglich.
UE: Hüfte beidseits frei, endlagig eingeschränkte Beweglichkeit im OSG links, Knie links, keine Beinödem.
Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich.
Art der Funktionseinschränkungen:
- COPD III, ohne Indikation einer Langzeitsauerstofftherapie
- St.p. Nikotionabusus
- St.p. Magenbypass OP 2008
- Osteoporose – LWK 2 Fraktur
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
- St.p. Unterschenkelfraktur links, leichte Bewegungseinschränkung des linken OSG
- Degenerative Veränderungen am Kniegelenk nach Patellaverschraubung
- Allergien gegen Latex, Propyphenazon, Paracetamol
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen, bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht erheblich erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht in hohem Maße auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht erheblich eingeschränkt.
Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben. Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist ausreichend. Das Festhalten beim Ein und Aussteigen ist hinreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Es besteht ausreichend Kraft an den oberen Extremitäten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist.
Es liegen auch keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Die cardiopulmonale Leistungsbreite ist ausreichend. Cardiopulmonale Funktionseinschränkungen im Sinne arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie oder das Erfordernis der nachweislichen Benützung eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff liegen nicht vor. Die Lungenerkrankung liegt nicht in einem Stadium vor, welches zu einer dauernden Verminderung der Lungenfunktion in einem Ausmaß führen würde, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht erreicht oder benützt werden könnten.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten und das auf der Aktenlage basierende Ergänzungsgutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffene Beurteilung entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der bestehenden Funktionsdefizite überzeugend in Frage zu stellen. Die Sachverständige hat einen umfassenden klinischen Befund erhoben und bewertet.
Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, Fragen an die Sachverständige zu richten und ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Die Sachverständige hat die Fragen des Beschwerdeführers und des Senates ausführlich, umfassend und für einen Laien verständlich sowie widerspruchsfrei und überzeugend beantwortet.
Der erkennende Senat hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit sich einen persönlichen Eindruck von den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zu verschaffen.
Zu den Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates wird von der Sachverständigen im Sachverständigengutachten überzeugend ausgeführt, dass weder aus dem erhobenen Status noch aus den vorliegenden medizinischen Beweismitteln eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität abzuleiten sei. Es habe sich im Rahmen der Untersuchung ein unauffälliges Gangbild gezeigt, auch hätten Lagewechsel uneingeschränkt durchgeführt werden können. Die Funktionsfähigkeit der Gelenke der unteren Extremitäten sei weitgehend gegeben und trotz der Veränderungen im Sprung- und Kniegelenk links bestünden keine relevanten funktionellen Einschränkungen, woraus keine maßgebende Gehbehinderung resultiere. Der Beschwerdeführer könne jedoch zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit einen Gehstock verwenden und würde dieses einfache Hilfsmittel die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße erschweren. Die Sachverständige stellt weiter nachvollziehbar dar, dass auch die Fraktur im Lendenwirbelkörper bei behandlungswürdiger Osteoporose insofern keine Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstelle, als durch diese die Wegstrecke von 300 bis 400 m nicht verkürzt werde. Eine Wegstrecke von 300 bis 400 m könne in 10 Minuten zurückgelegte werden. An den oberen Extremitäten bestünden keine Defizite und sei die Greiffunktion vollständig erhalten, weshalb dem Beschwerdeführer die Benützung von Haltegriffen problemlos möglich sei. Die Sachverständige erläutert zudem schlüssig, dass auch nicht auf Schmerzen in einem Ausmaß geschlossen werden könne, welches sich maßgebliche negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würde, da beim Beschwerdeführer keine dauerhafte Schmerztherapie etabliert sei, wodurch gegebenenfalls, ausreichend Therapieoptionen vorlägen und zudem in letzter Zeit weder orthopädische Behandlungen durchgeführt worden seien, noch dokumentierende fachärztlich orthopädische Befunde vorlägen. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch kein Vorbringen zu den Einschränkungen des Bewegungsapparates bzw. daraus resultierender Schmerzen erstattet.
Zum Lungenleiden des Beschwerdeführers und dessen Angabe, es komme bei Belastung zu Atemnot wodurch er 300 – 400 m nicht ohne Unterbrechung und fremde Hilfe zurücklegen könne, erläutert die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 12.12.2024 dass beim Beschwerdeführer eine COPD Grad III diagnostiziert und keine Langzeitsauerstofftherapie etabliert worden sei. Im Rahmen der Untersuchung habe auch keine Atemnot objektiviert werden können. Die Untersuchung der Lunge habe keine Rasselgeräusche ergeben und die Lungenbasen hätten sich verschieblich gezeigt. Eine Exacerbation, d.h. eine akute Verschlechterung der respiratorischen Situation sei zuletzt mit Befund von 03/2023 dokumentiert. Aus gutachterlicher Sicht bestünden somit insgesamt keine Einschränkungen welche das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 m in 10 Minuten verhindern würden.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erläutert die Sachverständige die diesbezügliche Beurteilung erneut nachvollziehbar, dass das beim Beschwerdeführer bestehende Lungenemphysem im Ausmaß einer COPD III vorliege, die keiner Sauerstoffplicht bedürfe, was auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden dokumentiert sei. Üblicherweise würden diese Lungengerüsterkrankungen in die Stadien COPD I bis IV eingeteilt, wobei eine Langzeitsauerstofftherapie üblicherweise erst bei einer Stufe IV etabliert werde.
Im Rahmen des Ergänzungsgutachten vom 07.11.2025 erläutert die Sachverständige, dass beim Beschwerdeführer ein panlobuläres im Oberlappen betontes Lungenemphysem und eine obstruktive Schlafapnoe vorlägen. Die in den vorgelegten Befunden dokumentierte Blutgasanalsyse bei Raumluft sei nur leicht erniedrigt mit 94% dokumentiert, wobei eine normale Sättigung bei 95-100% liege und beim Beschwerdeführer somit keine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie bestehe. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer eine erhöhte Resistenz sowie eine schwere Obstruktion zu erkennen, entsprechend einer COPD III ohne Langzeitsauerstofftherapie. Die medikamentösen therapeutischen Optionen seien pulmologisch ausgeschöpft. Der angewendete Inhalator enthalte alle Wirkstoffe die in der pulmologischen Therapie bei chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen eingesetzt werden. Von einer pulmologischen Rehabilitation würde der Beschwerdeführer jedoch – wie auch in den von ihm vorgelegten Befunden angeraten – profitieren. Insgesamt sei damit unter Einbeziehung der vorliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ableitbar.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht in Verbindung mit dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Gutachten und dem Ergänzungsgutachten, mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde insofern entsprochen als vom Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt, dieses im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung erörtert und ein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde. Das Beschwerdevorbringen und die zum Parteiengehör erhobenen Einwendungen iVm dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, den eingeholten Sachverständigenbeweis zu entkräften und eine geänderte Beurteilung zu begründen.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258, 19.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0288)
Wie unter Punkt II.2. ausgeführt, war der Sachverständigen zu folgen, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder der psychischen, neurologischen bzw. intellektuellen Funktionen vorliegen. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel sind nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln konnten keine fundierten Anhaltspunkte entnommen werden, welche geeignet wären, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.
Aus den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber eine maßgebliche Herabsetzung der körperlichen Belastbarkeit annimmt, wenn erhebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkungen bestehen. Dazu werden demonstrativ Krankheitsbilder aufgezählt. Das beim Beschwerdeführer objektivierte Ausmaß der Leidenszustände erreicht nicht den Schweregrad der angeführten Beispiele. Die Herzleistung ist nicht erheblich eingeschränkt und auch liegt keine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, keine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie sowie kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie vor und besteht kein nachweisliches Erfordernis ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff zu benützen.
Das Vorliegen einer Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, eines Emphysems mit Langzeitsauerstofftherapie oder das nachweisliche Erfordernis ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff zu benützen, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden.
Beim Beschwerdeführer konnten auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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