W127 2268028-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023, Zl. 1296169709/220414783, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in die Republik Österreich am 05.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Region Hama stamme. 2015 sei sein Haus durch Bomben zerstört worden und er sei mit seiner Familie nach Idlib gezogen. Da aber auch dort Kämpfe stattgefunden hätten, an welchen er nicht teilnehmen habe wollen, sei er 2021 illegal in die Türkei geflohen und dann weiter nach Griechenland. Nach einem rund einmonatigen Aufenthalt sei er dann nach Österreich weitergereist. Er wolle seine Familie in Sicherheit bringen, indem er sie hierher nachhole. In seiner Heimat habe er Angst vor den Kämpfen und dem Krieg. Seinen Militärdienst habe er bereits abgeleistet.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.09.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bereits seit 2011 im Libanon gelebt habe, 2013 aber wegen der Ausstellung eines Führerscheins nach Syrien gefahren sei, wo er aber nur zehn Tage geblieben und dann wieder zurück in den Libanon gereist sei. Dort habe er auch bis zu seiner nunmehrigen Ausreise, die ihn über Syrien und die Türkei nach Europa geführt habe, gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen, es herrsche keine Sicherheit. Er habe das Gefühl gehabt, dass er und seine Familie in Gefahr seien. Sein Haus sei 2015 zerstört worden. Er habe vor den bewaffneten Milizen, welche in Syrien seien, und vor dem syrischen Regime Angst gehabt. Es gebe dort kein Gesetz, er könnte inhaftiert werden, man wisse nicht, was passieren könne. Von 2004 bis 2006 habe er seinen Militärdienst abgeleistet; er habe in der Versorgung gearbeitet. Einen Einberufungsbefehl zum Reservemilitärdienst habe er nicht erhalten.
4. Mit Bescheid vom 23.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, die Stadt Idlib, ebenso wie dessen Heimatort, Qastun, nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung stünden. Aufgrund dieser fehlenden Kontrolle und damit einhergehend fehlender administrativer Strukturen des syrischen Regimes herrsche kein verpflichtender Wehrdienst. Der Wehrdienst in von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten finde auf freiwilliger Basis statt. Dem Beschwerdeführer drohe sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppen. Eine Verfolgung durch die Idlib kontrollierenden Gruppen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund könne eine Verfolgung durch die syrische Regierung bei einer Rückkehr nach Idlib nicht für glaubhaft angesehen werden, zumal – mangels Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Regierung in diesem Gebiet – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für Repressalien oder staatliche Sanktionen bestünde.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Beweiswürdigung moniert und darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer schon auf Grund seiner Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 17.01.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt niemand teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde dabei im Beisein seiner Vertretung (BBU-GmbH) sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt und führte hierzu kurz zusammengefasst an, dass er befürchte umgebracht zu werden, da er für den Militärdienst gesucht werde. Er sei aus politischen und humanitären Gründen gegen die syrische Regierung.
8. Am 18.01.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den im Zuge der Verhandlung vom 17.01.2024 vorgehaltenen Länderberichten ein.
9. Gemeinsam mit der Ladung zu einem aufgrund der veränderten Lage in Syrien ausgeschriebenen neuerlichen Verhandlungstermin am 19.01.2026 wurden dem Beschwerdeführer auch Länderberichte zur aktuellen Situation in Syrien übermittelt.
10. In Abwesenheit einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der belangten Behörde wurde am 19.01.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in deren Rahmen der Vertretung des Beschwerdeführers zunächst Gelegenheit gegeben wurde, zu den aktuellen ins Verfahren eingebrachten Länderberichten betreffend Syrien Stellung zu nehmen. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab dazu lediglich an, dass die Berichte bekannt seien und er sich dazu nicht weiter äußern wolle. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt bzw. insbesondere dahingehend, inwiefern diese vor dem Hintergrund des Regimewechsels in Syrien noch aufrecht seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2024 und 19.01.2026 sowie Einsichtnahme in folgende Länderberichte:
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 27.03.2024);
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 08.05.2025);
UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: März 2021);
UNHCR: Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024;
EUAA: Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025;
EUAA: Country Focus Syria, Juli 2025;
EUAA: Security Situation Syria, Oktober 2024;
Danish Immigration Service: Security Situation, Juni 2025;
ACCORD: Anfragebeantwortung „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist XXXX in Syrien geboren und hielt sich den Großteil seines Lebens im Gouvernement Hama auf. Er hat bis zum Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges im Frühjahr 2011 in Syrien gelebt und ist dann in den Libanon verzogen, wo er bereits vorher gearbeitet hatte. Nach Kriegsausbruch hat sich der Beschwerdeführer nur mehr unregelmäßig und kurzzeitig in Syrien aufgehalten (etwa zur Ausstellung von Dokumenten); vor dem endgültigen Verlassen seines Herkunftsstaates – im Herbst 2021 – war er drei Monate in Atmeh/Idlib aufhältig. Danach reiste er weiter in die Türkei, um über Griechenland nach Europa und letztlich nach Österreich zu gelangen.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter. Seine Ehefrau lebt zusammen mit der gemeinsamen Tochter in einem Flüchtlingslager (Atmeh) an der syrisch-türkischen Grenze. Die Eltern des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Syrien. Weiters befinden sich auch noch drei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat, zwei weitere Schwestern halten sich in der Türkei auf.
Die Heimatregion des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der Truppen der syrischen (Übergangs-)Regierung.
1.2. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 05.03.2022 den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit damals hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.3. Der Beschwerdeführer hat seinen regulären Militärdienst bei der (damaligen) syrischen Armee von 2004 bis 2006 abgeleistet und war dabei im Bereich der Versorgung eingesetzt. Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee in ihrer bisherigen Form ihren Dienst ein. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden offiziell seitdem nicht mehr statt. Die neue Regierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und rekrutiert insbesondere junge, ledige und gesunde Männer zwischen 18 und 22 Jahren auf freiwilliger Basis.
1.4. Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien bzw. konkret in der Region Hama besteht für den zum Entscheidungszeitpunkt 41-jährigen Beschwerdeführer keine Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung zur Armee bzw. einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung. Dem Beschwerdeführer droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, durch andere oppositionelle Gruppierungen zwangsrekrutiert oder verfolgt zu werden. Weder Anhänger des früheren Assad-Regimes noch die von der (ehemals oppositionellen) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominierte neue Regierung oder andere Gruppierungen stellen eine Gefahr für den Beschwerdeführer dar. Der Beschwerdeführer hat auch keine Handlungen gesetzt, die die (nachteilige) Aufmerksamkeit der HTS bzw. der neuen syrischen Regierung auf sich ziehen könnten. Die diesbezüglichen, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 aufgestellten Behauptungen sind nicht glaubwürdig.
1.5. Betreffend den Beschwerdeführer liegen auch keine sonstigen individuellen Gefährdungsmomente vor. Er war in Syrien nicht politisch aktiv und droht ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat auch keinerlei Bestrafung, etwa im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise, dem Aufenthalt und der Asylantragstellung in Österreich sowie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit. Abseits der durch weiterhin stattfindende bewaffnete Konflikte gegebenen allgemeinen Gefahren ist keine individuelle Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten festzustellen.
1.6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
(Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben - dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 08.05.2025)
Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
Sicherheitslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht.
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.
Allgemeine Menschenrechtslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und -unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
Bewegungsfreiheit -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Feststellungen zu der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, der Antragstellung und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
2.3. Die derzeitigen Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ zum Entscheidungszeitpunkt.
2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits seinen Militärdienst in seiner Heimat abgeleistet hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Militärbuch.
Was dessen Ausführungen im Zusammenhang mit dem behaupteten Erhalt eines Einberufungsbefehls zum Reservedienst betrifft, haben sich Widersprüchlichkeiten ergeben, sodass die entsprechenden Behauptungen insgesamt nicht glaubwürdig sind. So gab der Beschwerdeführer noch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er nicht wisse, ob er einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten habe; persönlich habe er keinen erhalten. Hingegen gab er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jänner 2024 an, im Jahr 2015, als er sich im Libanon aufgehalten habe, telefonisch von seinem Vater vom Erhalt eines Einberufungsbefehls verständigt worden zu sein. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer dies nicht schon vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht habe, meinte dieser, der Referent habe ihm die Frage nicht so gestellt und ihn zudem ständig unterbrochen. Auch sei er verwirrt und unkonzentriert gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.09.2022 nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt und keine Korrekturen oder Ergänzungen beantragt hat. Auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen finden sich hierzu keinerlei Anhaltspunkte. Eine (drohende) Einberufung zum Reservewehrdienst durch die (damalige) syrische Armee konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen. Hinzu kommt aber auch ohnedies, dass ein diesbezügliches Vorbringen aus heutiger Sicht ohne (Asyl-)Relevanz in Bezug auf den Beschwerdeführer ist - dies sowohl aufgrund seiner individuellen Eigenschaften, insbesondere dessen fortgeschrittenen Alters, als auch der Tatsache, dass die behauptete Einberufung behauptetermaßen 2015 und somit lange vor dem Sturz des nunmehr inaktiven Assad-Regimes erfolgen hätte sollen und sich aus den Länderberichten ergibt, dass die Rekrutierungspraxis der aktuellen Regierung bzw. generell die Armeeaufstellung gänzlich umgestellt wurde auf ein Freiwilligenheer.
Auch für eine sonstige Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa aufgrund einer manifestierten ablehnenden Haltung gegenüber Gruppierungen, die nunmehr Teil der aktuellen (Übergangs-)Regierung sind – sind keine glaubwürdigen Anhaltspunkte hervorgekommen und wäre unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer alleine aufgrund dieser Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Syrien droht.
Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 erwähnte, auch durch die derzeitige Regierung Verfolgung zu fürchten, zumal er bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes zweimal von Leuten der HTS aufgesucht worden sei und auch unter der neuen Führung schon zweimal nach ihm gefragt worden sei, wobei er jedoch nicht genau wisse warum, ist von einem gesteigerten und damit nicht glaubhaften Vorbringen auszugehen, zumal der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einerseits mehrfach die Möglichkeit gehabt hätte, diese Umstände vorzubringen und andererseits die diesbezüglichen Behauptungen völlig unsubstantiiert und vage geblieben sind.
Das Gleiche gilt für die – ebenfalls erstmals in der Verhandlung am 19.01.2026 aufgestellte – Behauptung, 2020/2021 beschlossen zu haben, endgültig nach Syrien zurückkehren zu wollen, obwohl man ihn für den syrischen Militärdienst gesucht habe. Er sei bereits damals immer wieder von der HTS belästigt und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, was er jedoch stets abgelehnt habe. Dieses Vorbringen hatte der Beschwerdeführer bis dahin zu keinem Zeitpunkt seines gesamten Asylverfahrens erwähnt, zumal er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenso wie im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2024 stets vorbrachte, von der syrischen Regierung für den Militärdienst gesucht zu werden bzw. aufgrund der allgemein schlechten Lage und der Kriegswirren das Land verlassen zu haben. Hinzu kommt, dass er im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2024 von seinem Vertreter ausdrücklich dahingehend gefragt wurde, ob er im Zuge seines (lediglich) dreimonatigen Aufenthalts in Syrien im Jahr 2021 konkrete Probleme mit Gruppierungen gehabt habe und das nunmehrige Vorbringen mit keinem Wort erwähnte, sondern vielmehr lediglich einen Vorfall erwähnte, bei dem ihm ein Kämpfer der (damaligen) Al Nusra Front vorgeworfen habe, keine langen Haare und keinen Bart zu tragen, bzw. erklärte, allgemein mit der Ideologie und Politik der Al Nusra Front nicht einverstanden zu sein. Doch auch dieses Vorbringen steigerte der Beschwerdeführer zuletzt dahingehend, dass es nach diesem Vorfall auch noch zu einem Streit mit einer Führungskraft der Al Nusra Front gekommen sei und er im Zuge dessen auch deren Politik und Methoden kritisiert habe, was er bis dato mit keinem Wort erwähnt hatte.
Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung durch die neue Regierung oder eine andere Gruppierung droht.
2.5. Der Beschwerdeführer hat in seinem gesamten Asylverfahren nicht vorgebracht, sich in Syrien oder auch in Österreich aktiv politisch betätigt zu haben oder deshalb jemals mit staatlichen Behörden in Konflikt geraten zu sein. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund seiner politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hat. Auch für eine sonstige individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa aufgrund einer illegalen Ausreise aus Syrien bzw. der Asylantragstellung in Österreich – sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, noch dazu da dies zeitlich jeweils vor dem Machtwechsel in Syrien stattgefunden hat.
Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, weil es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekannt geworden wäre.
2.6. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die oben zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zuletzt zu Grunde gelegten Berichten auch nicht entgegengetreten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zu Grunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, zumal dieser sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens mehrmals steigerte bzw. abwandelte. Es ist ihm daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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