W127 2270430-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2023, Zahl: 1310669700/221835906, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in die Republik Österreich gemeinsam mit seinem – zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen – Sohn am 09.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.06.2022 begründete der Beschwerdeführer die Flucht aus seinem Herkunftsstaat damit, dass er seine Heimat bereits 2014 aufgrund des Krieges verlassen und in die Niederlande gereist sei. 2015 sei allerdings sein Sohn in Syrien entführt worden, weshalb er habe zurückkehren müssen. Nach dessen Befreiung sei der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst festgenommen und zwei Jahre lang eingesperrt und gefoltert worden, bis er jetzt gemeinsam mit seinem Sohn einen Weg gefunden habe, erneut das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, vom syrischen Regime als Reservist eingezogen bzw. als Verräter angesehen zu werden.
3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2023 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er in Syrien 2014 als Reservist zum Militär einberufen worden sei. Da er nicht am Krieg habe teilnehmen wollen, habe er das Land verlassen. Er habe dann zwar in den Niederlanden den Asylstatus zuerkannt bekommen, habe jedoch im Frühjahr 2015 nach Syrien zurückkehren müssen, da sein Sohn entführt worden sei. Er habe sich dann im Norden Syriens, in der Stadt XXXX , aufgehalten und die Freilassung seines Sohnes erwirkt, sei aber mit diesem letztlich erst sechs Jahre später wieder ausgereist, da er dort „viele Probleme“ gehabt habe.
4. Mit Bescheid vom 21.03.2023, Zahl: 1310669700/221835906, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
In der Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein bzw. eine derartige Verfolgung zukünftig befürchten zu müssen. Insbesondere drohe ihm keine Zwangsrekrutierung durch den syrischen Staat oder andere Gruppierungen und hätten auch allfällige Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der behaupteten Entführung seines Sohnes aufgrund von zahlreichen Ungereimtheiten im bezughabenden Vorbringen nicht glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund der gegenwärtigen Lage in Syrien habe jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen gehabt.
5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 21.03.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In deren Begründung führte die BBU-GmbH als rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers kurz zusammengefasst aus, dass die Asylantragstellung (bzw. die Schutzzuerkennung) im Ausland als regimefeindlich angesehen und im Falle einer Rückkehr nach Syrien sanktioniert werde. Weiters wurde moniert, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seines Sohnes unglaubwürdig seien, obwohl das jeweilige Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet gewesen sei und sowohl die drohende Verfolgung als auch die Erlebnisse im Herkunftsstaat nachvollziehbar geschildert worden wären.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 19.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 01.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durch; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm entschuldigt nicht teil.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurden aktuelle Länderinformationen zu Syrien vorgelegt, zu denen seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung nichts angemerkt wurde. Im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zunächst an, sein ganzes Leben in Damaskus gelebt zu haben, bis er im Jahr 2014 in die Türkei sowie dann weiter in die Niederlande gereist sei. Er habe damals das Land verlassen, da er als Geschäftsmann „unter Druck geraten“ sei. Er sei in diesem Zusammenhang auch mit dem Tod bedroht worden. Hinzu sei auch noch die Einberufung zum Reservedienst in die syrische Armee gekommen, die ihn dann gemeinsam mit den anderen Faktoren bewogen hätte, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Im Jahr 2015 sei er nach Syrien zurückgekehrt, weil Unbekannte seinen älteren Sohn entführt hätten; er habe für dessen Freikauf ein Lösegeld von 30.000 USD ausgehandelt. Seine Frau und seinen zweiten Sohn habe er damals nicht gesehen, weil diese weit weg, nachgefragt in Damaskus, gelebt hätten. Er habe nach dessen Freilassung dann vier Jahre lang mit seinem Sohn in XXXX im Norden Syriens gelebt und das Land dann wieder 2019 verlassen. In diesem Zeitraum habe er keine konkreten Probleme gehabt.
8. Mit Schreiben vom 25.11.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2025 das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und freiwillig in seine Heimat Syrien zurückgekehrt sei.
9. Mit Schreiben vom 05.02.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ein betreffend den Beschwerdeführer eingeleitetes Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 rechtskräftig geworden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2024 sowie Einsichtnahme in folgende Länderberichte:
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 08.05.2025);
Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand: 27.03.2024);
UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Stand: März 2021);
UNHCR: Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024;
EUAA: Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025;
EUAA: Country Focus Syria, Juli 2025;
EUAA: Security Situation Syria, Oktober 2024;
Danish Immigration Service: Security Situation, Juni 2025;
ACCORD: Anfragebeantwortung „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist am XXXX in Damaskus geboren und hat dort bzw. im Umland bis zu seiner (erstmaligen) Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 gelebt. Er hat seinen Wehrdienst abgeleistet. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 die Flüchtlingseigenschaft in den Niederlanden zuerkannt.
1.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder, wobei die Frau und der jüngere Sohn in Syrien in der Nähe von Damaskus leben. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers hält sich als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich auf.
1.3. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 27.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf, bis er am 19.11.2025 Österreich auf dem Luftweg verlassen hat und freiwillig in seinen Herkunftsstaat Syrien zurückgekehrt ist. Dem Beschwerdeführer wurde sodann seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der ihm zuvor mit Bescheid vom 21.03.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 rechtskräftig aberkannt.
1.4. Entsprechend den Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv. Der zum Entscheidungszeitpunkt 47-jährige Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in seine Heimat weder seitens der ehemaligen Regierung unter Bashar al Assad noch seitens der aktuellen syrischen Übergangsregierung unter Führung der (ehemals oppositionellen) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gegen ihn gerichteten Maßnahmen ausgesetzt. Schon aufgrund des Regimewechsels ist insbesondere auch keine allfällige Einberufung als Reservist in die syrische Armee noch eine Bestrafung im Zusammenhang mit der behaupteten Nichtbefolgung der Einberufung als Reservist im Jahre 2014 zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat auch keine Handlungen gesetzt, die die (nachteilige) Aufmerksamkeit der HTS bzw. der neuen syrischen Regierung auf sich ziehen könnten.
1.5. Betreffend den Beschwerdeführer liegen auch keine sonstigen individuellen Gefährdungsmomente vor. Er war in Syrien nicht politisch aktiv und droht ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat auch keinerlei Bestrafung, etwa im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Syrien bzw. der Asylantragstellung in Österreich. Abseits der durch weiterhin stattfindende bewaffnete Konflikte gegebenen allgemeinen Gefahren ist keine individuelle Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten festzustellen.
1.6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
(Die folgenden Auszüge bzw. Zusammenfassungen entstammen - wenn nicht anders angegeben - dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 08.05.2025)
Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
Sicherheitslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht.
Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.
Allgemeine Menschenrechtslage -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und -unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
Bewegungsfreiheit -– Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten bzw. gerichtsseitig beschafften Dokumenten und Unterlagen sowie den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Feststellungen zu der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, der Antragstellung, zum Aufenthalt im Bundesgebiet und Verlassen ebendieses ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes bzw. den entsprechenden Mitteilungen der belangten Behörde, insbesondere der im Gerichtsakt einliegenden Ausreisebestätigung.
2.3. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser noch vor dem Bundesamt ausschließlich die Thematik, er hätte als Reservist in der syrischen Armee herangezogen werden sollen, als seinen Ausreisegrund bzw. maßgebliche Rückkehrbefürchtung darstellte und auch im Beschwerdeschriftsatz auf eine unterstellte „oppositionelle politische Gesinnung“ aufgrund des Nichtantritts des Reservediensts (bzw. aufgrund der Asylantragstellung in den Niederlanden) abgestellt wurde, während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2024 erstmals Probleme mit Schutzgelderpressern, die sein Eigentum zerstört hätten, als maßgeblichen Ausreisegrund anführte und erst auf Nachfrage (auch) die Einberufung in den Reservedienst als Fluchtmotiv nannte (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 4).
Zudem räumte der Beschwerdeführer ein, ab dem Jahr 2015 wieder mehrere Jahre lang – wobei er einmal von vier und einmal von sechs Jahren sprach – in Syrien gelebt zu haben und in dieser Zeit keine konkreten seine Person betreffenden Probleme gehabt zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 7). Eine noch vor dem Bundesamt geschilderte zweijährige Gefangenschaft beim syrischen Geheimdienst stellte er nunmehr in Abrede. Vielmehr habe er mit seinem älteren Sohn (neuerlich) das Land verlassen, da es dort „keine Zukunft“ für sie gegeben habe (Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2024, S. 6).
Schließlich ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung seitens der BBU GmbH das österreichische Bundesgebiet im November 2025 aus freien Stücken verlassen hat und nach Syrien zurückgekehrt ist. Durch diese freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nicht nur seine Rechtsstellung als subsidiär Schutzberechtigter, sondern auch seine allfälligen Ansprüche auf Asylgewährung in Österreich nicht länger aufrechterhalten will und kann schon allein aus diesem Grund von keiner maßgeblichen Gefährdung im Herkunftsstaat ausgegangen werden.
2.4. Der Beschwerdeführer hat in seinem gesamten Asylverfahren nicht vorgebracht, sich in Syrien oder auch in Österreich politisch betätigt zu haben oder jemals mit staatlichen Behörden in Konflikt geraten zu sein. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hat.
Auch für eine sonstige individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa aufgrund einer illegalen Ausreise aus Syrien bzw. einer Asylantragstellung in Österreich – sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. wurden auch nicht behauptet.
2.5. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien stützen sich auf die oben zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zuletzt zu Grunde gelegten Länderberichten auch nicht entgegengetreten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zu Grunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte bzw.– wie bereits ausgeführt –wieder freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, sodass vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise