EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
Rückverweise
S.THG · Salzburger Teilhabegesetz
§ 4 Persönliche Voraussetzungen
…Ausland verlegen. (2) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu: 1. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft; 2. Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 15a FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im…