Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (VwGH 4.11.2015, Ro 2015/08/0022), woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Antragsteller auf die mögliche Selbstversicherung nach § 18b ASVG niemals hingewiesen worden ist (VwGH 7.4.2016, Ro 2015/08/0001, mwH).
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