W151 2326838-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) – Landesstelle Wien vom 29.10.2025, Zl. XXXX , XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.10.2025 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA oder belangte Behörde) aus, dass der Anspruch von Frau XXXX (im Folgenden BF) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen Herrn XXXX ab 01.08.2024 anerkannt werde. Ab 01.08.2024 betrage der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung EUR 493,34 auf Basis einer monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 2.163,78 und Pflegestufe 4. Ab 01.01.2025 betrage der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung EUR 524,42 auf Basis einer monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 2.300,10 und Pflegestufe 4. Für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.07.2024 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Begründend legte die belangte Behörde dar, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, ihr Mann beziehe aufgrund angeborener Sehbehinderung seit 2008 durchgehend Pflegegeld der Stufe 4. Die Pflegesituation bestehe seit 2008 ununterbrochen bis heute. Seit all diesen Jahren übernehme die BF die Pflege und Unterstützung ihres Mannes und habe sie ihr ganzes Leben darauf ausgerichtet. Im Jahr 2011 sei ihr vom Sozialministeriumservice auf die Frage, ob ihr als Ehefrau eines behinderten Menschen, der Pflegegeld der Stufe 4 erhalte, irgendeine finanzielle Unterstützung oder Versicherung gebühre, mitgeteilt worden, dass ihr keinerlei Unterstützung zustehe. Die BF habe daher bis vor kurzem nicht gewusst, dass über die PVA die Möglichkeit einer Selbstversicherung für pflegende Angehörige bestehe. Sie ersuche um Prüfung, ob ihre Pflegezeiten ab dem Jahr 2008 – oder zumindest ein Teil der früheren Jahre – nachträglich in der Pensionsversicherung berücksichtigt werden könnten.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme der PVA dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herrn XXXX , geb. XXXX , wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien – MA 40 vom 14.02.2008, Zl. XXXX ab 01.07.2007 Pflegegeld der Stufe 4 iHv EUR 632,70 gewährt.
1.2. Die BF pflegt ihren Ehemann Herrn XXXX seit dem 23.06.2008 unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung.
1.3. Mit Schreiben vom 02.08.2025 beantragte Herr XXXX per E-Mail für seine Ehefrau, die BF, die Anrechnung der Pflegezeit als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung. Der BF wurde seitens der PVA ein Antragsformblatt übermittelt, welches bei der belangten Behörde am 19.08.2025 wieder einlangte und der BF mit der Bitte um Vervollständigung zurückgestellt wurde. Am 09.09.2025 langte schließlich das vollständig ausgefüllte Antragsformblatt bei der belangten Behörde ein.
1.4. Die Selbstversicherung der BF in der Pensionsversicherung beginnt am 01.08.2024.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Insbesondere liegen das E-Mail des Ehemannes vom 02.08.2025, das durch die BF unterfertigte Antragsformblatt sowie die Schreiben der belangten Behörde an die BF und ihren Ehemann im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idF BGBl I Nr. 107/2025 lauten:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.
Ausmaß und Entrichtung
§ 77. (1) Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 7,55%. § 51d ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) – (7) …
(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
1. – 2a. …
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
4. – 8. …
(2) – (5) …“
Daraus folgt:
3.3. Mit Bescheid der PVA vom 29.10.2025 wurde der Anspruch der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Ehemannes ab 01.08.2024 anerkannt. Zugleich wurde festgehalten, dass für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.07.2024 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Die BF wendet sich mit ihrer Beschwerde nicht gegen die ermittelte Beitragsgrundlage oder die Höhe des monatlichen Beitrages zur Selbstversicherung, sondern ausschließlich gegen den Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
3.4. Konkret macht sie geltend, dass die Pflegesituation (bereits) seit 2008 ununterbrochen bestehe und sie – aufgrund einer falschen Auskunft der Informationsstelle des Sozialministeriumservice im Jahr 2011 – vom Bestehen einer Selbstversicherungsmöglichkeit für pflegende Angehörige bis vor kurzem nichts gewusst habe.
Dazu ist auszuführen, dass eine allenfalls erteilte falsche Rechtsbelehrung (der für die gegenständliche Rechtsfrage zudem sachlich unzuständigen Behörde) in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 22.03.2001, 97/03/0082; VwGH 29.01.1991, 90/04/0256; VwSlg 6605 F/1991).
3.5. Betreffend den Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung hat der VwGH ausgesprochen, dass auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG ergibt, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022; 03.05.2022, Ra 2022/08/0055).
Dementsprechend hat die belangte Behörde – von einer Antragstellung im August 2025 ausgehend - den Beginn der Selbstversicherung der BF in der Pensionsversicherung zutreffend mit 01.08.2024 festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Pflege des Ehemannes in der häuslichen Umgebung eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF mit sich brachte, doch lässt die gesetzliche Regelung diesbezüglich keinen Ermessensspielraum.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde in der Beschwerde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht für erforderlich erachtet, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache somit nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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